Schnäppchenjagd im Internet

02. März 2009
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Eigener Leitsatz:

Laut dem mittlerweile ergangenen Endurteil ist das Einstellen eines Verkaufsangebots in eine Internetplattform (hier eBay) ein wirksames verbindliches Angebot auf Abschluss des Kaufvertrages (§§ 145 ff BGB) zum Höchstgebot und gerade keine Versteigerung (§ 156 BGB). Das doppelte Einstellen eines Artikels steht einer wirksamen Willenserklärung nicht entgegen, da insofern ein geheimer Vorbehalt (§ 116 S. 1 BGB) des Verkäufers vorliegt. Sollte das Angebot nicht dem Willen des Einstellenden entsprechen, kommt allenfalls eine unverzügliche Anfechtung in Betracht. Von der Pressemitteilung berichteten wir bereits im Januar 2009.

Amtsgericht München

Urteil vom 09.05.2008

Az.: 223 C 30401/07

Endurteil

I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger das Kraftfahrzeug Mitsubishi L 300, hellblau, angeboten unter der Artikelnummer 150076651449 auf der Aktionsplattform ebay.de Zug um Zug gegen Bezahlung von 100,– Euro zu übereignen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagtenpartei.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,– Euro vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert wird auf 2.500,– Euro festgesetzt.
 

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Kaufvertrags.

Der Beklagte bot das Kraftfahrzeug Mitsubishi L 300, hellblau auf der Internetplattform ebay zum Verkauf an. Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde von Herrn (…) im Auftrag des Beklagten mit einem Mindestpreis von 2.100,00 € in ebay eingestellt. Am 08.01.2007 um 11.00 wurde an den Beklagten eine automatisch generierte E-mail mit dem Betreff: „ebay-Artikel leider nicht verkauft: 135720334 (150076647170)" versandt. Ebenfalls am 08.01.2007, um 12.45 Uhr erhielt der Kläger eine automatisch generierte E-mail mit dem Thema: „Sie haben den folgenden Artikel bei eBay gekauft: 135720334 (150076651449). Auf die als Anlagen vorgelegten Computer-ausdrucke wird Bezug genommen. Der Beklagte hat durch die E-mails des Klägers und das anwaltliche Schreiben vom 05.02.2007 Kenntnis von dem Vertrag und den, dem Sachverhalt zugrunde liegenden Umständen erlangt. Der Kläger hätte das streitgegenständliche Fahrzeug nach Abschluss der Auktion an Herrn (…) zum Kaufpreis von 3.000,00 € verkaufen können.

Der Kläger trägt vor, der Beklagte habe durch das Einstellen des Kraftfahrzeugs in ebay unter der Bezeichnung 135720334 (150076651449) ein wirksames Angebot abgegeben. Er habe ein Kaufangebot für 100,00 € abgegeben. Mangels höher bietender Personen sei mit Zeitablauf der Auktion am 08.01.2007 um 12.45 Uhr zum Preis von 100,00 € ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen.

Der Kläger beantragt

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger das Kraftfahrzeug Mitsubishi L300, hellblau, angeboten unter der Artikelnummer 150076651449 auf der Aktionsplattform ebay.de Zug um Zug gegen Bezahlung von 100,00 € zu übergeben und zu übereignen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, die Übergabe des Mitsubishi L300, innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Rechtskraft des Urteils vorzunehmen.

Hilfsweise beantragt der Kläger
 
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.900 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.01.2007 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, er selbst habe keine Angebote bei ebay eingestellt, es sei nur ein einziges Angebot durch Herrn (…) eingestellt worden, für das ebay die Artikelnummer 135720334 zugeteilt habe. Der Beklagte bestreitet, dass der Kläger sich an der Auktion beteiligt habe. Der Beklagte wendet ein, die als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Computerausdrucke, auf die Bezug genommen wird, belegen nicht, dass der Kläger an der Auktion teilgenommen habe und dass ein Kaufvertrag zustande gekommen sei.
Hilfsweise erklärt der Beklagte die Anfechtung seiner Willenserklärung wegen Irrtums.

Der Beklagte hat für die Tatsache, dass Herr (…) nur ein einziges Angebot bezüglich des streitgegenständlichen Fahrzeugs in ebay eingestellt habe, Herrn am als Zeugen angeboten.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 14.02.2008, auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstigen Aktenteilen.
 

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

I. Das Amtsgericht München ist gem. § 1 ZPO i.V.m. § 23 Nr. 1 GVG sachlich und gem. §§ 12, 13 ZPO örtlich zur Entscheidung zuständig.

II. Die Klage ist begründet.
Der Anspruch des Klägers auf Übergabe und Übereignung des Kraftfahrzeugs Zug um Zug gegen Zahlung von 100,00 € ergibt sich aus § 433 I 1 BGB.

Ein wirksamer Kaufvertrag wurde durch Angebot und Annahme gern. §§ 145 ff. BGB geschlossen. Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt bei der hier vorliegenden privaten Auktion kein Vertragsschluss gern. § 156 BGB vor (BGH, Urteil vom 07.11.2001, Az.: VIII ZR 13/01).

Das Einstellen des Angebots in die Internetplattform stellt ein wirksames verbindliches Angebot dar (BGH, Urteil vom 07.11.2001, Az.: VIII ZR 13/01) bzw. ist unter Berücksichtigung des § 10 Abs. 1 der ebay-AGB als wirksame Willenserklärung auszulegen (OLG Hamm, Urteil vom 14.12.2000, Az.: 2 U 58/00).

Soweit der Beklagte angibt, das Angebot nicht abgegeben zu haben ist dem nicht zu folgen. Der äußere Erklärungstatbestand der Willenserklärung liegt vor.
Aus dem vom Kläger vorgelegten Ausdrucken ergibt sich der Beweis des ersten Anscheins, dass der Beklagte unter der Artikelnummer 150076651449 ein verbindliches Angebot abgegeben hat.
Der Aussage des Klägers, er habe nur das Angebot unter der von ebay zugeteilten Nummer 135720334 abgegeben und dieser Artikel sei nicht verkauft worden ist nicht zu folgen. Den von den Parteien vorgelegten Mitteilungen von ebay liegen unterschiedliche Artikelnummern zugrunde. Der Mitteilung über den Vertragsschluss an den Kläger liegt die Artikelnummer 150076651449 zugrunde, der Mitteilung an den Beklagten, dass kein Vertragsschluss zustande gekommen sei liegt die Artikelnummer 150076647170 zugrunde. Die Artikelnummern werden von ebay bei der Erstellung des Angebots automatisch vergeben (vgl. Hilfe-Seite von ebay, Index A-Z, Vorbereitete Angebote; http://pages.ebay.de/help /sell/pending-listings.html). Nach Aussage von ebay weisen die beiden Artikelnummern darauf hin, dass dieser Artikel bewusst doppelt eingestellt wurde. Es ist nicht glaubhaft, soweit der Beklagte vorträgt, es gebe nur ein Angebot dem die Nummer 135720334 von ebay zugeteilt worden sei. Die Nummer findet sich an der Stelle an der üblicherweise die Kurzbeschreibung des Artikels angegeben wird. Zudem findet sich diese Nummer nicht in der URL des angegebenen Angebots, welche jedoch zur Identifizierung des Angebots dient. Es ist daher davon auszugehen, dass die o.g. Artikelnummern, die auch als solche bezeichnet wurden, von ebay vergeben wurden und, dass zwei unterschiedliche Angebote unter beiden o.g. Artikelnummern wirksam in ebay eingestellt wurden.
Dies wurde vom Beklagten auch nicht widerlegt. Soweit der Beklagte Beweis für die Tatsache anbietet, dass das Angebot durch Herrn (…) nur einmal eingestellt wurde, war kein Beweis zu erheben. Der Kläger hat dies nicht bestritten. Es wurde jedoch kein Beweis dafür angeboten, dass nicht der Beklagte oder ein Dritter das Angebot im Namen des Beklagten eingestellt hat. Da der Gegenbeweis nicht geführt wurde, ist nach dem Beweis des ersten Anscheins davon auszugehen, dass ein wirksames Angebot des Beklagten vorliegt.

Sofern der Beklagte vorträgt, er habe eine derartige Willenserklärung niemals abgeben wollen, steht dies einer wirksamen Willenserklärung nicht entgegen, da es sich um einen geheimen Vorbehalt gern. § 116 S. 1 BGB handelt.

Ein wirksames Angebot liegt auch ohne die Bestimmung eines Mindestpreises vor. Auch dieses Angebot enthält die essentialia negotii, da der Kaufpreis bestimmbar ist und erklärt wurde, dass zu dem im Zeitpunkt des Zeitablaufs geltende höchsten Gebot verkauft werden wird.
Die dem Anbot zugrundeliegende Willenserklärung wurde nicht wirksam angefochten. Zwar liegt hier möglicherweise ein Erklärungsirrtum i.S.v. § 119 1 Alt. 2 BGB vor. Die Anfechtungsfrist des § 121 BGB ist jedoch abgelaufen. Der Beklagte hätte unverzüglich nach Kenntniserlangung die Anfechtung erklären müssen. Der Beklagte hat nicht bestritten jedenfalls am 05.02.2007 Kenntnis von den, dem Sachverhalt zugrundeliegenden Tatsachen erlangt zu haben. Eine unverzügliche, d.h. ohne schuldhaftes Zögern abgegebene Anfechtung kann in der Erklärung vom 22.11.2007 nicht mehr gesehen werden.

Ein wirksames Angebot liegt somit vor.

In dem Gebot des Klägers ist eine wirksame Annahmeerklärung zu dem vom Kläger angebotenen Preis zu sehen.
Soweit der Beklagte vorträgt, er bestreite dass der Kläger an der Auktion teilgenommen habe, liegt ein unsubstantiiertes Bestreiten vor. Zudem steht diesem der Beweis des ersten Anscheins entgegen. Der automatisch generierten E-mail von [email protected] vom 08.01.2007 an den Kläger lässt sich entnehmen, dass der Kläger während der Dauer der Auktion ein wirksames Angebot abgegeben hat.

Ein Vertragsschluss durch wirksames Angebot, Annahme und Zeitablauf liegt somit vor.

Der Vertrag ist nicht sittenwidrig i.S.v. § 138 I BGB. Bei privaten Auktionen, die ohne Angabe eines Mindestpreises angeboten werden besteht die Zielsetzung darin, den Preis durch die Nachfrage festlegen zu lassen. Im Hinblick auf die Privatautonomie ist nicht zu beanstanden, dass hier auch Gegenstände unter Wert verkauft werden.

Die Geltendmachung des Anspruchs verstößt nicht gegen Treu und Glauben, § 242 BGB.

Der Kläger ist gem. § 433 I 1 BGB verpflichtet, Zug um Zug (§ 320 BGB) gegen Zahlung des Kaufpreises das streitgegenständliche Fahrzeug zu übergeben und zu übereignen.

Es liegt kein Hinweis darauf vor, dass eine Unmöglichkeit i.S.v. § 275 BGB vorläge. Daher ist der Hauptantrag begründet und über den Hilfsantrag ist nicht zu entscheiden.

Der Antrag zu 2. ist unbegründet. Es liegt ein gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbares Urteil vor. Eine Zeitbestimmung kann hier nicht getroffen werden.

III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 92 I Nr. 1 ZPO.

IV. Das Urteil ist gem. § 709 S. 1 ZPO vorläufig vollstreckbar.

V. Der Streitwert wird gern. §§ 63 II 1, 45 I 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf 2.500,00 € festgesetzt.

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