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22. Juni 2020

Verdeckte Zahlungsmittelgebühr: Verstoß wegen spezieller Kreditkarte

Laptop und Weltkarte
Urteil des OLG Dresden vom 11.02.2020, Az.: 14 U 1885/19

Das Touristikunternehmen Travel24.com AG ermöglichte bei der Online-Buchung von Flügen die kostenfreie Bezahlmethode lediglich mit ihrer „Travel24.com Mastercard Gold“ an. Für jede weitere Zahlungsmöglichkeit setzte sie ein zusätzliches Entgelt fest. Das OLG Dresden entschied, dass die Service Gebühr der Travel24.com AG als verdeckte Zahlungsmittelgebühr einzustufen ist und sie dies zu unterlassen hat. Darüber hinaus unterlies sie es bei der Online-Buchung den Verbraucher vor Vertragsabschluss über die Gepäckkosten zu informieren. Um einen effektiven Preisvergleich zu gewährleisten, sind solche Zusatzkosten bereits am Anfang des Buchungsvorgangs mitzuteilen.

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