Inhalte mit dem Schlagwort „Verfall“

12. März 2014

VOODOO

Urteil des BGH vom 06.02.2013, Az.: I ZR 106/11

a) Eine Verfahrensaussetzung nach Art. 104 Abs. 1 GMV kommt nicht in Betracht, wenn die Verletzungsklage nach Art. 96 Buchst. a GMV vor dem Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke nach Art. 56 GMV erhoben worden ist.

b) Ob die Anmeldung der Marke bösgläubig im Sinne des Art. 52 Abs. 1 Buchst. b GMV erfolgt ist, ist eine Frage des materiellen Rechts und nicht der Prozessführungsbefugnis des Prozessstandschafters.

c) Die Verwendung einer Gemeinschaftsmarke ausschließlich in Deutschland kann für ihre rechtserhaltende Benutzung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 GMV genügen.

d) Eine Lizenzvereinbarung für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum begründet keine rechtserhaltende Benutzung der Marke im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und 2 GMV.

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17. Januar 2013

Denkmalschutzbehörden dürfen Baudenkmäler besichtigen und fotografieren

Pressemitteilung des BayVGH zum Beschluss vom 10.01.2013, Az.: 1 CS 12.2638 Eigentümer eines Baudenkmals müssen dulden, dass Denkmalschutzbehörden nicht nur das Grundstück besichtigen und fotografieren dürfen, sondern das Gebäude auch zu Dokumentationszwecken einsehen dürfen. Dies ist besonders dann der Fall, wenn das zu schützende Gebäude von außen bereits marode erscheint und sich der Verdacht aufdrängt, der Eigentümer komme seinen gesetzlichen Verpflichtungen, das Bauwerk zu erhalten, nicht nach.
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01. Juni 2012

Klagelied auf ZAPPA

Pressemitteilung des BGH vom 31.05.2012, Az.: I ZR 135/10

Weder die Verwendung von "zappa.com" noch "Zappa Records" stellen eine rechtserhaltende Benutzung der Marke „ZAPPA“ dar. Durch den Verfall der Marke kann diese auch nicht durch die Verwendung des Begriffs "Zappanale" für ein Musikfestival verletzt werden.
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04. Februar 2011

Benutzung der Marke „Illu“ erhält die Marke „Super Illu“

Urteil des OLG Karlsruhe vom 26.1.2011, Az.: 6 U 27/10 Die Marke "Illu" muss nicht wegen Verfalls gelöscht werden, wenn am Markt die Marke "Super Illu" verwendet wird. Der Bestandteil "Illu" wird vom Verkehr als selbstständiger Teil des Zeichens "Super Illu" wahrgenommen. Der Zusatz "Super" hat lediglich anpreisenden Charakter. Eine Verwendung besteht auch dann, wenn das eingetragene nicht völlig mit dem verwendeten Zeichen identisch ist. Auch die Eintragung eines weiteren ähnlichen Zeichens hindert die Annahme einer Verwendung nicht.
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30. Juli 2010

Das Widerrufsrecht beim Verkauf von Bahntickets über das Internet

Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 15.04.2010, Az.: 6 U 49/09

Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu. Davon ausgenommen sind jedoch gemäß § 312 b Abs. 3 BGB unter anderem Dienstleistungen im Bereich der Beförderung, wenn die Dienstleistung innerhalb eines festgelegten Zeitraums erbracht werden soll. Mit dieser Ausnahmeregelung sollen Unternehmer nicht unverhältnismäßig belastet werden. Im Falle des Kaufes einer Bahnfahrkarte über das Internet, mit der der Käufer über einen Zeitraum von 11 Wochen die Möglichkeit hat zwei einfache Bahnfahrten seiner Wahl zu tätigen, greift diese Ausnahmeregelung.
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18. Februar 2010

Markenverfall mangels rechtserhaltender Benutzung

Urteil des OLG Hamm vom 17.11.2009, Az.: 4 U 88/09

Damit eine eingetragene Marke nicht verfällt, ist eine markenmäßige Benutzung erforderlich. Fraglich war, ob die Beklagte im vorliegenden Fall die Streitmarke ausschließlich als Unternehmenskennzeichen verwendet hat, oder ob sie das Zeichen aus Sicht des Verkehrs zugleich als Herkunftshinweis in Bezug auf die Kennzeichnung der geschützten Produkte benutzte. Sie hatte die Marke unmittelbar an den Verkaufsstellen von Pflanzen, sowie auf Etiketten und Schildern angebracht. Das OLG Hamm verneint den erforderlichen Produktbezug: Der Verkehr bezieht die streitgegenständliche Kennzeichnung nicht auf die jeweilige Pflanze selbst. Daher liegt nur ein Hinweis darauf vor, welches Unternehmen für die ausgezeichneten Pflanzen einen bestimmten Preis fordert.
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01. Februar 2010

Luftige Bonuspunkte

Pressemitteilung Nr. 21/2010 zum Urteil des BGH vom 28.01.2010, Az.: Xa ZR 37/09

Bei einem Flugprämienprogramm konnten Reisende eine flugstreckenabhängige Anzahl von Bonuspunkten sammeln und innerhalb von fünf Jahren nach dem jeweiligen Flug gegen Prämientickets einlösen. Das Flugunternehmen behielt sich in den Teilnahmebedingungen das Recht vor, das Programm jederzeit einzustellen. Die Gutschrift der Bonuspunkte ist aber der Sache nach ein bei Flugbuchung vereinbarter Rabatt, so der BGH. Deshalb stellt die Verfallsklausel eine unbillige Benachteiligung des Reisenden dar und ist daher unzulässig.
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