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30. Juni 2011

Zu den AGB-Klauseln eines Prepaid-Vertrages von einem Mobilfunkanbieter

Beschluss des LG Kiel vom 17.03.2011, Az.: 18 O 243/10

Eine Klausel in den AGBs eines Mobilfunkanbieters, welche eine einseitige Preisänderungsmöglichkeit für Prepaid-Verträge zugunsten des AGB-Verwenders ermöglicht, kann gegen § 308 Abs. 1 Nr. 4 BGB verstoßen und daher unwirksam sein. Dies ist dann der Fall, wenn die entsprechende Klausel weder einen Grund für eine Preisänderung nennt, noch Anhaltspunkte dafür liefert, wann sich ein Kunde auf eine Preisänderung einstellen oder eine solche kalkulieren kann. Darüber hinaus verstößt eine solche Klausel auch gegen das Transparenzverbot des § 307 Abs. 1 BGB, sofern die Klausel nicht klar und verständlich ist. Eine Preisänderungsklausel muss hierfür derart konkretisiert sein, dass der Vertragspartner das Risiko einer Preisänderung kalkulieren und anhand der Klausel nachvollziehen kann. Zudem verstößt sie grundsätzlich auch gegen § 307 Abs. 1 BGB i.V.m. § 305 Abs. 2 BGB.
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