Werbung mit „grünem Regionalstrom“ stellt irreführende Werbung dar
Werbeaussagen über „grünen Regionalstrom“ stellt eine irreführende Werbung dar, wenn der gelieferte Strom objektiv betrachtet nicht unmittelbar aus der Anlage desjenigen Betreibers stammt, mit dem der Verbraucher den Energielieferungsvertrag abgeschlossen hat, sondern der Anlagenbetreiber den erzeugten Strom lediglich in das allgemeine Stromnetz einspeist.
Auch die Aussage, dass die Beklagte grünen Strom vermittele, sei unlauter, weil der beworbene Strom nicht nur aus Anlagen in räumlicher Nähe des Verbrauchers stamme.