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14. Juli 2009

Keine Prüfungskompetenz des BVerfG zur Vereinbarkeit von nationalem Recht und Gemeinschaftsrecht

Beschluss des BVerfG vom 15.04.2009, Az.: 2 BvR 1496/05 Im Beschluss vom 15.04.2009 hatte das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden, ob die Durchsuchung der Geschäftsräume eines Sportwettenanbieters rechtmäßig war. Das Gericht konnte seine Entscheidung jedoch nicht auf den bei Glücksspielen maßgeblichen § 284 StGB stützen, da die Frage aufkam, ob diese Vorschrift überhaupt mit dem grundsätzlich vorrangigem europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar ist oder nicht. Eine derartige Prüfungskompetenz, ob eine innerstaatliche Norm des einfachen Rechts mit Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, obliegt nämlich nicht dem Bundesverfassungsgericht.
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