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02. Juli 2009

Für Kartellrechtsverstoß reicht nur eine Zusammenkunft zwischen Unternehmen aus

Urteil des EuGH vom 04.06.2009, Az.: C-8/08

Auch die einmalige Zusammenkunft zwischen Unternehmen kann als kartellrechtlicher Verstoß bewertet werden, selbst wenn der Wettbewerb weder verhindert oder eingeschränkt, noch verfälscht wurde. Eine abgestimmte Verhaltensweise verfolgt einen wettbewerbswidrigen Zweck im Sinne des Art. 81 Abs. 1 EG, wenn sie aufgrund ihres Inhalts und Zwecks und unter Berücksichtigung ihres rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs konkret geeignet ist, zu einer Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu führen.

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