Keine Unterwerfung ohne Kostentragung
Urteil des OLG Celle vom 02.09.2010, Az.: 13 U 34/10 Eine Abmahnung, die nicht nur eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung enthält, sondern auch ein Angebot auf Abschluss eines Unterlassungsvertrages ist kein einseitiges Rechtsgeschäft. § 174 BGB ist darum auf diese Fälle nicht anwendbar. Wird die Unterlassungserklärung zwar unterschrieben, die Abmahnung aber gleichzeitig zur Vermeidung der Kostentragungspflicht mit dem Argument zurückgewiesen, eine Originalvollmacht liege nicht vor, kommt es hierauf nicht an. Der Abgemahnte handelt dann treuwidrig, da er ein eigenes Interesse an der Geltung der Unterlassungserklärung hat. Hierdurch verzichtet er konkludent auf sein Widerspruchsrecht.
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