Verbraucher muss Hinsendekosten bei Widerruf nicht tragen
Pressemitteilung Nr. 139/2010 des BGH zum Urteil vom 07.07.2010, Az.: VIII ZR 268/07
Der BGH entschied nunmehr erwartungsgemäß, dass der Käufer die Kosten der Hinsendung der Ware nicht zu tragen hat, wenn er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Auf Vorlagefrage des BGH entschied der EuGH, dass Art. 6 der Fernabsatzrichtlinie dahin auszulegen ist, dass dieser einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen hat.
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