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15. Juni 2016

Zur Zulässigkeit der Datenweitergabe im Rahmen eines Treuhandverhältnisses

Paragraphenzeichen ist vor Ordner mit Aufschrift "Datenschutz" abgebildet
Beschluss des BGH vom 22.02.2016, Az.: II ZR 48/15

Die Weitergabe von Namen und Anschriften der Treugeber einer Fondsgesellschaft an Mitgesellschafter bzw. Mittreugeber ist mit § 28 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vereinbar, wenn die Treugeber bei Erhebung ihrer Daten wussten, dass dies zum Zwecke der Durchführung des Gesellschaftsvertrags geschieht, sodass eine konkludente Zweckbestimmung vorliegt, welche den Erfordernissen des § 28 Abs. 1 Satz 2 BDSG genügt.

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