Anschlussinhaber haftet für Filesharing nur bei erwiesener Täterschaft
Kann die Täterschaft des Inhabers eines Internetanschlusses vom Kläger nicht nachgewiesen werden, haftet der Anschlussinhaber nicht als Täter. Er haftet auch grundsätzlich nicht als Störer, wenn volljährige Familienangehörige Zugang zu dem Internetanschluss haben und diese den Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Im gegenständlichen Fall hatte der Anschlussinhaber sich längere Zeit im Krankenhaus aufgehalten und die Ehefrau und die Kinder hatten ebenfalls Zugriff auf den Internetanschluss.