Verletzen Cheating-Softwares für Computerspiele das Urheberrecht?
Verfahrensgang
Der Entscheidung ging eine Klage des Tech-Riesen Sony voraus. Das Unternehmen sah sich als Urheber von Computerspielen durch extern vertriebene Cheating-Software in ihren Rechten verletzt. Nachdem dem Unternehmen in erster Instanz vor dem Landgericht (LG) Hamburg recht gegeben wurde, wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg die Klage im Berufungsverfahren ab. Durch Revisionseinlegung des Klägers folgte nun eine Entscheidung des BGH. Der BGH bewirkte indes im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens eine Stellungnahme des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).
Entscheidungen
Der BGH und EuGH sind sich einig: Eine Urheberrechtsverletzung nach § 69a UrhG liegt nicht vor, sofern der Quellcode unangetastet bleiben. Sofern lediglich die Idee oder der Grundsatz eines Computerspiels manipuliert wird, schließt § 69a Abs. 2 S. 2 UrhG einen urheberrechtliche Schutz des Erfinders aus. Daher ist für die Abgrenzung entscheidend, ob Cheating-Programmen das tatsächliche Wesen des Computerspiels berühren oder nur einzelne Mermale des Spielablaufs im Arbeitsspeicher beeinflusst werden.
Fazit
Ein Gestattung zur jeglichen Manipulation ist das BGH-Urteil demnach nicht. Maßgeblich ist, wie tief das Cheating in die Sphäre des Computerspiels eingreift.


