Zum „Gerechten Ausgleich“ im europäischen Urheberrecht
Urteil des EuGH vom 21.10.2010, Az.: C- 467/08 Der "gerechte Ausgleich" in RL 2001/29/EG ist ein autonomer Begriff des Unionsrechts und im gesamten Unionsgebiet einheitlich auszulegen. Er bezieht sich auf die Verletzung des Urheberrechts durch private Vervielfältigungen. Berechnungsgrundlage ist der zu erwartende Schaden. Ausgleich kann von Privaten wie auch von Herstellern von Vervielfältigungsgeräten erhoben werden, die die Abgabe auf die Privatkunden umlegen können. Berücksichtigt werden muss, wenn Vervielfältigungsgeräte von Kundengruppen nachgewiesenermaßen zu anderen Zwecken als der Fertigung von Privatkopien verwendet werden.
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