Wettbüros in Wohngebieten grundsätzlich unzulässig
Wettbüros in Wohngebieten sind grundsätzlich unzulässig, da sie gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstoßen, da sie ihrer Eigenart und der Art der mit ihnen verbundenen typischen Nutzung durch Kunden nach in einem Spannungsverhältnis zur Wohnnutzung stehen und Belästigungen darstellen.