30.000 EUR Streitwert für die „Brockhaus Enzyklopädie multimedial“

24. Januar 2011
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Eigener Leitsatz:

Bei einer Filesharing-Angelegenheit wurde der Streitwert für die "Brockhaus Enzyklopädie multimedial" im Rahmen einer Gebührenklage auf 30.000 EUR festgesetzt und der Klägerseite die angefallenen Anwaltskosten in Höhe von 853,00 EUR zugesprochen. Insbesondere wurde durch das Gericht nicht beanstandet, dass die Klägerin als Schadensersatz den doppelten Verkaufspreis der "Brockhaus Enzyklopädie multimedial", nämlich 3.275,58 EUR, geltend gemacht hat.

 

Amtsgericht Magdeburg

Urteil vom 12.05.2010

Az.: 140 C 2323/09

 

Tenor:

1.) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.128,58 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.03.2009 zu zahlen. 

2.) Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. 

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung von insgesamt 4.128,58 €. 

Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen unerlaubten Anbietens eines urheberrechtlich geschützten Werkes im Internet im Rahmen der Nutzung eines so genannten Peer-to-Peer-Netzwerkes auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 853,00 € sowie auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 3.275,58 € in Anspruch. 

Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte des Produkts „Brockhaus Enzyklopädie multimedial“. 

Die Klägerin beauftragte die Firma L. AG mit der Feststellung, Erfassung und Speicherung der IP-Adressen nebst Timestamp von Anbietern des fraglichen Produkts bzw. Teilen hiervon in einschlägigen Internettauschbörsen. Die Firma L. AG überwachte im Auftrage der Klägerin über einen längeren Zeitraum hinweg alle einschlägigen Internettauschbörsen. Hierbei handelt es sich um so genannte Peer-to-Peer-Netzwerke. Alle Computer der Nutzer sind hierbei über eine bestimmte Software in einem eigenen Netzwerk miteinander verbunden. Um an dem Netzwerk teilnehmen zu können, ist es erforderlich, eine entsprechende Software, welche im Internet kostenlos angeboten wird, herunterzuladen und zu installieren sowie sich selbst zu registrieren und einen Benutzernamen anzugeben. Jeder Nutzer der Internettauschbörse bietet sodann darin allen anderen Nutzern Einblick in einen gewissen Teil seiner Festplatte. 

Am 19.09.2007 um 07:43 Uhr und 17 Sekunden Mitteleuropäischer Sommerzeit wurde mit Hilfe der Software der Firma L. AG ein Nutzer mit der IP-Adresse … erfasst, welcher genau zu diesem Zeitpunkt die Datei „Der Brockhaus multimedial 2006 DVD“, eine funktionsfähige Version des streitgegenständlichen Produkts mit einer Größe von 4374.59 MB, anderen Nutzern der Internettauschbörse unter Verwendung des Programms UT 1.6.1.0 zum Download anbot. Wegen dieser Urheberrechtsverletzung stellte die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 20.09.2007 Strafanzeige wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke gemäß § 106 Abs. 1 UrhG  bei der Staatsanwaltschaft Magdeburg. Aufgrund dieser Anzeige ging die Staatsanwaltschaft Magdeburg mit einem Auskunftsersuchen auf den Internetserviceprovider des Beklagten zu. Der Internetserviceprovider informierte die Staatsanwaltschaft anschließend darüber, dass die fragliche IP-Adresse zu dem besagten Zeitpunkt dem Beklagten zugeteilt war. 

Mit Abmahnschreiben vom 13.03.2009 machte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Beklagten auf sein rechtwidriges Verhalten aufmerksam. Gleichzeitig forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Beklagten zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung der Kosten für die Bearbeitung der Abmahnung und der Unterlassungserklärung in Höhe von 853,00 € nebst Schadensersatz in Höhe von 3.275,58 € unter Fristsetzung bis zum 27.03.2009 auf. Der Beklagte gab unter dem 24.03.2009 eine modifizierte Unterlassungserklärung ab. Die Klägerin akzeptierte diese Unterlassungserklärung. Eine Zahlung des Beklagten erfolgte nicht. Anschließend stellten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 21.04.2009 einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides über die Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 853,00 € sowie über den Schadensersatz in Höhe von 3.275,58 €. 

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte sei ihr zur Zahlung der geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren sowie zu Schadensersatz verpflichtet. 

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 4.128,58 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.03.2009 zu zahlen. 

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.  Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 

Das Verfahren der Staatsanwaltschaft Magdeburg 631 Js 3673/08 war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. GründeDie zulässige Klage ist in vollem Umfange begründet.  Die Klägerin kann von dem Beklagten die Zahlung der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 853,00 € gemäß §§ 683, 670 BGB verlangen. Gemäß § 683 S 1 BGB  kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherren entspricht. Unstreitig hat der Beklagte das streitgegenständliche Werk anderen Nutzern zum Download angeboten und hierdurch die der Klägerin ausschließlich zustehenden Urheberrechte gemäß §§ 106 Abs 1, 19a  UrhG verletzt. Die dem Beklagten übersandte Abmahnung stand somit zumindest auch im Interesse des Beklagten und damit in seinem mutmaßlichen Willen, da der Beklagte hierdurch auf sein rechtswidriges Verhalten hingewiesen und die Klägerin im Falle der Abgabe der strafbewährten Unterlassungserklärung bereit war, darauf zu verzichten, den ihr zustehenden Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend zu machen. Im vorliegenden konnte durch die Abgabe der modifizierten Unterlassungserklärung durch den Beklagten auf ein gerichtliches Verfahren diesbezüglich vermieden werden. Zudem war es aus Sicht der Klägerin auch erforderlich, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, § 670 BGB. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin selbst über eine ausreichende Sachkunde und die Möglichkeiten einer zweckgemäßen Verfolgung solcher Verstöße verfügt, sind nicht ersichtlich. 

Bedenken gegen die Höhe der geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren bestehen nicht. Insbesondere ist die Zugrundelegung eines Streitwertes in Höhe von 30.000,00 € im Hinblick auf die gemäß § 3 ZPO zu schätzende Beeinträchtigung der Klägerin nicht zu beanstanden. 

Die Klägerin kann weiterhin von dem Beklagten die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 3.275,58 € gemäß § 97 Urhebergesetz verlangen. Unstreitig bot der Beklagte das streitbefangene Produkt zum Download im Internet an und verletzte somit das der Klägerin zustehende Urheberrecht. Hierbei handelte der Beklagte auch zumindest fahrlässig. Umstände, die die Widerrechtlichkeit seines Verhaltens in Frage stellen könnten, sind nicht ersichtlich. Entsprechen ist der Beklagte der Klägerin zum Ersatz des aus der Urheberrechtsverletzung entstehenden Schadens verpflichtet., § 97 Abs 2 UrhG.  Die Klägerin hat ihren Schadensersatzanspruch der Höhe nach gemäß § 97 Abs 2 Satz 3 UrhG  auf der Grundlage der Lizenzanalogie berechnet. Soweit die Klägerin im vorliegenden den doppelten Verkaufspreis des Produkts ihrer Schadensersatzberechnung zu Grunde legt, ist dies nicht zu beanstanden. Dabei war zu berücksichtigen, das das streitgegenständliche Produkt durch die Teilnahme an einem Peer-to-Peer-Netzwerk einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht wird. 

Die Nebenforderungen finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 280 ff, 291 BGB. 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.  Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO. 

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