Inhalte mit dem Schlagwort „Werk“
„Kranhäuser“ – Miturheberschaft mehrerer Architekten
a) Sind auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste mehrere Personen in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet, werden sie gemäß § 10 Abs. 1 UrhG - auch im Verhältnis zueinander - bis zum Beweis des Gegenteils als Miturheber des Werkes angesehen.
b) Bereits ein geringfügiger eigenschöpferischer Beitrag zu einem gemeinsam geschaffenen Werk, der sich nicht gesondert verwerten lässt, begründet nach § 8 Abs. 1 UrhG die Miturheberschaft.
Das gewerbliche Ausmaß beim Zugänglichmachen in Tauschbörsen
Durch das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen eines geschützten Werks über eine Tauschbörse liegt eine Urheberrechtsverletzung vor. Ein Accessprovider, der für die Rechtsverletzung genutzte Dienstleistungen anbietet, hat nach Ansicht des LG Köln unter Verwendung von Verkehrsdaten Auskunft über die IP-Adressen zu erteilen, wenn diese Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß erfolgt.
Joseph Beuys umstrittene KunstWERKE
Die Ausstellung einer Fotoserie Manfred Tischlers von Joseph Beuys "Das Schweigen von Marcel Duchamp wird überbewertet" aus dem Jahr 1964 durch die Stiftung Museum Schloss Moyland ist zu unterlassen (§ 23 UrhG). Joseph Beuys hatte damals ein Werk (i.S.d. Urheberrechts) in einer Livesendung des ZDF hergestellt. Herr Tischler wurde durch das fotografieren des Kunstwerkes nicht Miturheber. Die Verwertungsrechte liegen bei der Witwe des umstrittenen Künstlers, die zu der Umgestaltung der Werke ihres Mannes die erforderliche Einwilligung nicht erteilte.
Filmtitel „Der Seewolf“ möglich
Urteil des OLG München vom 30.04.2009, Az.: 29 U 4978/08
Der Titelschutz eines Werks erlischt erst mit der endgültigen Aufgabe des Gebrauchs für das Werk. Besteht die Möglichkeit einer erneuten Ausstrahlung bei einem Film, liegt keine endgültige Aufgabe vor. Die Bezeichnung "Der Seewolf" ist die deutschsprachige Übersetzung des Titels der Romanvorlage "The Sea-Wolf", hindert aber die Unterscheidungskraft wegen unterschiedlicher Werkarten nicht. Zudem beschreibt es die zentrale Eigenschaft eine Verfilmung des Romans zu sein. Zu beachten ist, dass Werktitel keinen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Werks und damit auf eine bestimmte betriebliche Herkunft enthalten.
Gebühren pro Werk
Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 15.04.2009, Az.: 11 W 27/09
Streitgegenständlich ist der Kostensatz für einen Antrag auf Gestattung der Erteilung der Auskunft über die Inhaber von mehreren IP-Adressen. Der Antrag kann an formale als auch an inhaltliche Kriterien anknüpfen. Der tatsächliche Aufwand des Gerichts ist maßgebend für die Gebührenbemessung. Werden mehrere inhaltlich unterschiedliche Anträge zusammengefasst, so fällt für jeden Antrag die Gebühr an. Im vorliegenden Fall richtet sich die Gebühr nach der Vielzahl unterschiedlicher und verschiedene Werke betreffender Rechtsverletzungen.