Voll erotisch
Beschluss des BPatG vom 28.01.2009, Az.: 29 W (pat) 101/06 Es wurde versucht den Begriff "Vollerotik" als Marke eintragen zu lassen. Dies scheiterte jedoch an der erforderlichen Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Schließlich gilt der Begriff "Vollerotik" in Nachschlagewerken bereits als Synonym für Pornografie oder eine unzüchtige Darstellung.
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