Inhalte mit dem Schlagwort „Umgehungsverbot“

26. Oktober 2015

Einziehung einer Rücklastschrift- und Mahnkostenpauschale kann unzulässig sein

Wippe mit € und § symbolisiert Gleichgewicht zwischen Geld und Recht
Urteil des LG Düsseldorf vom 29.07.2015, Az.: 12 O 195/15

Eine AGB-Klausel, welche die systematische Inrechnungstellung pauschalisierter Rücklastschrift- und Mahnkosten zum Inhalt hat, verstößt gegen § 309 Nr. 5 a, b BGB, sofern diese Pauschalen überhöht sind (im Fall: 5,00 EUR für die Rücklastschrift, 3,00 EUR für die Mahnung). Dabei wird als Vergleichswert nicht die branchentypische Schadenshöhe herangezogen, vielmehr ist lediglich der typische Schadensumfang des Klauselverwenders zu berücksichtigen. Wird die Klausel aus den AGB entfernt, zieht der ehemalige Verwender jedoch weiterhin die Pauschalen ein, so verstößt er damit gegen das Umgehungsverbot des § 306 a BGB.

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02. März 2015

AGB-Klausel über pauschale Kosten bei geduldeter Überziehung unwirksam

Männchen hebt große Lupe und schaut auf ein grünes AGB-Zeichen
Urteil des OLG Frankfurt vom 04.12.2014, Az.: 1 U 170/13

Bedient sich eine Bank in ihren AGB einer Klausel, nach der der Verbraucher verpflichtet ist, im Falle einer geduldeten Kontoüberziehung mindestens Kosten in Höhe von 6,90 € zu zahlen, so handelt es sich hierbei um eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Diese ist unwirksam, weil die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts im Rahmen eines Verbraucherdarlehens mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und der Verbraucher durch sie entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird. Ferner ist die Klausel sittenwidrig und verstößt gegen § 138 Abs. 1 BGB.

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12. Mai 2014

Pauschalbeträge eines Telekommunikationsanbieters in Höhe von 13,00 € für eine Rücklastschrift und 9,00 € für eine Mahnung sind überhöht

Urteil des OLG Düsseldorf vom 13.02.2014, Az.: I-6 U 84/13

Pauschale Rücklastschriftkosten in Höhe von 13,00 € und Mahnkosten in Höhe von 9,00 €  bei der Abwicklung von Internet- und DSL-Verträgen sind überhöht und AGB-rechtlich unzulässig, da sie den zu erwartenden Schaden übersteigen. Die systematische Inrechnungstellung der Pauschalen, ohne Vereinbarung in den AGB, ist ebenfalls unzulässig, da dies eine Umgehung des AGB-Rechts darstellt und entsprechende AGB-Klauseln unwirksam wären.

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09. Februar 2009

Zum Kataloghinweis „Irrtümer sind vorbehalten“

Pressemitteilung des BGH vom 04.02.2009, Az.: VIII ZR 32/08

Der Kataloghinweis "Irrtümer sind vorbehalten" ist wegen fehlender Rechtsbeeinträchtigung in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht unbedenklich. Anders wäre dies nur, wenn unter Umgehung der Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen die Hinweise dazu missbraucht würden, einen Geltendmachung berchtigter Ansprüche von Verbrauchern zu verhindern.
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