Beschwer des Unterlassungsschuldners
Urteil des BGH vom 24.01.2013, Az.: I ZR 174/11 a) Die Beschwer des Schuldners eines zur Unterlassung verpflichtenden Urteils
richtet sich danach, in welcher Weise sich das ausgesprochene Verbot
zu seinem Nachteil auswirkt. Maßgebend sind die Nachteile, die dem
Schuldner aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen. b) Bei der Bestimmung der Beschwer des Unterlassungsschuldners ist nicht
danach zu unterscheiden, ob die Parteien auch über das Bestehen einer
Unterlassungspflicht streiten oder aber lediglich über bereits erfolgte Verstöße
gegen eine unstreitig bestehende Unterlassungspflicht.
Weiterlesenrichtet sich danach, in welcher Weise sich das ausgesprochene Verbot
zu seinem Nachteil auswirkt. Maßgebend sind die Nachteile, die dem
Schuldner aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen. b) Bei der Bestimmung der Beschwer des Unterlassungsschuldners ist nicht
danach zu unterscheiden, ob die Parteien auch über das Bestehen einer
Unterlassungspflicht streiten oder aber lediglich über bereits erfolgte Verstöße
gegen eine unstreitig bestehende Unterlassungspflicht.