Mitgliederversammlung im Chatroom
Beschluss des OLG Hamm vom 27.09.2011, Az.: I-27 W 106/11
Agiert ein Verein bundesweit über das Internet, so kann dieser seine Mitgliederversammlungen online, in einem Chatroom, durchführen. Schließlich ist der Verein in der Ausgestaltung seiner Binnenstruktur grundsätzlich frei und es wird lediglich der Modus der Willensbildung vom Gesetz abweichend geregelt.