Warenrücksendung nur mit Originalverpackung?
Urteil des OLG Hamm vom 10.12.2004, Az.: 11 U 102/04
Der Verkäufer kann nicht die Rücksendung der Ware in der Originalverpackung unter Verwendung des Retourenaufklebers und Rücksendescheins verlangen. Den Käufer trifft lediglich die Pflicht die Kaufsache so zu verpacken, dass sie vor typischen Transportgefahren geschützt wird. Ebenso ist ein Mengenreduzierungs- und Vorratslieferungsvorbehalt bei "raren Spitzenweinen" rechtswidrig, § 307 BGB.
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