Getrennt erfolgte Abmahnungen können gebührenrechtlich eine Einheit sein
Urteil des BGH vom 26.05.2009, Az.: VI ZR 174/08
Der BGH hatte die Frage zu beantworten, wann getrennt erfolgte Abmahnungen wegen der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Wort- und Bildberichterstattung gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit betreffen. Grundsätzlich können verschiedene Gegenstände einheitlich bearbeitet werden, wenn sie durch ein einheitliches Vorgehen geltend gemacht werden können. Bei der getrennten Verfolgung der Ansprüche muss dargelegt werden, dass dies erforderlich und zweckmäßig ist.
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