Bezeichnung „Üble Nachrede“ ist zulässige Meinungsäußerung
Urteil des LG Oldenburg vom 03.03.2010, Az.: 5 O 3151/09 Wird ein Gerichtsurteil in einer Online-Pressmitteilung veröffentlicht und die Entscheidung anschließend in der Weise kommentiert, dass das "Verbot der üblen Nachrede" weltweit gilt, stellt dies keine Tatsachenbehauptung, sondern eine zulässige Meinungsäußerung dar. Mit der Bewertung der "üblen Nachrede" wurde lediglich eine persönliche Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht die in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit aus Art. 5 I GG fällt.
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