Inhalte mit dem Schlagwort „Testsieger“

29. September 2017

Werbung mit „Das beste Netz“ ist irreführend

Junge hält sich ein Schnurtelefon an das Ohr
Pressemitteilung zum Beschluss des OLG Köln vom 19.09.2017, Az.: 6 W 97/17

Wer seine Angebote mit „Das beste Netz“ bewirbt, vermittelt den Eindruck, er sei Inhaber eines eigenen Netzes. Das ist irreführend, wenn der Werbende im Wesentlichen auf die Nutzung fremder Netze angewiesen ist. Daran ändert auch ein tatsächlicher Testsieg nichts, wenn die Werbung nicht auf den konkreten Inhalt des Tests explizit Bezug nimmt. Weiter ist die Nutzung von Firmenzeichen und Farben der Konkurrenz zu unterlassen; vergleichende Werbung ist nur zulässig, wenn sie nicht irreführend ist.

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23. Juni 2017

Werbung mit Testergebnis muss konkreten Quellen-Hinweis enthalten

Füller liegt neben dem Schriftzug Testbericht
Urteil des OLG Köln vom 07.04.2017, Az.: 6 U 135/16

Wer seine Dienstleistungen mit Test-Ergebnissen bewirbt, muss dem Verbraucher leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar eine Fundstelle angeben, auf der die Testergebnisse einsehbar sind. Ein pauschaler Hinweis auf ein „Magazin X“ genügt hierfür nicht. Der Verbraucher könnte zwar mithilfe entsprechender Internet-Recherche die Ergebnisse auffinden. Da ihm diese Zwischenschritte gerade erspart bleiben sollen, müssen nähere Angaben, wie etwa Erscheinungsjahr oder Ausgabe hinzugefügt werden.

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06. November 2015

Testsieger bleibt auch bei Teilung des Spitzenplatzes Testsieger

Gold-schwarzer Button mit Banner " 1. PLATZ TESTSIEGER "
Urteil des OLG Düsseldorf vom 17.09.2015, Az.: I-15 U 24/15

Ein Produkt darf auch dann als „Testsieger“ beworben werden, wenn es sich den Spitzenplatz mit einem Konkurrenzprodukt teilt, ohne darauf hinzuweisen. Es kommt insbesondere dann keine Irreführung in Betracht, wenn bei exakter Berechnung das Testergebnis des beworbenen Produktes die tatsächlich alleinige beste Gesamtnote des Warentests darstellt. Ebenso unschädlich ist es, wenn die Auszeichnung nicht verliehen wurde. Ausschlaggebend ist nur, dass das beworbene Produkt beim Test objektiv am besten abgeschnitten hat und kein anderes Produkt besser bewertet worden ist.

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12. März 2014

Aufklärungserfordernis bei Testsieger-Werbung mit „zufriedensten Kunden“

Urteil des OLG Frankfurt vom 28.05.2013, Az.: 6 U 266/12

Die Werbung eines Mobilfunkunternehmens, in der mit der Spitzenstellung als Netzbetreiber bezüglich Kundenzufriedenheit geworben wird, ist irreführend, wenn diese Spitzenstellung nur ein Teilsegment des Mobilfunkbereichs betrifft und Verbraucher nicht aufgeklärt werden, dass Mobilfunkangebote von Providern tatsächlich keine Berücksichtigung finden.

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05. August 2013

Ein Testsieger kommt stets allein

Urteil des OLG Hamburg vom 27.06.2013, Az.: 3 U 142/12 Eine Werbung mit der Angabe "Testsieger" stellt eine unzulässige Alleinstellungsbehauptung dar, wenn nicht darauf hingewiesen wird, dass auch andere Produkte ebenso gute Testergebnisse erzielt haben.
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15. November 2010

Die Formulierung „gehört zu den Testsiegern“ beschreibt keine absolute Spitzenstellung

Urteil des OLG Köln vom 28.05.2008, Az.: 6 U 19/08 Im vorliegenden Fall erhielt die Kreditberatung der Beklagten im Zuge einer Untersuchung das Qualitätsurteil "gut (2,4)" das zweitbeste Urteil hinter einem mit "gut (1,6)" bewerteten Kreditinstitut. Das Oberlandesgericht Köln entschied, dass die von der Beklagten gewählte Werbeformulierung "Als eine von drei Instituten erhielt sie für die Kreditberatung das Urteil GUT- und gehört damit zu den Testsiegern" den Verbraucher nicht dahingehend in die Irre führt, dass er eine absolute Spitzenstellung des Kreditinstituts annimmt, da die Verwendung der Pluralform "Testsiegern" ausreichend darauf hinweist, dass die Kreditberatung lediglich zu den Besten gehört.
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