Beurteilungszeitpunkt der Erheblichkeit des Mangels beim KfZ-Kauf
Pressemitteilung Nr. 103/2011 des BGH vom 15.06.2011, Az.: VIII ZR 139/09 Da ein Rücktritt vom Vertrag bei einem unerheblichen Mangel ausgeschlossen ist, stellt sich die Frage, wann ein Mangel erheblich ist. Der BGH bestätigt mit diesem Urteil seine Rechtsprechung (VIII ZR 166/07), dass es für diese Beurteilung ausschließlich auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ankommt. Ein erheblicher Mangel wird nicht dadurch unerheblich, dass im Laufe eines Rechtsstreites dessen Ursache erforscht und damit festgestellt wird, dass er mit relativ geringem Aufwand behoben werden kann.
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