Fristlose Kündigung wegen Lesen von Vorstand-Mails
Urteil des LAG Köln vom 14.05.2010, Az.: 4 Sa 1257/09
Einem Administrator für unternehmensinterne Netzwerke ist es nicht gestattet, Inhalte fremder Datenbestände, hier E-Mails eines Vorstandsmitglieds einer Bank, einzusehen. Ein Computer-Administrator darf insoweit seine Zugangsrechte nur im Rahmen von Aufgaben nutzen, die der Funktion des Computersystems dienen, nicht jedoch außerhalb dieser Aufgaben, um Inhalte fremder Datenbestände einzusehen oder zu nutzen. Der grobe Missbrauch der Administratorenrechte sowie der schwere Vertrauenssmissbrauch nach mehreren Abmahnungen können eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
WeiterlesenEinem Administrator für unternehmensinterne Netzwerke ist es nicht gestattet, Inhalte fremder Datenbestände, hier E-Mails eines Vorstandsmitglieds einer Bank, einzusehen. Ein Computer-Administrator darf insoweit seine Zugangsrechte nur im Rahmen von Aufgaben nutzen, die der Funktion des Computersystems dienen, nicht jedoch außerhalb dieser Aufgaben, um Inhalte fremder Datenbestände einzusehen oder zu nutzen. Der grobe Missbrauch der Administratorenrechte sowie der schwere Vertrauenssmissbrauch nach mehreren Abmahnungen können eine fristlose Kündigung rechtfertigen.