Inhalte mit dem Schlagwort „Vergleichsportal“

16. September 2020

Gewährung eines „Sofortbonus“ irreführend bei Nichteinhaltung der Frist

Bonus auf Würfel vor Münzstapeln
Beschluss des OLG Köln vom 05.05.2020, Az.: 6 U 282/19

Wird mit der Gewährung eines "Sofortbonus" geworben, ist dieser innerhalb einer bestimmen Frist zu bezahlen. Zur Begründung führt das OLG Köln an, dass bereits der Name des Bonus auf eine schnelle Auszahlung hinweise. Die Nichteinhaltung der Frist führe deshalb zu einer Täuschung der Verbraucher, die sich gerade aufgrund der zeitlichen Komponente für den Geschäftsabschluss entschieden haben. Darüber hinaus dürfe die Kunden keine Pflicht zur Überwachung der rechtzeitigen Auszahlung treffen.

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25. Juni 2020

Darf mit einer „Nirgendwo Günstiger Garantie“ geworben werden?

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Urteil des LG Köln vom 22.04.2020, Az.: 84 O 76/19

Mit dieser Frage setzten sich kürzlich die Richter des LG Köln auseinander. Das beklagte Versicherungsvergleichsportal suggeriere durch eine „Nirgendwo Günstiger Garantie“, eine vollumfängliche Analyse der Marktlage um das günstigste Angebot zu finden, so die Richter. Tatsächlich würden jedoch nur Teile des Marktes in den Vergleich einbezogen. Hierdurch wird nur in 80 Prozent der Fälle die günstigste Versicherung angezeigt. Das bei den Verbrauchern durch die Garantie erweckte Verständnis, entspricht deshalb nicht den tatsächlichen Verhältnissen und sei nach § 5 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 UWG als irreführend einzustufen, urteilte das Gericht.

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03. Juni 2019

Preisvergleich von Versicherungsleistungen kann unlautere Werbung sein

Preisvergleich / Münzenstapel mit Würfeln
Urteil des OLG Köln vom 12.04.2019, Az: 6 U 191/18

Der Preisvergleich von KFZ-Versicherungen stellt laut OLG Köln unzulässige und unlautere Werbung dar, wenn Produkte gegenübergestellt werden, von denen nicht alle eine Preisangabe beinhalten. Etwas anderes kann gegeben sein, wenn nicht nur der Preis, sondern auch weitere Eigenschaften des Produkts oder der Dienstleistung Teil der Gegenüberstellung sind. Dies ist hier jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht der Fall, da die Beklagte mit Preisvergleichen wirbt und auch die Art der Darstellung auf der Webseite die Preise in den Vordergrund rückt.

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