Kein Umtauschrecht beim Kauf vor Ort
Pressemitteilung des AG München zum Urteil vom 27.12.2011, Az.: 155 C 18514/11
Bei dem Kauf vor Ort in einem Geschäft, hat der Kunde grundsätzlich nicht das Recht die bereits gekaufte Ware umzutauschen oder auf Rückerstattung des Kaufpreises. Dies gilt auch bei Nichtgefallen des erworbenen Produkts. Ein Umtauschrecht muss vielmehr vertraglich vereinbart werden, die Beweislast für das Bestehen eines solchen Rechts trägt der Käufer.