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27. Januar 2010

Nur unverzügliche Abmahnungszurückweisung erfolgreich

Urteil des OLG Düsseldorf vom 15.09.2009, Az.: I-20 U 164/08

Fehlt im Rahmen einer Abmahnung eine Vollmachtsurkunde, so kann die Abmahnung nur dann erfolgreich zurückgewiesen werden, wenn dies unverzüglich im Sinne des § 174 BGB geschieht. Der Senat bestätigte damit erneut seine Rechtsprechung, nach welcher § 174 BGB auf Abmahnungen entsprechende Anwendung findet. Wurden -wie im hier entschiedenen Fall - bereits der Abmahnung nachfolgend Verhandlungen in der Sache geführt, so kann eine Zurückweisung nach § 174 BGB nicht mehr erfolgen.
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