Buchrezensionen im Internet

07. Dezember 2011
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Eigener Leitsatz:

Die Übernahme von Auszügen aus Buchrezensionen kann das Urheberrecht des Autors verletzen, insoweit prägende ausdrucksstarke Formulierungen ohne eine eigenständige schöpferische Leistung übernommen werden.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Urteil vom 01.11.2011

Az.: 11 U 75/06

 

Tenor

    1) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.11.2006 (2-3 O 172/06) teilweise abgeändert:

    a) Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise von Ordnungshaft, zu unterlassen, die nachfolgend wiedergegebenen„C-Kritiken“

    Notiz zur AC vom 04.12.2004

    Als preiswürdig wird dieses Jugendbuch von Rezensentin … hochgelobt, das sie nicht nur durch seinen gekonnten altersgemäßen und doch poetischen Stil beeindruckte, sondern auch durch die Art, wie dieser Stil zum spielerischen Mittel einer Selbst- und Fremdwahrnehmung, zum reizvollen sprachlichen Ausweg aus der Ohnmachtsfalle pubertärer Sprachlosigkeit wurde. Autor Kevin Brooks ist es ihrer Ansicht nach gelungen, eine äußerst spannende Handlung mit inneren Monologen des Helden gleichzeitig abzubremsen und anzuheizen. Deshalb ist für sie das eigentlich Fesselnde an diesem Buch nicht der überzeugende und überraschende Kriminalroman darin, sondern vielmehr die Erzählung dahinter: die Geschichte des erwachsenden Selbstbewusstseins des jungen Helden, der die Rezensentin wie einer Wendeltreppe im Innern einer filmreifen Aktion hinauf oder hinab folgen konnte.

    © C … GmbH

    Notiz zur AC vom 04.12.2004

    Den Eindruck von wilder Sehnsucht, archaischer Grausamkeit und dem Anspruch auf restlose Welterklärung haben diese "wirbelnden Visionen eines Sterbenden" bei Rezensentin … hinterlassen. Im Moment seines Ertrinkens passiert ihren Informationen zufolge das zusammengestückelte Leben eines Touristenführers auf dem tasmanischen Urwaldstrom Franklin River noch einmal Revue, samt Enttäuschungen, Tragödien und Niederlagen. Je mehr sie den Sterbenden sich in einem hellsichtigen Zustand verlieren sieht, desto lärmender präsent werden die Mythen der australischen Ureinwohner als "unheilige Dämonen", in denen die Rezensentin die Seelen machtvoller Toter und verdrängter Geschichte fühlt. Gelegentlich hat sie Schwierigkeiten, sich in diesen kreisenden Exkursionen durch den Dschungel der Erinnerungen zurechtzufinden. Trotzdem lobt sie Richard Flanagans erzählerisches Talent, dessen Imposanz auch die kunstgewerbliche Anhäufung von Adjektiven aus ihrer Sicht nicht wirklich etwas anhaben kann, die sie am Ende als typische Erstlingsschwächen verzeiht. Magische Ruhepunkte im Malstrom dieses Epos sind aus ihrer Sicht all die kleinen, lakonischen Liebesgeschichten, die Flanagan seinem rauhen Stoff abgerungen hat.

    © C … GmbH

    Notiz zur AC vom 24.12.2004

    Lange verstorbene ungarische Schriftsteller erfreuen sich derzeit hoher Beliebtheit, vor allem bei den Verlagen, die keine Honorare mehr zahlen müssen und die sich die Übersetzungen aus den Fördertöpfen für "kleine Sprachen" finanzieren lassen können, bemerkt Rezensent … spitz zu Beginn seiner Besprechung. Ihm will es recht sein, bringt diese "subventionierten Wiederentdeckung" doch ganz wunderbare Werke von Dezsö Kosztolanyi, Sandor Marai oder eben Antal Szerb hervor. Im Falle des vorliegenden Romans "Die Pendragon-Legende" ist der Rezensent jedoch reichlich enttäuscht. Weder hat er hier die elegante Figurenzeichnung noch die "berückende Mischung aus bürgerlichem Selbstzweifel, italienischer Landschaft und alteuropäischer Melancholie" gefunden, die Szerbs "Reise im Mondlicht" auszeichnete. Stattdessen vermischen sich in dieser Schauergeschichte einige verbürgte Fakten um die Rosenkreuzer mit allerlei Spuk und einer tragischen Liebesgeschichte zu einer esoterischen Räuberpistole, winkt der enttäuschte Rezensent ab.

    © C … GmbH

    Notiz zur AC vom 16.12.2004

    Für Rezensentin … qualifiziert sich dieser Roman über eine "amour fou" für ein "Sammelabonnement der Powerfrauenratgeberliteratur".

    Im übrigen sortiert sie das Buch ais weiteren Versuch ein, die weibliche Existenz zwischen Harem und "Sex in the City" zu verorten. Es geht, lesen wir, um das Tagebuch einer Hörigkeit, weiches eine kluge, belesene Ich- Erzählerin über ihre Affäre mit einem gewissen Jean verfasste, der nicht nur sie als Geliebte sondern darüber hinaus noch eine stämmige Ehefrau hat.

    Zwar lebt das Buch für die Rezensentin von der Differenz zwischen Sexus und Sinn, dem kulturellen Überbau, der "die primären Triebe verwaltet".

    Trotzdem lässt die Lektüre die Rezensentin unzufrieden zurück, weil ihr die Autorin letztlich keine überzeugenden Fragen und Lösungen zu bieten hat.

    © C … GmbH

    Notiz zur AC vom 18.12.2004

    Rezensent … ist sehr angetan von der unnachahmlichen idiomatischen Fantasie, mit der Harry Rowohlt diesen Kinderbuchklassiker neu übersetzt hat, den er als "einziges Hohelied auf die Kindheit, ihre Glückseligkeiten, ihre Traume" beschreibt und eine spielerische Lust an zum Schreien Komischen bescheinigt. Bereits Kenneth Grahame habe in seinem Original den "süßen Ton der Kindheit" so gut getroffen wie kaum jemand vor ihm. Auch die postviktorianische Naturmystik findet er in der Geschichte von den Abenteuern eines anmaßenden Kröterichs von unübertrefflicher Leichtigkeit und Liebenswürdigkeit. Rowohlts Übersetzung werde dem "ironisch-magischen Realismus" des Originals sehr gerecht. Der Rezensent freut sich auch darüber, dass die Illustrationen von Ernest H. Shephard, in denen er auf anmutige, nahezu klassische Weise die Atmosphäre des Buches eingefangen sieht, in dieser "wunderschönen deutschen Ausgabe" endlich auch hierzulande genossen werden können.

    © C … GmbH

    Notiz zur AC vom 18.12.2004

    Als prächtige Weihnachtslektüre lobt Rezensentin … dieses Kinderbuch über einen Jungen, der versehentlich mit seinem Hund nach Muddelerde gezaubert wird und dort ein Heldenkrieger werden soll.

    Die Rezensentin mochte das Buch auch deshalb, weil seine beiden Autoren sich darin über die gegenwärtig den Kinderbuchmarkt dominierenden Werke der phantastischen Literatur lustig machen, und zwar mit lauter wunderbaren Albernheiten. Auch bewiesen die Autoren mit ihrer spannenden Geschichte eine tollkühne Fantasie für Kulissen und fremdartige Landschaften, ein Faible für Schwebendes und bis ins Kleinste ausgedachte Figuren, die aus ihrer Sicht gelegentlich jedoch von einer Unappetitlichkeit sind, die wohl nur Kinder zum Kichern bringen könnten. Prächtig findet die Rezensentin das Buch auch deshalb, weil man darüber nicht schwermütig wird, nicht zu tief darin einsinkt und beim Lesen im Gekicher manchmal die Einsicht reift, wie unnötig dräuend manch andere Fantasy-Schwarte daherkommt.

    © C … GmbH

    Notiz zur AC vom 20.12.2004

    Mit Maarten ‚t Harts "heiterem Buch über den Tod" hat sich … prächtig amüsiert. Der neue Roman des Niederländers spielt in der 5000-Seelen-Gemeinde Monward, die durch ein ominöses Porträtbuch einer indonesischen Künstlerin in Angst und Schrecken versetzt wird. Darin hat sie die 200 markantesten Physiognomien des Ortes ins Bild gesetzt und nun segnet ein Porträtierter nach dem anderen das Zeitliche. Der Ich-Erzähler, der das Vorwort zu dem Porträtband verfasst hat, ist ebenfalls mit einem Foto in diesem "Totenregister" vertreten und so scheint auch für ihn, den pessimistischen und polemischen Autor, das Ende nahe. Ihm, berichtet der Rezensent, habe ‚t Hart "persönliche Idiosynkrasien und Aversionen in den Mund gelegt" – eine Eigenart, die an Nabokov erinnere. Die Stärke des Romans liegt für den Kritiker gar nicht so sehr in der "farcenhaften Fabel", der Plot liefere dem Autor nämlich lediglich einen Vorwand, um zu erzählen:

    "Und das kann er". Viel Zeit lässt er sich etwa in reizvollen Nebenepisoden und seine Beschreibungen münden gerne in "kleinen Pointen". Angesichts des genussvollen Schwelgens in Charakteren und Situationen nimmt … "gewisse Schwächen in der Dramaturgie" gerne in Kauf. Das Buch, so sein Resümee, "ist eine unterhaltsame, amüsante Wanderung auf der schattigen Seite der Straße.

    © C … GmbH

    Notiz zur AC vom 23.12.2004

    Rezensentin … senkt den Daumen. Für sie beschränkt sich dieser Roman über das 68er-Studentenbewegung in Italien auf eine langatmige Ausbreitung von Altbekanntem. In einer Mischung aus "feuchten Bubenträumen und der Montage schönster Bildungszitaten aus der antibürgerlichen Kommune" verpasst der Autor aus ihrer Sicht sein Sujet.

    Trotz des erzählerischen Aufwandes bleiben Figuren und Orte für die Rezensentin farblos. Auch der "Tigersprung“ ins Italien der sechziger Jahre misslingt aus ihrer Sicht. Dabei habe alle gar nicht mal schlecht abgefangen, Gewohnt charmant spiele Stefano Benni zu Beginn des Romans mit Märchenmotiven, Lügengeschichten und Heiligenlegenden. Doch was die Rezensentin an den Kurzgeschichten des Autors mit ihrer Mischung aus trocken geschilderter Alltäglichkeit und sorgsam dosierten Einbrüchen des Surrealen zu verzaubern vermag, wirkt in dem Dreihundertseitenroman auf sie nur bemüht originell.

    © C … GmbH

    Notiz zur AC vom 24.12.2004

    … entpuppt sich in ihrer Besprechung als Liebhaberin von Andrej Bitows Prosa, die "scheinbar widerstandlos über die Untiefen normaler Lebenslügen hinwegrinnt" und deren wogender Puls auch von Übersetzerin Rosemarie Tietze "kongenial in ein deutsches Sprachkunstwerk" übertragen wurde, wie … schwärmt. Bei der vorliegende Novelle handelt es sich eigentlich um das Finale des Romans "Die Rolle", das der Suhrkamp Verlag nun ein Vierteljahrhundert später als eigenständiges Buch herausgegeben hat, informiert die Rezensentin, die damit ganz zufrieden ist. Die Novelle setzt die Geschichte um die Figur Monachow fort, dem "russischen Mann ohne Eigenschaften", der mit seiner "klugen Anpassung" zwar immer erfolgreicher, aber auch immer leerer wird, berichtet die Rezensentin, die den Text ebenso zeitlos frisch findet wie seinen Held.

    © C … GmbH

    über die Internet-Webseiten Dritter, wie „d.de“ und „e.de“ zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen sowie die Rechte hieran an diese Dritten zu lizenzieren und/oder lizenzieren zu lassen.

    b) Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Umfang ihrer Handlungen gemäß lit a), insbesondere durch Angabe der Dritten, an die die Zusammenfassungen gemäß lit a) lizenziert wurden sowie über die daraus erzielten Einnahmen bzw. die hierfür erhaltenen Vergütungen.

    c) Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin alle Schäden zu ersetzen hat, die dieser durch Handlungen gemäß lit a) entstanden sind und/oder noch entstehen werden.

    2) Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

    3) Von den Kosten des zweiten Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 55 % und die Beklagte 45 %.

    4) Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz, des ersten Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin 82 % und die Beklagte 18 %.

    5) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

    Die Beklagte kann die Vollstreckung in der Hauptsache durch Sicherheitsleistung in Höhe von 24.000 Euro und wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

    6) Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

    I.

    Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der bislang gestellten Anträge wird auf das Urteil des Senats vom 11.12.2007 in derselben Sache (veröffentlicht u.a. in NJW 2008, 770) sowie auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1.12.2010, I ZR 12/08, (veröffentlich u.a. in GRUR 2011, 134 und NJW 2011, 761) Bezug genommen.

    Das Landgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Der Senat hat mit Urteil vom 11.12.2007 die Berufung zurückgewiesen.

    Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 1.12.2010 (I ZR 12/08) auf die – zugelassene – Revision der Klägerin das Urteil des Senats insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des auf eine Verletzung des Urheberrechts an den Originalrezensionen gestützten Antrags zu IV und hinsichtlich der auf einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht unter dem Gesichtspunkt der gezielten Behinderung gestützten Anträge zu II, III und IV zum Nachteil der Klägerin erkannt hat.

    Beide Parteien haben nach der Zurückverweisung ergänzend Stellung genommen.

    Die Klägerseite legt im Einzelnen dar, weshalb nach ihrer Auffassung nach den in der Revisionsentscheidung dargelegten Kriterien jedes der streitgegenständlichen Abstracts eine abhängige Bearbeitung darstelle.

    Im Übrigen liege ein Wettbewerbsverstoß in Form einer gezielten Behinderung i.S.d. § 4 Nr. 10 UWG vor. Die entgeltliche Zur-Verfügung-Stellung der Abstracts an Internetbuchhändler stelle eine geschäftliche Handlung dar, mit dem Ziel den eigenen Absatz zu fördern. Zwischen den Parteien bestehe in Bezug auf die Zurverfügungstellung von Rezensionen ein konkretes Wettbewerbsverhältnis; beide Parteien versuchten, gleichartige Dienstleistungen an die gleichen Abnehmer abzusetzen. Das Verhalten der Beklagten bedeute auch eine Behinderung der Klägerin, weil es dieser erschwert werde, ihre eigenen Rezensionen abzusetzen.

    Die Behinderung erfolge auch zielgerichtet, weil durch den aktiven und entgeltlichen Verkauf der Abstracts die Feuilletonredaktion der Klägerin und anderer Qualitätszeitungen vom Markt der Internet-Buchhändler als dem einzigen Bereich, in dem es mit Feuilleton-Artikeln etwas zu verdienen gebe, abgeschnitten würden. Die Zurverfügungstellung von Abstracts mache den Bezug der Originalrezensionen überflüssig.

    Die Klägerin stellt nunmehr noch die ursprünglichen Hilfsanträge zu II, III, IV, die sie in der Reihenfolge neu beziffert hat; sie stellt klar, dass die beiden ersten Anträge nunmehr allein auf einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht gestützt werden, während der dritte Antrag (Hilfsantrag) auf eine Verletzung des Wettbewerbs- und des Urheberrechts gestützt werde.

    Sie beantragt,

    I)

    1.) die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. November 2006, Az. 2-03 O 172/06, zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise von Ordnungshaft, zu unterlassen, unter der Überschrift „Notiz zur AC“ oder einer anderen Bezeichnung, die auf den Originalzeitungstitel „AC“ oder „AB Zeitung“ hinweist, Zusammenfassungen von Buchkritiken (Abstracts) aus der „AB Zeitung“, die den Inhalt der Ursprungskritik durch Übernahme von Originaltextstellen wiedergeben, die lediglich durch Füllwörter bzw. Satzteile aneinander gereiht werden, über die Internet-Webseiten Dritter, wie „d.de“ und „e.de“ zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen sowie die Rechte hieran an diese Dritten zu lizenzieren und/oder lizenzieren zu lassen, insbesondere, wenn dies geschieht, wie nachfolgend abgebildet:

    Notiz zur AC vom 04.12.2004

    Als preiswürdig wird dieses Jugendbuch von Rezensentin … hochgelobt, das sie nicht nur durch seinen gekonnten altersgemäßen und doch poetischen Stil beeindruckte, sondern auch durch die Art, wie dieser Stil zum spielerischen Mittel einer Selbst- und Fremdwahrnehmung, zum reizvollen sprachlichen Ausweg aus der Ohnmachtsfalle pubertärer Sprachlosigkeit wurde. Autor Kevin Brooks ist es ihrer Ansicht nach gelungen, eine äußerst spannende Handlung mit inneren Monologen des Helden gleichzeitig abzubremsen und anzuheizen. Deshalb ist für sie das eigentlich Fesselnde an diesem Buch nicht der überzeugende und überraschende Kriminalroman darin, sondern vielmehr die Erzählung dahinter: die Geschichte des erwachsenden Selbstbewusstseins des jungen Helden, der die Rezensentin wie einer Wendeltreppe im Innern einer filmreifen Aktion hinauf oder hinab folgen konnte.

    © C … GmbH

    Notiz zur AC vom 04.12.2004

    Den Eindruck von wilder Sehnsucht, archaischer Grausamkeit und dem Anspruch auf restlose Welterklärung haben diese "wirbelnden Visionen eines Sterbenden" bei Rezensentin … hinterlassen. Im Moment seines Ertrinkens passiert ihren Informationen zufolge das zusammengestückelte Leben eines Touristenführers auf dem tasmanischen Urwaldstrom Franklin River noch einmal Revue, samt Enttäuschungen, Tragödien und Niederlagen. Je mehr sie den Sterbenden sich in einem hellsichtigen Zustand verlieren sieht, desto lärmender präsent werden die Mythen der australischen Ureinwohner als "unheilige Dämonen", in denen die Rezensentin die Seelen machtvoller Toter und verdrängter Geschichte fühlt. Gelegentlich hat sie Schwierigkeiten, sich in diesen kreisenden Exkursionen durch den Dschungel der Erinnerungen zurechtzufinden.

    Trotzdem lobt sie Richard Flanagans erzählerisches Talent, dessen Imposanz auch die kunstgewerbliche Anhäufung von Adjektiven aus ihrer Sicht nicht wirklich etwas anhaben kann, die sie am Ende als typische Erstlingsschwächen verzeiht. Magische Ruhepunkte im Malstrom dieses Epos sind aus ihrer Sicht all die kleinen, lakonischen Liebesgeschichten, die Flanagan seinem rauhen Stoff abgerungen hat.

    © C … GmbH

    Notiz zur AC vom 24.12.2004

    Lange verstorbene ungarische Schriftsteller erfreuen sich derzeit hoher Beliebtheit, vor allem bei den Verlagen, die keine Honorare mehr zahlen müssen und die sich die Übersetzungen aus den Fördertöpfen für "kleine Sprachen" finanzieren lassen können, bemerkt Rezensent … spitz zu Beginn seiner Besprechung. Ihm will es recht sein, bringt diese "subventionierten Wiederentdeckung" doch ganz wunderbare Werke von Dezsö Kosztolanyi, Sandor Marai oder eben Antal Szerb hervor. Im Falle des vorliegenden Romans "Die Pendragon-Legende" ist der Rezensent jedoch reichlich enttäuscht. Weder hat er hier die elegante Figurenzeichnung noch die "berückende Mischung aus bürgerlichem Selbstzweifel, italienischer Landschaft und alteuropäischer Melancholie" gefunden, die Szerbs "Reise im Mondlicht" auszeichnete. Stattdessen vermischen sich in dieser Schauergeschichte einige verbürgte Fakten um die Rosenkreuzer mit allerlei Spuk und einer tragischen Liebesgeschichte zu einer esoterischen Räuberpistole, winkt der enttäuschte Rezensent ab.

    © C … GmbH

    Notiz zur AC vom 03.12.2004

    Dieser Roman, so der Rezensent …, handelt von Entwurzelten.

    Doch während die Heimatlosigkeit der drei kurdischen Exilanten aus dem Irak – Rahman, Nina und das "Onkelchen", ein ehemaliger Lehrer, dessen Mund von den Folterern verstümmelt wurde – existenziell ist, handelt es sich bei dem Studenten Michael um einen Wohlstandsdrifter: offen für alles, weil ihn nichts hält, neugierig, weil ihm die Erfahrung fehlt. Michael will verstehen, doch das gelingt erst als er während einer Fahrt in den Irak am eigenen Leib Gewalt erfährt. "Die harte Lehre: Verstehen ohne Erleben ist unmöglich, Erleben aber ist schmerzbeladen." Diese Echtheit des Erlebens und des Schmerzes ist es, was … an Fatahs Roman lobt. Dort, wo es anekdotisch zugeht, etwa im ersten Teil, als der Schauplatz Berlin ist, hat ihm das Buch nicht hundertprozentig zugesagt. Doch als es durch die karge Landschaft der kurdischen Berge geht, fühlt er die "echte Sorge, die Sherko Fatah zum Schreiben zwingt". Doch zum Glück: "Fatah ist zuerst Romancier, dann engagiert, und genau das lässt seine Texte schmerzhaft nahe kommen.

    © C … GmbH

    Notiz zur AC vom 16.12.2004

    Für Rezensentin … qualifiziert sich dieser Roman über eine "amour fou" für ein "Sammelabonnement der Powerfrauenratgeberliteratur".

    Im übrigen sortiert sie das Buch ais weiteren Versuch ein, die weibliche Existenz zwischen Harem und "Sex in the City" zu verorten. Es geht, lesen wir, um das Tagebuch einer Hörigkeit, weiches eine kluge, belesene Ich- Erzählerin über ihre Affäre mit einem gewissen Jean verfasste, der nicht nur sie als Geliebte sondern darüber hinaus noch eine stämmige Ehefrau hat.

    Zwar lebt das Buch für die Rezensentin von der Differenz zwischen Sexus und Sinn, dem kulturellen Überbau, der "die primären Triebe verwaltet".

    Trotzdem lässt die Lektüre die Rezensentin unzufrieden zurück, weil ihr die Autorin letztlich keine überzeugenden Fragen und Lösungen zu bieten hat.

    © C … GmbH

    Notiz zur AC vom 18.12.2004

    Rezensent … ist sehr angetan von der unnachahmlichen idiomatischen Fantasie, mit der Harry Rowohlt diesen Kinderbuchklassiker neu übersetzt hat, den er als "einziges Hohelied auf die Kindheit, ihre Glückseligkeiten, ihre Traume" beschreibt und eine spielerische Lust an zum Schreien Komischen bescheinigt. Bereits Kenneth Grahame habe in seinem Original den "süßen Ton der Kindheit" so gut getroffen wie kaum jemand vor ihm. Auch die postviktorianische Naturmystik findet er in der Geschichte von den Abenteuern eines anmaßenden Kröterichs von unübertrefflicher Leichtigkeit und Liebenswürdigkeit. Rowohlts Übersetzung werde dem "ironisch-magischen Realismus" des Originals sehr gerecht. Der Rezensent freut sich auch darüber, dass die Illustrationen von Ernest H. Shephard, in denen er auf anmutige, nahezu klassische Weise die Atmosphäre des

    Buches eingefangen sieht, in dieser "wunderschönen deutschen Ausgabe" endlich auch hierzulande genossen werden können.

    © C … GmbH

    Notiz zur AC vom 18.12.2004

    Als prächtige Weihnachtslektüre lobt Rezensentin … dieses Kinderbuch über einen Jungen, der versehentlich mit seinem Hund nach Muddelerde gezaubert wird und dort ein Heldenkrieger werden soll. Die Rezensentin mochte das Buch auch deshalb, weil seine beiden Autoren sich darin über die gegenwärtig den Kinderbuchmarkt dominierenden Werke der phantastischen Literatur lustig machen, und zwar mit lauter wunderbaren Albernheiten. Auch bewiesen die Autoren mit ihrer spannenden Geschichte eine tollkühne Fantasie für Kulissen und fremdartige Landschaften, ein Faible für Schwebendes und bis ins Kleinste ausgedachte Figuren, die aus ihrer Sicht gelegentlich jedoch von einer Unappetitlichkeit sind, die wohl nur Kinder zum Kichern bringen könnten. Prächtig findet die Rezensentin das Buch auch deshalb, weil man darüber nicht schwermütig wird, nicht zu tief darin einsinkt und beim Lesen im Gekicher manchmal die Einsicht reift, wie unnötig dräuend manch andere Fantasy-Schwarte daherkommt.

    © C … GmbH

    Notiz zur AC vom 20.12.2004

    Mit Maarten ‚t Harts "heiterem Buch über den Tod" hat sich … prächtig amüsiert. Der neue Roman des Niederländers spielt in der 5000-Seelen-Gemeinde Monward, die durch ein ominöses Porträtbuch einer indonesischen Künstlerin in Angst und Schrecken versetzt wird. Darin hat sie die 200 markantesten Physiognomien des Ortes ins Bild gesetzt und nun segnet ein Porträtierter nach dem anderen das Zeitliche. Der Ich-Erzähler, der das Vorwort zu dem Porträtband verfasst hat, ist ebenfalls mit einem Foto in diesem "Totenregister" vertreten und so scheint auch für ihn, den pessimistischen und polemischen Autor, das Ende nahe. Ihm, berichtet der Rezensent, habe ‚t Hart "persönliche Idiosynkrasien und Aversionen in den Mund gelegt" – eine Eigenart, die an Nabokov erinnere. Die Stärke des Romans liegt für den Kritiker gar nicht so sehr in der "farcenhaften Fabel", der Plot liefere dem Autor nämlich lediglich einen Vorwand, um zu erzählen:

    "Und das kann er". Viel Zeit lässt er sich etwa in reizvollen Nebenepisoden und seine Beschreibungen münden gerne in "kleinen Pointen". Angesichts des genussvollen Schwelgens in Charakteren und Situationen nimmt … "gewisse Schwächen in der Dramaturgie" gerne in Kauf. Das Buch, so sein Resümee, "ist eine unterhaltsame, amüsante Wanderung auf der schattigen Seite der Straße.

    © C … GmbH

    Notiz zur AC vom 23.12.2004

    Rezensentin … senkt den Daumen. Für sie beschränkt sich dieser Roman über das 68er-Studentenbewegung in Italien auf eine langatmige Ausbreitung von Altbekanntem. In einer Mischung aus "feuchten Bubenträumen und der Montage schönster Bildungszitaten aus der antibürgerlichen Kommune" verpasst der Autor aus ihrer Sicht sein Sujet.

    Trotz des erzählerischen Aufwandes bleiben Figuren und Orte für die Rezensentin farblos. Auch der "Tigersprung“ ins Italien der sechziger Jahre misslingt aus ihrer Sicht. Dabei habe alle gar nicht mal schlecht abgefangen, Gewohnt charmant spiele Stefano Benni zu Beginn des Romans mit Märchenmotiven, Lügengeschichten und Heiligenlegenden. Doch was die Rezensentin an den Kurzgeschichten des Autors mit ihrer Mischung aus trocken geschilderter Alltäglichkeit und sorgsam dosierten Einbrüchen des Surrealen zu verzaubern vermag, wirkt in dem Dreihundertseitenroman auf sie nur bemüht originell.

    © C … GmbH

    Notiz zur AC vom 24.12.2004

    … entpuppt sich in ihrer Besprechung als Liebhaberin von Andrej Bitows Prosa, die "scheinbar widerstandlos über die Untiefen normaler Lebenslügen hinwegrinnt" und deren wogender Puls auch von Übersetzerin Rosemarie Tietze "kongenial in ein deutsches Sprachkunstwerk" übertragen wurde, wie … schwärmt. Bei der vorliegende Novelle handelt es sich eigentlich um das Finale des Romans "Die Rolle", das der Suhrkamp Verlag nun ein Vierteljahrhundert später als eigenständiges Buch herausgegeben hat, informiert die Rezensentin, die damit ganz zufrieden ist. Die Novelle setzt die Geschichte um die Figur Monachow fort, dem "russischen Mann ohne Eigenschaften", der mit seiner "klugen Anpassung" zwar immer erfolgreicher, aber auch immer leerer wird, berichtet die Rezensentin, die den Text ebenso zeitlos frisch findet wie seinen Held.

    © C … GmbH

    2.) die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Umfang ihrer Handlungen gemäß Ziff.I. 1, insbesondere durch Angabe der Dritten, an die die Zusammenfassungen gemäß Ziff. I.1 lizenziert wurden sowie über die daraus erzielten Einnahmen bzw. die hierfür erhaltenen Vergütungen,

    3.) festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin alle Schäden zu ersetzen hat, die dieser durch Handlungen gemäß Ziff. 1.) entstanden sind und/oder noch entstehen werden;

    II) hilfsweise zu I):

    1) die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. November 2006, Az. 2-03 O 172/06 zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu

    250.000 €, ersatzweise von Ordnungshaft, zu unterlassen, unter der Überschrift „Notiz zur AC“ oder einer anderen Bezeichnung, die auf den Originalzeitungstitel „AC“ der „AB Zeitung“ hinweist, Zusammenfassungen von Buchkritiken (Abstracts) aus der „AB Zeitung“, die den Inhalt der Ursprungskritik von den Autoren

    …

    durch Übernahme von Originaltextstellen wiedergeben, über die Internet-Webseiten Dritter, wie „d.de“ und „e.de“ zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen sowie die Rechte hieran an diese Dritten zu lizenzieren und/oder lizenzieren zu lassen, insbesondere, wenn dies geschieht, wie nachfolgend abgebildet:

    Notiz zur AC vom 04.12.2004

    Als preiswürdig wird dieses Jugendbuch von Rezensentin … hochgelobt, das sie nicht nur durch seinen gekonnten altersgemäßen und doch poetischen Stil beeindruckte, sondern auch durch die Art, wie dieser Stil zum spielerischen Mittel einer Selbst- und Fremdwahrnehmung, zum reizvollen sprachlichen Ausweg aus der Ohnmachtsfalle pubertärer Sprachlosigkeit wurde. Autor Kevin Brooks ist es ihrer Ansicht nach gelungen, eine äußerst spannende Handlung mit inneren Monologen des Helden gleichzeitig abzubremsen und anzuheizen. Deshalb ist für sie das eigentlich Fesselnde an diesem Buch nicht der überzeugende und überraschende Kriminalroman darin, sondern vielmehr die Erzählung dahinter: die Geschichte des erwachsenden Selbstbewusstseins des jungen Helden, der die Rezensentin wie einer Wendeltreppe im Innern einer filmreifen Aktion hinauf oder hinab folgen konnte.

    © C … GmbH

    Notiz zur AC vom 04.12.2004

    Den Eindruck von wilder Sehnsucht, archaischer Grausamkeit und dem Anspruch auf restlose Welterklärung haben diese "wirbelnden Visionen eines Sterbenden" bei Rezensentin … hinterlassen. Im Moment seines Ertrinkens passiert ihren Informationen zufolge das zusammengestückelte Leben eines Touristenführers auf dem tasmanischen Urwaldstrom Franklin River noch einmal Revue, samt Enttäuschungen, Tragödien und Niederlagen. Je mehr sie den Sterbenden sich in einem hellsichtigen Zustand verlieren sieht, desto lärmender präsent werden die Mythen der australischen Ureinwohner als "unheilige Dämonen", in denen die Rezensentin die Seelen machtvoller Toter und verdrängter Geschichte fühlt. Gelegentlich hat sie Schwierigkeiten, sich in diesen kreisenden Exkursionen durch den Dschungel der Erinnerungen zurechtzufinden. Trotzdem lobt sie Richard Flanagans erzählerisches Talent, dessen Imposanz auch die kunstgewerbliche Anhäufung von Adjektiven aus ihrer Sicht nicht wirklich etwas anhaben kann, die sie am Ende als typische Erstlingsschwächen verzeiht. Magische Ruhepunkte im Malstrom dieses Epos sind aus ihrer Sicht all die kleinen, lakonischen Liebesgeschichten, die Flanagan seinem rauhen Stoff abgerungen hat.

    © C … GmbH

    Notiz zur AC vom 24.12.2004

    Lange verstorbene ungarische Schriftsteller erfreuen sich derzeit hoher Beliebtheit, vor allem bei den Verlagen, die keine Honorare mehr zahlen müssen und die sich die Übersetzungen aus den Fördertöpfen für "kleine Sprachen" finanzieren lassen können, bemerkt Rezensent … spitz zu Beginn seiner Besprechung. Ihm will es recht sein, bringt diese "subventionierten Wiederentdeckung" doch ganz wunderbare Werke von Dezsö Kosztolanyi, Sandor Marai oder eben Antal Szerb hervor. Im Falle des vorliegenden Romans "Die Pendragon-Legende" ist der Rezensent jedoch reichlich enttäuscht. Weder hat er hier die elegante Figurenzeichnung noch die "berückende Mischung aus bürgerlichem Selbstzweifel, italienischer Landschaft und alteuropäischer Melancholie" gefunden, die Szerbs "Reise im Mondlicht" auszeichnete. Stattdessen vermischen sich in dieser Schauergeschichte einige verbürgte Fakten um die Rosenkreuzer mit allerlei Spuk und einer tragischen Liebesgeschichte zu

    einer esoterischen Räuberpistole, winkt der enttäuschte Rezensent ab.

    © C … GmbH

    Notiz zur AC vom 03.12.2004 Dieser Roman, so der Rezensent …, handelt von Entwurzelten. Doch während die Heimatlosigkeit der drei kurdischen Exilanten aus dem Irak – Rahman, Nina und das "Onkelchen", ein ehemaliger Lehrer, dessen Mund von den Folterern verstümmelt wurde – existenziell ist, handelt es sich bei dem Studenten Michael um einen Wohlstandsdrifter: offen für alles, weil ihn nichts hält, neugierig, weil ihm die Erfahrung fehlt. Michael will verstehen, doch das gelingt erst als er während einer Fahrt in den Irak am eigenen Leib Gewalt erfährt. "Die harte Lehre: Verstehen ohne Erleben ist unmöglich, Erleben aber ist schmerzbeladen." Diese Echtheit des Erlebens und des Schmerzes ist es, was … an Fatahs Roman lobt. Dort, wo es anekdotisch zugeht, etwa im ersten Teil, als der Schauplatz Berlin ist, hat ihm das Buch nicht hundertprozentig zugesagt. Doch als es durch die karge Landschaft der kurdischen Berge geht, fühlt er die "echte Sorge, die Sherko Fatah zum Schreiben zwingt". Doch zum Glück: "Fatah ist zuerst Romancier, dann engagiert, und genau das lässt seine Texte schmerzhaft nahe

    kommen.

    © C … GmbH

    Notiz zur AC vom 16.12.2004

    Für Rezensentin … qualifiziert sich dieser Roman über eine "amour fou" für ein "Sammelabonnement der Powerfrauenratgeberliteratur". Im übrigen sortiert sie das Buch ais weiteren Versuch ein, die weibliche Existenz zwischen Harem und "Sex in the City" zu verorten. Es geht, lesen wir, um das Tagebuch einer Hörigkeit, weiches eine kluge, belesene Ich- Erzählerin über ihre Affäre mit einem gewissen Jean verfasste, der nicht nur sie als Geliebte sondern darüber hinaus noch eine stämmige Ehefrau hat. Zwar lebt das Buch für die Rezensentin von der Differenz zwischen Sexus und Sinn, dem kulturellen Überbau, der "die primären Triebe verwaltet". Trotzdem lässt die Lektüre die Rezensentin unzufrieden zurück, weil ihr die

    Autorin letztlich keine überzeugenden Fragen und Lösungen zu bieten hat.

    © C … GmbH

    Notiz zur AC vom 18.12.2004

    Rezensent … ist sehr angetan von der unnachahmlichen idiomatischen Fantasie, mit der Harry Rowohlt diesen Kinderbuchklassiker neu übersetzt hat, den er als "einziges Hohelied auf die Kindheit, ihre Glückseligkeiten, ihre Traume" beschreibt und eine spielerische Lust an zum Schreien Komischen bescheinigt. Bereits Kenneth Grahame habe in seinem Original den "süßen Ton der Kindheit" so gut getroffen wie kaum jemand vor ihm. Auch die postviktorianische Naturmystik findet er in der Geschichte von den Abenteuern eines anmaßenden Kröterichs von unübertrefflicher Leichtigkeit und Liebenswürdigkeit. Rowohlts Übersetzung werde dem "ironisch-magischen Realismus" des Originals sehr gerecht. Der Rezensent freut sich auch darüber, dass die Illustrationen von Ernest H. Shephard, in denen er auf anmutige, nahezu klassische Weise die Atmosphäre des Buches eingefangen sieht, in dieser "wunderschönen deutschen Ausgabe"

    endlich auch hierzulande genossen werden können.

    © C … GmbH

    Notiz zur AC vom 18.12.2004

    Als prächtige Weihnachtslektüre lobt Rezensentin … dieses Kinderbuch über einen Jungen, der versehentlich mit seinem Hund nach Muddelerde gezaubert wird und dort ein Heldenkrieger werden soll. Die Rezensentin mochte das Buch auch deshalb, weil seine beiden Autoren sich darin über die gegenwärtig den Kinderbuchmarkt dominierenden Werke der phantastischen Literatur lustig machen, und zwar mit lauter wunderbaren Albernheiten. Auch bewiesen die Autoren mit ihrer spannenden Geschichte eine tollkühne Fantasie für Kulissen und fremdartige Landschaften, ein Faible für Schwebendes und bis ins Kleinste ausgedachte Figuren, die aus ihrer Sicht gelegentlich jedoch von einer Unappetitlichkeit sind, die wohl nur Kinder zum Kichern bringen könnten. Prächtig findet die Rezensentin das Buch auch deshalb, weil man darüber nicht schwermütig wird, nicht zu tief darin einsinkt und beim Lesen im Gekicher manchmal die Einsicht reift, wie

    unnötig dräuend manch andere Fantasy-Schwarte daherkommt.

    © C … GmbH

    Notiz zur AC vom 20.12.2004

    Mit Maarten ‚t Harts "heiterem Buch über den Tod" hat sich … prächtig amüsiert. Der neue Roman des Niederländers spielt in der 5000~See!en-Gemeinde Monward, die durch ein ominöses Porträtbuch einer indonesischen Künstlerin in Angst und Schrecken versetzt wird. Darin hat sie die 200 markantesten Physiognomien des Ortes ins Bild gesetzt und nun segnet ein Porträtierter nach dem anderen das Zeitliche. Der Ich- Erzähler, der das Vorwort zu dem Porträtband verfasst hat, ist ebenfalls mit einem Foto in diesem "Totenregister" vertreten und so scheint auch für ihn, den pessimistischen und polemischen Autor, das Ende nahe. Ihm, berichtet der Rezensent, habe ‚t Hart "persönliche Idiosynkrasien und Aversionen in den Mund gelegt" – eine Eigenart, die an Nabokov erinnere. Die Stärke des Romans liegt für den Kritiker gar nicht so sehr in der "farcenhaften Fabel", der Plot liefere dem Autor nämlich lediglich einen Vorwand, um zu erzählen: "Und das kann er". Viel Zeit lässt er sich etwa in reizvollen Nebenepisoden und seine Beschreibungen münden gerne in "kleinen Pointen". Angesichts des genussvollen Schwelgens in Charakteren und Situationen nimmt … "gewisse Schwächen in der Dramaturgie" gerne in Kauf. Das Buch, so sein Resümee, "ist eine unterhaltsame, amüsante

    Wanderung auf der schattigen Seite der Straße.

    © C … GmbH

    Notiz zur AC vom 23.12.2004

    Rezensentin … senkt den Daumen. Für sie beschränkt sich dieser Roman über das 68er-Studentenbewegung in Italien auf eine langatmige Ausbreitung von Altbekanntem. In einer Mischung aus "feuchten Bubenträumen und der Montage schönster Bildungszitaten aus der antibürgerlichen Kommune" verpasst der Autor aus ihrer Sicht sein Sujet. Trotz des erzählerischen Aufwandes bleiben Figuren und Orte für die Rezensentin farblos. Auch der "Tigersprung“ ins Italien der sechziger Jahre misslingt aus ihrer Sicht. Dabei habe alle gar nicht mal schlecht abgefangen, Gewohnt charmant spiele Stefano Benni zu Beginn des Romans mit Märchenmotiven, Lügengeschichten und Heiligenlegenden. Doch was die Rezensentin an den Kurzgeschichten des Autors mit ihrer Mischung aus trocken geschilderter Alltäglichkeit und sorgsam dosierten Einbrüchen des Surrealen zu verzaubern vermag, wirkt in dem Dreihundertseitenroman auf

    sie nur bemüht originell.

    © C … GmbH

    Notiz zur AC vom 24.12.2004

    … entpuppt sich in ihrer Besprechung als Liebhaberin von Andrej Bitows Prosa, die "scheinbar widerstandlos über die Untiefen normaler Lebenslügen hinwegrinnt" und deren wogender Puls auch von Übersetzerin Rosemarie Tietze "kongenial in ein deutsches Sprachkunstwerk" übertragen wurde, wie … schwärmt. Bei der vorliegende Novelle handelt es sich eigentlich um das Finale des Romans "Die Rolle", das der Suhrkamp Verlag nun ein Vierteljahrhundert später als eigenständiges Buch herausgegeben hat, informiert die Rezensentin, die damit ganz zufrieden ist. Die Novelle setzt die Geschichte um die Figur Monachow fort, dem "russischen Mann ohne Eigenschaften", der mit seiner "klugen Anpassung" zwar immer erfolgreicher, aber auch immer leerer wird, berichtet die Rezensentin, die

    den Text ebenso zeitlos frisch findet wie seinen Held.

    © C … GmbH

    2.) die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Umfang ihrer Handlungen gemäß Ziff.II.1.), insbesondere durch Angabe der Dritten, an die die Zusammenfassungen gemäß Ziff. II.1 lizenziert wurden sowie über die daraus erzielten Einnahmen bzw. erhaltenen Vergütungen,

    3.) festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin alle Schäden zu ersetzen hat, die dieser durch Handlungen gemäß Ziff. II.1.) entstanden sind und/oder noch entstehen werden,

    III) hilfsweise zu II):

    1.) die Beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise von Ordnungshaft, zu unterlassen, die nachfolgend wiedergegebenen „C-Kritiken“

    Notiz zur AC vom 04.12.2004

    Als preiswürdig wird dieses Jugendbuch von Rezensentin … hochgelobt, das sie nicht nur durch seinen gekonnten altersgemäßen und doch poetischen Stil beeindruckte, sondern auch durch die Art, wie dieser Stil zum spielerischen Mittel einer Selbst- und Fremdwahrnehmung, zum reizvollen sprachlichen Ausweg aus der Ohnmachtsfalle pubertärer Sprachlosigkeit wurde. Autor Kevin Brooks ist es ihrer Ansicht nach gelungen, eine äußerst spannende Handlung mit inneren Monologen des Helden gleichzeitig abzubremsen und anzuheizen. Deshalb ist für sie das eigentlich Fesselnde an diesem Buch nicht der überzeugende und überraschende Kriminalroman darin, sondern vielmehr die Erzählung dahinter: die Geschichte des erwachsenden Selbstbewusstseins des jungen Helden, der die Rezensentin wie einer Wendeltreppe im Innern einer

    filmreifen Aktion hinauf oder hinab folgen konnte.

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    Notiz zur AC vom 04.12.2004

    Den Eindruck von wilder Sehnsucht, archaischer Grausamkeit und dem Anspruch auf restlose Welterklärung haben diese "wirbelnden Visionen eines Sterbenden" bei Rezensentin … hinterlassen. Im Moment seines Ertrinkens passiert ihren Informationen zufolge das zusammengestückelte Leben eines Touristenführers auf dem tasmanischen Urwaldstrom Franklin River noch einmal Revue, samt Enttäuschungen, Tragödien und Niederlagen. Je mehr sie den Sterbenden sich in einem hellsichtigen Zustand verlieren sieht, desto lärmender präsent werden die Mythen der australischen Ureinwohner als "unheilige Dämonen", in denen die Rezensentin die Seelen machtvoller Toter und verdrängter Geschichte fühlt. Gelegentlich hat sie Schwierigkeiten, sich in diesen kreisenden Exkursionen durch den Dschungel der Erinnerungen zurechtzufinden. Trotzdem lobt sie Richard Flanagans erzählerisches Talent, dessen Imposanz auch die kunstgewerbliche Anhäufung von Adjektiven aus ihrer Sicht nicht wirklich etwas anhaben kann, die sie am Ende als typische Erstlingsschwächen verzeiht. Magische Ruhepunkte im Malstrom dieses Epos sind aus ihrer Sicht all die kleinen, lakonischen Liebesgeschichten, die Flanagan seinem rauhen Stoff abgerungen hat.

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    Notiz zur AC vom 24.12.2004

    Lange verstorbene ungarische Schriftsteller erfreuen sich derzeit hoher Beliebtheit, vor allem bei den Verlagen, die keine Honorare mehr zahlen müssen und die sich die Übersetzungen aus den Fördertöpfen für "kleine Sprachen" finanzieren lassen können, bemerkt Rezensent … spitz zu Beginn seiner Besprechung. Ihm will es recht sein, bringt diese "subventionierten Wiederentdeckung" doch ganz wunderbare Werke von Dezsö Kosztolanyi, Sandor Marai oder eben Antal Szerb hervor. Im Falle des vorliegenden Romans "Die Pendragon-Legende" ist der Rezensent jedoch reichlich enttäuscht. Weder hat er hier die elegante Figurenzeichnung noch die "berückende Mischung aus bürgerlichem Selbstzweifel, italienischer Landschaft und alteuropäischer Melancholie" gefunden, die Szerbs "Reise im Mondlicht" auszeichnete. Stattdessen vermischen sich in dieser Schauergeschichte einige verbürgte Fakten um die Rosenkreuzer mit allerlei Spuk und einer tragischen Liebesgeschichte zu

    einer esoterischen Räuberpistole, winkt der enttäuschte Rezensent ab.

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    Notiz zur AC vom 03.12.2004

    Dieser Roman, so der Rezensent …, handelt von Entwurzelten.

    Doch während die Heimatlosigkeit der drei kurdischen Exilanten aus dem Irak – Rahman, Nina und das "Onkelchen", ein ehemaliger Lehrer, dessen Mund von den Folterern verstümmelt wurde – existenziell ist, handelt es sich bei dem Studenten Michael um einen Wohlstandsdrifter: offen für alles, weil ihn nichts hält, neugierig, weil ihm die Erfahrung fehlt. Michael will verstehen, doch das gelingt erst als er während einer Fahrt in den Irak am eigenen Leib Gewalt erfährt. "Die harte Lehre: Verstehen ohne Erleben ist unmöglich, Erleben aber ist schmerzbeladen." Diese Echtheit des Erlebens und des Schmerzes ist es, was … an Fatahs Roman lobt. Dort, wo es anekdotisch zugeht, etwa im ersten Teil, als der Schauplatz Berlin ist, hat ihm das Buch nicht hundertprozentig zugesagt. Doch als es durch die karge Landschaft der kurdischen Berge geht, fühlt er die "echte Sorge, die Sherko Fatah zum Schreiben zwingt". Doch zum Glück: "Fatah ist zuerst Romancier, dann engagiert, und genau das lässt seine Texte schmerzhaft nahe

    kommen.

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    Notiz zur AC vom 16.12.2004

    Für Rezensentin … qualifiziert sich dieser Roman über eine "amour fou" für ein "Sammelabonnement der Powerfrauenratgeberliteratur". Im übrigen sortiert sie das Buch ais weiteren Versuch ein, die weibliche Existenz zwischen Harem und "Sex in the City" zu verorten. Es geht, lesen wir, um das Tagebuch einer Hörigkeit, weiches eine kluge, belesene Ich- Erzählerin über ihre Affäre mit einem gewissen Jean verfasste, der nicht nur sie als Geliebte sondern darüber hinaus noch eine stämmige Ehefrau hat. Zwar lebt das Buch für die Rezensentin von der Differenz zwischen Sexus und Sinn, dem kulturellen Überbau, der "die primären Triebe verwaltet". Trotzdem lässt die Lektüre die Rezensentin unzufrieden zurück, weil ihr die

    Autorin letztlich keine überzeugenden Fragen und Lösungen zu bieten hat.

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    Notiz zur AC vom 18.12.2004

    Rezensent … ist sehr angetan von der unnachahmlichen idiomatischen Fantasie, mit der Harry Rowohlt diesen Kinderbuchklassiker neu übersetzt hat, den er als "einziges Hohelied auf die Kindheit, ihre Glückseligkeiten, ihre Traume" beschreibt und eine spielerische Lust an zum Schreien Komischen bescheinigt. Bereits Kenneth Grahame habe in seinem Original den "süßen Ton der Kindheit" so gut getroffen wie kaum jemand vor ihm. Auch die postviktorianische Naturmystik findet er in der Geschichte von den Abenteuern eines anmaßenden Kröterichs von unübertrefflicher Leichtigkeit und Liebenswürdigkeit. Rowohlts Übersetzung werde dem "ironisch-magischen Realismus" des Originals sehr gerecht. Der Rezensent freut sich auch darüber, dass die Illustrationen von Ernest H. Shephard, in denen er auf anmutige, nahezu klassische Weise die Atmosphäre des Buches eingefangen sieht, in dieser "wunderschönen deutschen Ausgabe"

    endlich auch hierzulande genossen werden können.

    © C … GmbH

    Notiz zur AC vom 18.12.2004

    Als prächtige Weihnachtslektüre lobt Rezensentin … dieses Kinderbuch über einen Jungen, der versehentlich mit seinem Hund nach Muddelerde gezaubert wird und dort ein Heldenkrieger werden soll. Die Rezensentin mochte das Buch auch deshalb, weil seine beiden Autoren sich darin über die gegenwärtig den Kinderbuchmarkt dominierenden Werke der phantastischen Literatur lustig machen, und zwar mit lauter wunderbaren Albernheiten. Auch bewiesen die Autoren mit ihrer spannenden Geschichte eine tollkühne Fantasie für Kulissen und fremdartige Landschaften, ein Faible für Schwebendes und bis ins Kleinste ausgedachte Figuren, die aus ihrer Sicht gelegentlich jedoch von einer Unappetitlichkeit sind, die wohl nur Kinder zum Kichern bringen könnten. Prächtig findet die Rezensentin das Buch auch deshalb, weil man darüber nicht schwermütig wird, nicht zu tief darin einsinkt und beim Lesen im Gekicher manchmal die Einsicht reift, wie unnötig dräuend manch andere Fantasy-Schwarte daherkommt.

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    Notiz zur AC vom 20.12.2004

    Mit Maarten ‚t Harts "heiterem Buch über den Tod" hat sich … prächtig amüsiert. Der neue Roman des Niederländers spielt in der 5000-Seelen-Gemeinde Monward, die durch ein ominöses Porträtbuch einer indonesischen Künstlerin in Angst und Schrecken versetzt wird. Darin hat sie die 200 markantesten Physiognomien des Ortes ins Bild gesetzt und nun segnet ein Porträtierter nach dem anderen das Zeitliche. Der Ich- Erzähler, der das Vorwort zu dem Porträtband verfasst hat, ist ebenfalls mit einem Foto in diesem "Totenregister" vertreten und so scheint auch für ihn, den pessimistischen und polemischen Autor, das Ende nahe. Ihm, berichtet der Rezensent, habe ‚t Hart "persönliche Idiosynkrasien und Aversionen in den Mund gelegt" – eine Eigenart, die an Nabokov erinnere. Die Stärke des Romans liegt für den Kritiker gar nicht so sehr in der "farcenhaften Fabel", der Plot liefere dem Autor nämlich lediglich einen Vorwand, um zu erzählen: "Und das kann er". Viel Zeit lässt er sich etwa in reizvollen Nebenepisoden und seine Beschreibungen münden gerne in "kleinen Pointen". Angesichts des genussvollen Schwelgens in Charakteren und Situationen nimmt … "gewisse Schwächen in der Dramaturgie" gerne in Kauf. Das Buch, so sein Resümee, "ist eine unterhaltsame, amüsante Wanderung auf der schattigen Seite der Straße.

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    Notiz zur AC vom 23.12.2004

    Rezensentin … senkt den Daumen. Für sie beschränkt sich dieser Roman über das 68er-Studentenbewegung in Italien auf eine langatmige Ausbreitung von Altbekanntem. In einer Mischung aus "feuchten Bubenträumen und der Montage schönster Bildungszitaten aus der antibürgerlichen Kommune" verpasst der Autor aus ihrer Sicht sein Sujet. Trotz des erzählerischen Aufwandes bleiben Figuren und Orte für die Rezensentin farblos. Auch der "Tigersprung“ ins Italien der sechziger Jahre misslingt aus ihrer Sicht. Dabei habe alle gar nicht mal schlecht abgefangen, Gewohnt charmant spiele Stefano Benni zu Beginn des Romans mit Märchenmotiven, Lügengeschichten und Heiligenlegenden. Doch was die Rezensentin an den Kurzgeschichten des Autors mit ihrer Mischung aus trocken geschilderter Alltäglichkeit und sorgsam dosierten Einbrüchen des Surrealen zu verzaubern vermag, wirkt in dem Dreihundertseitenroman auf

    sie nur bemüht originell.

    © C … GmbH

    Notiz zur AC vom 24.12.2004

    … entpuppt sich in ihrer Besprechung als Liebhaberin von Andrej Bitows Prosa, die "scheinbar widerstandlos über die Untiefen normaler Lebenslügen hinwegrinnt" und deren wogender Puls auch von Übersetzerin Rosemarie Tietze "kongenial in ein deutsches Sprachkunstwerk" übertragen wurde, wie … schwärmt. Bei der vorliegende Novelle handelt es sich eigentlich um das Finale des Romans "Die Rolle", das der Suhrkamp Verlag nun ein Vierteljahrhundert später als eigenständiges Buch herausgegeben hat, informiert die Rezensentin, die damit ganz zufrieden ist. Die Novelle setzt die Geschichte um die Figur Monachow fort, dem "russischen Mann ohne Eigenschaften", der mit seiner "klugen Anpassung" zwar immer erfolgreicher, aber auch immer leerer wird, berichtet die Rezensentin, die den Text ebenso zeitlos frisch findet wie seinen Held.

    © C … GmbH

    über die Internet-Webseiten Dritter, wie „d.de“ und „e.de“, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen sowie die Rechte hieran an diese Dritten zu lizenzieren und/oder lizenzieren zu lassen,

    2.) die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Umfang ihrer Handlungen gemäß Ziff.III.1., insbesondere durch Angabe der Dritten, an die die Zusammenfassungen gemäß Ziff. III.1. lizenziert wurden sowie über die daraus erzielten Einnahmen bzw. die hierfür erhaltenen Vergütungen,

    3.) festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin alle Schäden zu ersetzen hat, die dieser durch Handlungen gemäß Ziff. III.1 entstanden sind und/oder noch entstehen werden.

    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Die Beklagte macht geltend, der Anteil von im Sinne des Revisionsurteils, „prägenden“ Formulierungen, die aus den Rezensionen übernommen worden seien, sei nur sehr gering; er betrage unter 10 %. Sie ist der Auffassung, dass jedes der streitgegenständlichen Abstracts einen ausreichenden Abstand zu der jeweiligen Originalrezension wahre.

    Hinsichtlich der Frage eines Wettbewerbsverstoßes macht die Beklagte geltend, zwischen den Parteien bestehe kein Wettbewerbsverhältnis.

    An „d.de“ habe sie seit Jahren keine Kritiken mehr verkauft. Bei „e.de“ werde sowohl auf die Abstracts der Beklagten als auch auf die Originalrezensionen der Klägerin verwiesen. Dies zeige, dass die Angebote der Parteien nicht substituierbar seien, sondern sich ergänzten.

    Der Beklagten könne auch nicht daran gelegen sein, der Klägerin zu schaden oder sie gar vom Markt zu verdrängen, weil ja die Werke der Beklagten gerade freie Benutzungen der Werke der Klägerin darstellten.

    Im übrigen würden die Rezensionen der Klägerin auch nicht durch die Abstracts der Beklagten verdrängt. Die Abstracts dienten vielmehr der Bekanntmachung und der Verbreitung der Rezensionen.

    II.

    1) Im Hinblick auf die teilweise Zurückweisung der Revision ist entsprechend den in der letzten mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen der Klägerin (nur) noch darüber zu befinden, ob der Klägerin Ansprüche gemäß dem ursprünglichen Klageantrag zu IV unter dem Gesichtspunkt einer Urheberrechtsverletzung zustehen (neuer Berufungsantrag zu III), und ob der Klägerin die mit den ursprünglichen Klageanträgen zu II, III und IV geltend gemachten Ansprüche unter dem Gesichtspunkt einer Wettbewerbsverletzung in Form eines Verstoßes gegen § 4 Nr. 10 UWG zustehen (neue Berufungsanträge zu I, II und III).

    Dabei ist entsprechend dem von Klägerseite ausdrücklich gewählten Eventualverhältnis, das sie gemäß Schriftsatz vom 13.9.2011 auch für das vorliegende Berufungsverfahren beibehalten hat, zunächst über die Berufungsanträge zu I und II unter dem Gesichtspunkt einer Wettbewerbsverletzung zu entscheiden.

    2) Die Berufungsanträge zu I und II sind unbegründet.

    Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten im Zusammenhang mit der Verbreitung von Abstracts der streitgegenständlichen Art kein Anspruch auf Unterlassung nach §§ 8, 3, 4 UWG zu.

    a) Im Hinblick darauf, dass das Revisionsurteil Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes (§ 4 Nr. 9 UWG) ausdrücklich verneint hat, waren lediglich noch Ansprüche unter dem Gesichtspunkt einer gezielten Behinderung zu prüfen (§ 4 Nr. 10 UWG). Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs sind jedoch nicht erfüllt.

    b) Zwar ist entgegen der Auffassung der Beklagten ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien ohne weiteres zu bejahen. Ein Wettbewerbsverhältnis ist bereits dann anzunehmen, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder gewerbliche Leistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und das Wettbewerbsverhalten des einen daher den anderen im Absatz behindern oder stören kann (BGH GRUR 2004, 877 – Werbeblocker). Vorliegend richten sich beide Parteien – soweit hier streitgegenständlich – an den Abnehmerkreis der Internetbuchhändler; die angebotenen Leistungen dienen der Information über neu erschienene Bücher und sind daher als gleichartig anzusehen.

    c) Das beanstandete Verhalten der Beklagten erfüllt jedoch nicht den Tatbestand der gezielten Behinderung.

    Eine Behinderung ist zunächst jede Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeit. Da eine solche Beeinträchtigung jedem Wettbewerb immanent ist, kann sie erst bei Hinzutreten weiterer Merkmale als unlauter angesehen werden (Ohly in: Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl,, § 4 Rdnr. 10/9; Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 4 Rdnr. 10.7; BGH NJW 2001, 2362 = GRUR 2001, 1061- Mitwohnzentrale). Solche zusätzlichen Merkmale sind hier jedoch nicht gegeben.

    aa) Nicht ausreichend wäre es in diesem Zusammenhang, wenn durch die Verbreitung der Abstracts Urheberrechte der Klägerin verletzt würden (dazu unten 4).

    Der wettbewerbliche Nachahmungsschutz ist in § 4 Nr. 9 lit a) bis c) UWG geregelt. Liegen dessen Voraussetzungen – wie hier – nicht vor, kann eine Produktnachahmung nur bei Hinzutreten weiterer besonderer Umstände als wettbewerbswidrig angesehen werden (Köhler aaO., § 4 Rdnr. 9.63; BGH GRUR 2007, 795, 799- Handtaschen). Die Verletzung fremden Urheberrechts als solche, auch wenn sie geeignet ist, den Wettbewerb zu beeinflussen, führt noch nicht zu Ansprüchen von Mitbewerbern wegen unlauteren Wettbewerbs (BGH GRUR 1999, 325 – Elektronische Pressearchive; OLG Frankfurt, ZUM-RD 2003, 532; vgl. auch Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., Einf D Rdnr. 79).

    bb) Eine wettbewerbswidrige Behinderung liegt regelmäßig dann vor, wenn das betreffende Verhalten bei objektiver Würdigung in erster Linie nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbes, sondern auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers gerichtet ist (Ohly aaO § 4 Rdnr. 10/9; Köhler aaO § 4 Rdnr. 10.7; BGH NJW 2001, 3262 – Mitwohnzentrale; BGH GRUR 2005, 581 – Colour of Elegance).

    Ein in subjektiver Hinsicht zielgerichtetes Verhalten der Beklagten dahingehend, die Klägerin als Mitbewerberin an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen (Behinderungsabsicht), ist – mangels anderweitiger Anhaltspunkte – vorliegend schon deshalb zu verneinen, weil eine Verdrängung der Klägerin den eigenen Interessen der Beklagten zuwiderliefe. Das Geschäftsmodell der Beklagten ist davon abhängig, dass die Klägerin weiterhin Rezensionen veröffentlichen, die sie selbst zu Abstracts zusammenfassen kann. Ihr kann deshalb nicht daran gelegen sein, die Klägerin an einer wirtschaftlichen Verwertung ihrer Rezensionen zu hindern, da sie dann eine Einschränkung der Publikation von Rezensionen befürchten müsste.

    cc) Auch objektive Anhaltspunkte für eine gezielte Behinderung liegen nicht vor.

    So ist schon nicht ersichtlich, dass die Verbreitung der Abstracts der Beklagten tatsächlich zu einer relevanten Verdrängung der Rezensionen der Klägerin auf dem Markt der Zweitverwertung von Buchrezensionen führt. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass etwa bei „e.de“ die Originalrezensionen der Klägerseite und die Abstracts der Beklagten nebeneinander abrufbar seien. Allein der Umstand, dass nach Angaben der Klägerseite die Abstracts der Beklagten bei einer F-Abfrage meistens vor den Rezensionen der Klägerseite genannt werden, ist für die Annahme einer gezielten Behinderung nicht ausreichend.

    Abstracts der vorliegenden Art sind auch nicht generell geeignet, die Originalrezensionen zu ersetzen.

    Der Informationsgehalt der Abstracts liegt primär darin, den Eindruck des jeweiligen Rezensenten von einem bestimmten Buch mitzuteilen. Daneben gibt es zumeist einige Hinweise über den Buchautor und gelegentlich den Übersetzer, während der Inhalt des Buches in der Regel nur schlagwortartig angedeutet wird.

    Ob diese Informationen ausreichen, hängt von den jeweiligen Interessen des potentiellen Kunden von Internetbuchhändlern ab, dessen Sicht insofern maßgeblich ist, als sich der Internetbuchhändler bei seiner Entscheidung, ob er die Originalrezensionen der Klägerseite, die Abstracts der Beklagten, oder aber beide erwirbt, von den Erwartungen seiner Kunden leiten lassen wird. Diese können durchaus unterschiedlich sein. Der eine möchte in erster Linie über den Inhalt eines Werkes informiert werden. Diesen kann er dem Abstract kaum entnehmen; will er sich nicht mit der oft reißerischen und nichtssagenden Einführung von Verlag bzw. Händler begnügen, ist er hierzu auf die Originalrezension angewiesen. Der andere wird seine Kaufentscheidung (auch) danach ausrichten, was ein bestimmter Rezensent in einem bestimmten Magazin oder einer bestimmten Tageszeitung von dem Buch hält. Hier vermag das Abstract für sich allein bereits eine gute Orientierung zu geben. Allerdings dürften auch aus diesem Kundenkreis noch viele zur Originallektüre greifen, um nähere Einzelheiten und Begründungen zu erfahren. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen aus der Gegenüberstellung mehrerer Abstracts über verschiedene Rezensionen auf den ersten Blick erkennbar wird, dass verschiedene Rezensenten durchaus unterschiedliche Meinungen zu ein und demselben Buch haben.

    dd) Auch sonstige mögliche Formen einer unlauteren Behinderung durch die Beklagte, etwa in Form einer unangemessenen Einwirkung auf Kunden der Klägerin (vgl. Köhler aaO,.

    § 4 Rdnr. 10.25), sind nicht ersichtlich.

    d) Im Hinblick darauf, dass bereits keine i.S.d. § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vorliegt, kommen auch Auskunfts- und Schadensersatzansprüche nicht in Betracht, so dass die Klage auch hinsichtlich der Anträge zu I 2 und 3 bzw. zu II 2 und 3 abzuweisen ist.

    3) Der nunmehr zu prüfende weitere Hilfsantrag zu III. wird sowohl auf eine Urheberrechts-, als auch auf eine Wettbewerbsverletzung gestützt. Da die Verletzung verschiedener Schutzrechte geltend gemacht wird, handelt es sich insoweit um zwei verschiedene Streitgegenstände, so dass innerhalb dieses Hilfsantrages wiederum eine alternative Klagehäufung anzunehmen ist (BGH vom 17.8.2011, I ZR 108/09 – TÜV II, Rdnr. 26, m.w.Nw. – zitiert nach juris -). Nach neuester Rechtsprechung des BGH ist es Sache der Klagepartei, hier eine Reihenfolge zu bestimmen, in der sie die prozessualen Ansprüche geltend macht; geschieht dies nicht, ist die Klage insoweit unzulässig (BGH Beschluss vom 14.3.2011, I ZR 108/09 – TÜV – zitiert nach juris). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin in allen Instanzen, dass sie in der Verbreitung der Abstracts durch die Beklagte in erster Linie eine Urheberrechtsverletzung sieht und diese unterbinden will, während markenrechtliche und wettbewerbliche Ansprüche erst an zweiter Stelle geltend gemacht wurden.

    4) Der Berufungsantrag zu III hat unter urheberrechtlichen Gesichtspunkten überwiegend Erfolg.

    Der Klägerin stehen nach §§ 97, 31 UrhG Ansprüche wegen Verletzung ihrer Nutzungsrechte in den Fällen zu, in denen das jeweilige Abstract eine unfreie Bearbeitung der Originalrezension i.S.d. § 23 Abs. 1 UrhG darstellt.

    a) Dazu ist unter Berücksichtigung der im Revisionsurteil dargelegten Kriterien im Einzelnen Folgendes auszuführen:

    (1) Brooks, Martyn Pig

    (Rezension von …)

    Dieses Abstract besteht mit Ausnahme weniger Füllwörter aus einer Übernahme der beiden letzten Absätze der Originalrezension, von denen lediglich einige Sätze und Satzteile ausgelassen sind. Unter den übernommenen Satzteilen sind auch einige prägende, ausdrucksstarke Passagen, auf denen die schöpferische Eigenart der Rezension beruht, wie die Formulierung des „sprachlich reizvollen Ausweg aus der Ohnmachtsfalle“ oder das Bild, dass man dem erwachenden Selbstbewusstsein des Helden „wie einer Wendeltreppe im Inneren einer filmreifen Aktion hinauf oder hinab folgt“.

    Damit handelt es sich hier um abhängige Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG.

    (2) Flanagan, Tod auf dem Fluss

    (Rezension von …)

    Auch dieses Abstract besteht weit überwiegend aus übernommenen Passagen. Darunter sind zwar auch reine Beschreibungen, wie der „Touristenführer auf dem tasmanischen Urwaldstrom Franklin River“. Weitgehend handelt es sich jedoch um ausdrucksstarke prägende Formulierungen, wie etwa der „Anspruch auf restlose Welterklärung“, „wirbelnde Visionen“, „kreisende Exkursionen durch den Dschungel der Erinnerungen“, „Magische Ruhepunkte im Malstrom dieses Epos…“, „kunstgewerbliche Anhäufung von Adjektiven“.

    Demgegenüber findet sich in dem Abstract kaum Eigenständiges. Zwar stammen die Übernahmen im Unterschied zu dem Abstract Nr. (1) aus der gesamten Rezension, und sie werden in der Reihenfolge variiert. Eine bloße Variation in der Reihenfolge bestimmter Sätze verleiht dem Abstract aber noch keine schöpferische Eigenart, hinter der die schöpferische Eigenart der Originalrezension zurücktritt (Revisionsurteil Rdnr. 42). Damit liegt auch hier eine abhängige Bearbeitung vor.

    (3) Szerb, Die Pendragon-Legende

    (Rezension von …)

    Auch dieses Abstract hat prägende ausdrucksstarke Formulierungen der Originalrezension übernommen, wie „berückende Mischung aus bürgerlichem Selbstzweifel, italienischer Landschaft und alteuropäischer Melancholie“, „esoterische Räuberpistole“. Auch der Begriff der „subventionierten Wiederentdeckung“ erscheint durchaus originell.

    Als rein beschreibend und damit nicht prägend sind hingegen die Formulierungen „lange verstorbene ungarische Schriftsteller“, und „Verlage,….die keine Honorare mehr zahlen müssen“ anzusehen. Der Begriff „elegante Figurenzeichnung“ ist eine Abwandlung des Originals „elegante Zeichnung der Charaktere“; in Anbetracht dieser Abwandlung ist hier nicht von der Übernahme einer prägenden ausdrucksstarken Formulierung ausgehen, nachdem allenfalls der Begriff „elegant“, nicht aber der der „Zeichnung“ in diesem Zusammenhang ungewöhnlich ist. Auch der Begriff der „Fördertöpfe für kleine Sprachen“ kann noch als allgemein gebräuchlich angesehen werden. Ebenso sind „Schauergeschichte“, „verbürgte Fakten“, „allerlei Spuk“ und „tragische Liebesgeschichte“ in diesem Zusammenhang gebräuchliche Wendungen und keine eigenständigen ausdrucksstarken Formulierungen.

    Auch wenn von den übernommenen Passagen nur der kleinere Anteil als ausdrucksstark bezeichnet werden kann, so führt doch ihre Gesamtmenge dazu, dass das Abstract insgesamt kaum Abstand von der Originalrezension vermittelt. Nur die ersten drei Sätze des Abstracts sind zusammenfassend und beschreibend weitgehend eigenständig formuliert (mit Ausnahme der „Fördertöpfe für kleine Sprachen“ und der „subventionierten Wiederentdeckung). In der zweiten Hälfte, in der es um den Roman selbst geht, überwiegen die Übernahmen. Der Aufbau der Rezension ist beibehalten; der erste Abschnitt wird weitgehend übernommen.

    Im Ergebnis vermag dieses Abstract daher nicht die Originalrezension verblassen zu lassen, so dass ebenfalls eine unselbständige Bearbeitung i.S.d § 23 UrhG anzunehmen ist.

    (4) Fatah, Onkelchen

    (Rezension von …)

    Dieses Abstract hat zwei Sätze der Rezension komplett übernommen:

    „Die harte Lehre: Verstehen ohne Erleben ist unmöglich, Erleben aber ist schmerzbeladen.“ Sowie „Fatah ist zuerst Romancier, dann engagiert, und genau das lässt seine Texte schmerzhaft nahe kommen.“ Diese Sätze erscheinen als ausdrucksstark und prägend, ebenso die Wendung, es sei „echte Sorge, die Sherko Fatah zum Schreiben zwingt“.

    Die weiteren Übernahmen sind hingegen nicht als prägend anzusehen. Bei dem Begriff „von der Folter verstümmelter Mund“ handelt es sich um eine reine Beschreibung. Die Ausdrücke „Entwurzelte“ und „anekdotisch“ sind Allgemeinbegriffe, die keinen besondere Originalität besitzen und im übrigen beschreibend gebraucht werden. Mit dem Begriff „Wohlstandsdrifter“ hat der Abstract-Verfasser das auf den Protagonisten gemünzte Verb „Driften“ aus der Rezension übernommen. Dieses Verb ist in dem benutzten Zusammenhang zwar als originell anzusehen. Da es sich aber nicht um eine völlig neue Wortschöpfung des Rezensenten, sondern um ein existierendes Verb handelt, kann die Umschaffung zu einem neuen Wort „Wohlstandsdrifter“ durch den Abstract-Verfasser seinerseits als eigenständige Formulierung angesehen werden kann.

    Dieses Abstract hält nach Auffassung des Senats gerade noch einen ausreichenden Abstand zu der Originalrezension, und zwar aus folgenden Gründen:

    Zwar umfasst der übernommene Text insgesamt ca. drei von 9 ½ Zeilen. Diese Menge ergibt sich hier jedoch daraus, dass zwei ganze Sätze zitiert werden; die Anzahl von Zitaten insgesamt ist hingegen relativ gering und der Haupttext des Abstracts ist frei formuliert.

    Im übrigen ist auch zu berücksichtigen, dass einer der beiden vollständig wiedergegebenen Sätze, nämlich „Die harte Lehre….“ als zulässiges Kleinzitat i.S.d. § 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG anzusehen ist. Im Unterschied zu anderen zitierten Wendungen und Halbsätzen in diesem und anderen streitgegenständlichen Abstracts ist dieser Satz nicht direkt in die Formulierungen des Abstracts eingebaut, so dass er auch sprachlich als dem Abstract zugehörig erscheinen würde, sondern er wird – als Quintessenz des Vorangegangenen – als vollständiges Satz-Zitat stehen gelassen. Damit scheint er sprachlich nicht als integrierter Teil des Abstracts, sondern das Abstract wird als hiervon separater, eigenständiger Text wahrgenommen, der lediglich colorandi causa um ein Zitat aus dem Original ergänzt wird. Anders als bei den sonstigen Zitaten in diesem und anderen Abstracts werden nicht lediglich eigene Ausführungen des Abstract-Verfassers ersetzt, was keinen zulässigen Zitatzweck darstellen würde (BGH NJW 2010, 2731, 2734 Zf. 26 – Vorschaubilder, Dreier in: Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl. § 51Rdnr. 3), sondern der zitierte Satz dient als Beleg für die vorangegangene eigenständige Zusammenfassung.

    Hinzu kommt, dass der Aufbau des Abstracts stark von dem der Rezension abweicht. Zwar verleiht ein abweichender Aufbau für sich allein noch keine ausreichende schöpferische Eigenart, hinter der die schöpferische Eigenart des Originals zurücktreten würde (Revisionsurteil Rdnr. 42). Doch besteht vorliegend die Besonderheit, dass nicht lediglich einzelne Passagen der Rezension umgestellt werden, sondern dass das Abstract insoweit ein völlig anderes eigenständiges Konzept aufweist. Während die Rezension mit einer Episode aus dem Roman beginnt und erst nach und nach die handelnden Personen vorstellt, fasst das Abstract im ersten Satz das Thema zusammen: es gehe um „Entwurzelte“. Bereits im nächsten Satz wird über alle vier Hauptpersonen berichtet und anschließend werden die Kernaussagen der Rezension wiedergegeben.

    (5) Orban, Das Schweigen der Liebhaber

    (Rezension von …)

    Auch in diesem Abstract werden ausdrucksstarke prägende Formulierungen übernommen, wie „Sammelabonnement der Powerfrauenratgeberliteratur“, „weiterer Versuch.. die weibliche Existenz zwischen Harem und „Sex and the City“ zu verorten“, „Differenz zwischen Sexus und Sinn, dem kulturellen Überbau, der die primären Triebe verwaltet“.

    Dagegen erscheint „amour fou“ zwar ausdrucksstark; wie die Beklagte zutreffend geltend macht, handelt es sich hierbei aber um einen stehenden Begriff zur Bezeichnung einer verrückten Liebesbeziehung, so dass die Übernahme dieses Begriffes als Kurzbeschreibung des Buchthemas unbedenklich erscheint. Gleiches gilt für weitere Übernahmen, wie „kluge, belesene Ich-Erzählerin“, „Hörigkeit“. „stämmige Ehefrau“, die rein beschreibender Natur sind. Wendungen wie „qualifiziert sich“, .. <keine> „Lösungen zu bieten hat“, „das Buch lebt von..“ sind Allerweltsbegriffe ohne besondere Eigenständigkeit.

    Der Aufbau des Abstracts entspricht weitgehend dem der Rezension. Es finden sich keine ausdrucksstarken eigenen Formulierungen.

    Insgesamt gibt es in diesem Abstract zwar nicht nach Zahl (3 Stück), wohl aber nach Umfang (3 ½ von 7 ½ Zeilen) einen relativ hohen Anteil von übernommenen prägenden ausdrucksstarken Formulierungen. Darüberhinaus werden ohne Not eine Reihe weiterer alltagssprachlicher Begriffe und Formulierungen übernommen, während sich der eigenständige Beitrag des Abstract-Verfassers in Füllwörtern und kurzen Einschüben erschöpft, die die Einstellung der Rezensentin kennzeichnen.

    Dass das Abstract nur einen Teilaspekt der Rezension behandelt – die Beklagte verweist darauf, dass es den Inhalt der Rezension auf ihre sozialkritische Aussage komprimiere, ohne auf die in der Rezension genau beschriebenen inhaltlichen Einzelheiten des Buches einzugehen –, ist kein Kriterium für ein eigenständiges Werk.

    Aus diesem Grunde liegt hier ebenfalls eine abhängige Bearbeitung vor.

    (6) Grahame, Der Wind in den Weiden

    (Rezension von …)

    Von den zahlreichen in diesem Abstract übernommenen Passagen sind zwar einige eher beschreibender Natur, wie etwa „Abenteuer eines anmaßenden Kröterichs, „von unübertrefflicher Leichtigkeit und Liebenswürdigkeit“ und „wunderschöne deutsche Ausgabe“. Eine Reihe anderer sieht der Senat jedoch entgegen der Auffassung der Beklagten durchaus als originell-eigenständig und damit ausdrucksstark an. Hierzu gehören: „Unnachahmliche idiomatische Phantasie“, „einziges Hohelied auf die Kindheit, ihre Glückseligkeiten, ihre Träume“, spielerische Lust an zum Schreien Komischen“, „postviktorianische Naturmystik“ und „ironisch-magischer Realismus“, „der süße Ton der Kindheit“.

    Im Hinblick auf den insgesamt hohen Anteil von übernommenen Formulierungen (im Umfang von ca. 4 ½ von 9 Zeilen), die überwiegend prägend sind, und angesichts des Umstandes, dass der eigene Anteil des Abstract-Verfassers sich auf einige wenig ausdrucksstarke verbindende Halbsätze beschränkt, kann auch hier kein eigenständiges Werk angenommen werden.

    (7) Stewart / Riddell, Die Helden von Muddelerde

    (Rezension von …)

    Auch in diesem Abstract finden sich entgegen der Auffassung der Beklagten übernommene Formulierungen der Originalrezension, die als ausdrucksstarke Eigenschöpfungen des Rezensenten angesehen werden können. Hierzu gehört nach Auffassung des Senats jedenfalls die Wendung „wie unnötige dräuend manch andere Fantasy-Schwarte daherkommt“, und „Unappetitlichkeit …, die …Kinder…zum Kichern bringt“.

    Die meisten anderen Übernahmen sind zwar rein inhaltsbeschreibend, wie der Bericht über den Protagonisten, “der versehentlich mit seinem Hund nach Muddelerde gezaubert wird und dort ein Heldenkrieger werden soll“, oder es handelt sich um allgemein gebräuchliche, nicht ausdrucksstarke Formulierungen, wie „über <Werke> der phantastischen Literatur lustig machen“, „Albernheiten“ „prächtige Weihnachtslektüre“, „nicht schwermütig wird“, „nicht zu tief einsinkt“, „Gekicher“, „tollkühne Fantasie für Kulissen und fremdartige Landschaften, …Faible für Schwebendes …bis ins Kleinste ausgedacht…..“. Allerdings machen diese Übernahmen quantitativ die Hälfte des Textes aus, wobei mit dem Satzobjekt „tollkühne Fantasie…“ ein halber Absatz mit wenigen Auslassungen praktisch 1:1 übernommen wird.

    Nachdem das Abstract überdies auch keine ausdrucksstarken eigenen Formulierungen aufweist, wird hier kein ausreichender Abstand von der Originalrezension gewahrt, um eine freie Bearbeitung annehmen zu können.

    (8) ´t Hart, In unnütz toller Wut

    (Rezension von …)

    Von den hier übernommenen Formulierungen sieht der Senat nicht nur den Schlusssatz : „unterhaltsame amüsante Wanderung auf der schattigen Seite der Straße“ als ausdrucksstark und prägend an, sondern auch die Wendungen „200 markantesten Physiognomien des Ortes ins Bild gesetzt“, „persönliche Idiosynkrasien und Aversionen in den Mund gelegt“, „farcenhafte Fabel“.

    Andere übernommene Formulierungen erscheinen eher gebräuchlich und nicht besonders ausdrucksstark, so etwa: der „Plot liefere …einen Vorwand, um zu erzählen. Und das kann er.“ oder „reizvolle Nebenepisoden“,…“münden in kleine Pointen“, „Charaktere und Situationen“, „gewisse Schwächen der Dramaturgie“. Der Begriff des „Totenregister“ ist eine rein beschreibendes Wort, das in diesem Zusammenhang naheliegt, ebenso die „5000-Seelen-Gemeinde“.

    Insgesamt hat dieses Abstract zwar etwas weniger Passagen der Originalrezension übernommen als die vorangegangenen (quantitativ ca. 5 von 12 ½ Zeilen).

    Ein „Verblassen“ des Originalwerkes kann jedoch auch hier nicht angenommen werden, nachdem das Abstract seinerseits kaum eigenständige Formulierungen aufweist und auch der Aufbau – mit Ausnahme des Vorziehens der Gesamtcharakterisierung „heiteres Buch über den Tod“ vom letzten Absatz an den Anfang – dem des Originals entspricht.

    (9) Benni, Der Zeitenspringer

    (Rezension von …)

    Dieses Abstract besteht mit Ausnahme des Einleitungssatzes und einiger weniger Füllwörter ausschließlich aus Übernahmen, von denen auch einige als ausdrucksstark und originell anzusehen sind, so etwa „Mischung aus feuchten Bubenträumen und der Montage schönster Bildungszitate aus der antibürgerlichen Kommune“, „Tigersprung“, Mischung aus trocken geschilderter Alltäglichkeit und sorgsam dosierten Einbrüchen des Surrealen“.

    Lediglich der Aufbau weist von der Originalrezension ab, die Zitate erscheinen in anderer Reihenfolge. Allein hieraus ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten noch kein eigenständiges Werk. Der BGH hat in dem Revisionsurteil ausgeführt, dass weder die Auswahl der Zitate noch die Art der Komprimierung eine eigenschöpferische Leistung darstelle (Rdnr. 41), zumal im Falle des vorliegenden Abstracts die Zusammenfassung weitgehend dem Gedankengang der Vorlage folge (Rdnr. 42).

    (10) Bitow, Geschmack

    (Rezension von …)

    Auch dieses Abstract hat ausdrucksstarke, prägende Formulierungen der Rezension übernommen, so etwa „Prosa, die scheinbar widerstandslos über die Untiefen normaler Lebenslügen hinwegrinnt“, „deren wogender Puls“, die Charakterisierung als „russischer Mann ohne Eigenschaften“. Auch dass das Werk „kongenial in ein deutsches Sprachkunstwerk übersetzt“ wurde, kann noch als ausdrucksstark angesehen werden. Daneben finden sich noch übernommen Inhaltsbeschreibungen, wie das „Finale des Romans „Die Rolle“, das der Suhrkamp Verlag nun ein Vierteljahrhundert später als eigenständiges Buch herausgegeben hat“, sowie einige zwar allgemein gebräuchliche, im Kontext aber doch eher originell wirkende Begriffe wie „kluge Anpassung“, „immer erfolgreicher, aber auch immer leerer“, Text ebenso zeitlos frisch wie sein Held“.

    Zwar ist der Anteil der insgesamt übernommenen Formulierungen in diesem Abstract deutlich geringer als etwa im Abstract Nr. (9). Im Hinblick darauf, dass jedoch die Vorstellung des Protagonisten ausschließlich unter Verwendung von Zitaten geschieht und im langen Eingangssatz einige ausdrucksstarke Wendungen ohne eigenständige Formulierungen übernommen werden, während die eigenen Formulierungen des Abstractverfassers keine besondere Originalität aufweisen, sieht der Senat hier insgesamt keinen ausreichenden Abstand zum Original gewahrt, so dass auch hier eine unfreie Bearbeitung anzunehmen ist.

    b) Da somit alle unter 4a) dargestellten Abstracts mit Ausnahme der Nr. (4) eine unzulässige unfreie Bearbeitung i.S.d. § 23 UrhG darstellen, wäre die Beklagte nur mit Einwilligung der Klägerin zur Veröffentlichung und Verwertung berechtigt gewesen. Der Klägerin steht daher insoweit nach § 97 Abs. 1 UrhG ein Anspruch auf Unterlassung der weiteren Verbreitung und Lizenzierung zu.

    c) In diesen vier Fällen steht der Klägerin nach § 97 Abs. 2 UrhG auch ein Anspruch auf Schadensersatz zu, weil die Beklagte die Urheberrechtsverletzung jedenfalls fahrlässig begangen hat. Sie hat die Abstracts in Kenntnis aller maßgeblichen tatsächlichen Umstände verbreitet. Die rechtliche Unsicherheit über die Grenzen des Urheberrechts bei derartigen Fallgestaltungen vermag die Beklagte nicht zu entlasten; der Verletzer trägt nach gefestigter Rechtsprechung bei Urheberrechtsverletzungen grundsätzlich auch das Risiko des Rechtsirrtums (Dreier in: Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 97 Rdnr. 57; Wild in: Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97 Rdnr. 54; BGH GRUR 2000, 699, 702 – Kabelweitersendung; GRUR 2002, 248 – Spiegel-CD-ROM). Der Feststellungsantrag zu III 3 ist daher insoweit begründet.

    d) Zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs kann die Klägerin nach § 242 BGB auch die mit dem Antrag zu III 2 geforderte Auskunft verlangen.

    5) Nachdem durch das unter 4a) (4) dargestellte Abstract keine Urheberrechte der Klägerin verletzt werden und damit der Berufungsantrag zu III unter urheberrechtlichen Gesichtspunkten insoweit unbegründet ist, ist dieser Hilfsantrag hinsichtlich dieses Abstracts auch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen.

    Insoweit gelten die Erwägungen zu den Berufungsanträgen zu I und II (oben unter 2) entsprechend; der Berufungsantrag zu III ist daher auch insoweit unbegründet.

    6) Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

    a) Der Senat bemisst den Anteil des Berufungsantrages zu III am Streitwert der vorliegenden Instanz mit 50 %. Im Hinblick darauf, dass die Beklagte (nur) hinsichtlich dieses Antrages weitgehend – und zwar entsprechend den Ausführungen zu 4) zu 9/10 – unterlegen war, ergibt sich für diese Instanz insgesamt eine Unterliegensquote der Beklagten von 45 %.

    b) Den Anteil des Klageantrages zu IV (= Berufungsantrag zu III), soweit er auf Urheberrecht gestützt wird, am Gesamtstreitwert der vorangegangenen Instanzen bemisst der Senat auf 20 %. Da die Beklagte auch insoweit in Höhe von 9/10 unterlegen ist, ergibt sich für diese Instanzen eine Gesamt-Unterliegensquote von 18 %.

    7) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

    8) Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache nach Abschluss des vorangegangenen Revisionsverfahrens weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine (erneute) Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 ZPO). Die Entscheidung beruht auf der Anwendung anerkannter Rechtssätze im konkreten Einzelfall.

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