„Waxlight“
Beschluss des BPatG vom 08.05.2012, Az.: 24 W (pat) 517/11 Der beanspruchten Wortmarke "Waxlight" fehlt jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des Markengesetzes und ist somit nicht eintragungsfähig. Sie stellt insoweit keine Fantasiebezeichnung dar, sondern ist im Deutschen als auch im Englischen als "Wachslicht" zu verstehen. Dies stellt eine unmittelbar beschreibende Produktmerkmalsbezeichnung dar, z.B. für "Fackeln", "Windlichter" o.ä. Um Unterscheidungskraft aufzuweisen muss eine Marke nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise geeignet sein, Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und somit diese Produkte von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
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