Keine Verletzung von Senderechten bei der Nutzung eines Empfängergerätes einer vermieteten Ferienwohnung
Eine urheberrechtliche Verletzung von Senderechten aufgrund einer Weiterleitung von Musik durch eine Verteileranlage an Empfangsgeräte in Hotels, Pensionen, Gasthöfen etc. kommt nicht in Betracht, wenn es sich bei der Vermietung einer Ferienwohnung der wertenden Betrachtung nach um die Vermietung eines Wohnraumes und nicht um den Betrieb eines Hotels handelt. In solch einem Fall wird das Signal lediglich privat genutzt und gerade nicht - wie für die Bejahung einer urheberrechtlich relevanten Nutzungshandlung erforderlich - öffentlich zugänglich gemacht wird.