Modernisierung eines urheberrechtlich geschützten Gebäudes
Urteil des OLG Stuttgart vom 06.10.2010, Az.: 4 U 106/10 Bei Umbau eines urheberrechtlich geschützten Bauwerkes überwiegt das Interesse an der Modernisierung das Interesse des Urhebers an einer unveränderten Erhaltung des Bauwerkes . In die Abwägung wird neben der Art und des Umfangs der Änderung an dem geschützten Bauwerk auch die noch verbleibende Schutzwirkung des jeweiligen Urheberrechts mit einbezogen, welche sich jedoch zum Ablauf der Schutzdauer verringert. Auch sind etwaige Planungsalternativen und deren Kosten ebenso wenig zu berücksichtigen wie allgemeine und öffentliche Interessen.
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