Fehlt das rechtliche Gehör der Markeninhabers ist die Markenumschreibung rückgängig zu machen
Beschluss des BPatG vom 27.04.2009, Az.: 25 W (pat) 20/09
Nur die inhaltliche Unrichtigkeit ist nicht ausreichend, eine Rückgängigmachung der Umschreibung zu rechtfertigen. Zudem muss einem Beteiligten das rechtliche Gehör in nicht ausreichender Weise gewährt worden sein. Um Missbrauch vorzubeugen, wenn keine von allen Beteiligten unterzeichneten Umschreibungsanträge vorliegen, ist dem Markeninhaber Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dies ist vorliegend nicht geschehen, so dass das rechtliche Gehör des Markeninhabers verletzt ist, worauf die Umschreibung beruht. Sie ist rückgängig zu machen.