Abmahnung der Auto-Intern GmbH durch Schneiders & Behrendt wegen Urheberrechtsverletzung an VCDS-Software

28. Juli 2026
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Uns liegt eine Abmahnung der Auto-Intern GmbH vor. In dieser wird unserer Mandantschaft vorgeworfen, ein Diagnosegerät mit vorinstallierter, nach Auffassung der Gegenseite gecrackter VCDS-Software erworben bzw. genutzt und somit gegen urheberrechtliche Vorschriften verstoßen zu haben.

Die Abmahnung der Auto-Intern GmbH im Einzelnen

In dem Abmahnschreiben der Auto-Intern GmbH, vertreten durch Schneiders & Behrendt PartmbB Rechts- und Patentanwälte, wird näher ausgeführt, dass unsere Mandantschaft ein sogenanntes Bundle aus Laptop und Dongle mit vorinstallierter, nach Auffassung der Gegenseite gecrackter VCDS-Software erworben bzw. genutzt haben soll, ohne hierzu berechtigt zu sein.

Dies stelle nach Auffassung der Gegenseite eine Verletzung urheberrechtlicher Vorschriften dar. Genannt werden insbesondere § 69c Nr. 1 UrhG, § 69c Nr. 2 UrhG, § 69d Abs. 1 UrhG, § 95a Abs. 1 UrhG, § 95a Abs. 3 UrhG, § 97 Abs. 1 UrhG, § 97 Abs. 2 UrhG, § 97a Abs. 1 UrhG, § 97a Abs. 3 UrhG, § 98 UrhG, § 101 UrhG sowie § 106 UrhG. Bei dem betreffenden Verletzungsgegenstand handelt es sich um VCDS-Computerprogramme bzw. Diagnosesoftware für Kraftfahrzeuge.

Infolgedessen wird unsere Mandantschaft zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, zur Auskunft im Falle gewerblicher Verwendung, zur Löschung der Software sowie zur Überlassung des Diagnosesteckers bzw. Dongles aufgefordert. Zudem werden Schadensersatz in Höhe von 507,34 Euro und Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 296,07 Euro geltend gemacht. Insgesamt wird ein Betrag in Höhe von 803,41 Euro angeführt. Im Wege einer außergerichtlichen Erledigung wird ein Vergleichsbetrag in Höhe von 690,00 Euro angeboten. Die beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sieht eine Vertragsstrafe nach billigem Ermessen vor, die im Streitfall gerichtlich überprüft werden soll.

Unsere Empfehlung: Keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen der Auto-Intern GmbH

Jedes Abmahnschreiben sollte einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden. Das gilt insbesondere und gerade auch dann, wenn tatsächlich eine Rechtsverletzung vorlag und die Abmahnung grundsätzlich berechtigt war.

Bei einer vorformulierten Unterlassungserklärung ist besondere Vorsicht geboten, da diese unnötige Verpflichtungen enthalten oder zu weit gefasst sein kann.

Haben Sie vielleicht selbst eine solche oder ähnliche Abmahnung erhalten?

Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben. Wir beraten Sie umfassend zu allen relevanten Punkten der jeweiligen Abmahnung, wie Unterlassung, Unterlassungserklärung, Beseitigung, Auskunft, Schadensersatz und Kostenerstattung.

Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen oder uns unverbindlich eine E-Mail mit Ihrer Abmahnung zu übersenden. Gerne helfen wir Ihnen schnell und kompetent mit einer günstigen Erstberatung weiter oder vertreten Sie bundesweit außergerichtlich oder gerichtlich.

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