Rechtswegeröffnung zu den Arbeitsgerichten bei unerlaubter Handlung und Nicht-Arbeitnehmern
Beschluss des LAG Schleswig-Holstein vom 16.12.2009, Az.: 2 Ta 140/09
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unerlaubte Handlungen ist gegeben, sofern diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen, also in einem Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer stehen. Bei sog. Nicht-Arbeitnehmer ist der Rechtsweg für Zusammenhangsklagen zu den Arbeitsgerichten nach § 2 Abs. 3 ArbGG eröffnet. § 13 UWG und § 2 Abs. 3 ArbGG stehen insoweit für die Annahme von Zusammenhangsklagen nicht entgegen.