Kommentar

Einstweilige Verfügung auch bei lang zurückliegenden Angeboten möglich

19. Dezember 2008
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
8081 mal gelesen
0 Shares

In einem von unserer Kanzlei erwirkten Beschluss (Az. 6 W 157/08) hat das OLG Frankfurt a.M. auch bei lang zurückliegenden Wettbewerbsverstößen (ca. sechs Monate) von beendeten Angeboten eine Eilbedürftigkeit bejaht. Der Beschluss des OLG Frankfurt ist nach unserer Kenntnis die erste obergerichtliche Entscheidung, die sich mit dieser Thematik befasst.

Im Fall war eine Mandantin von uns wegen Wettbewerbsverstößen abgemahnt worden. Im Rahmen einer Gegenabmahnung wurden von uns Wettbewerbsverstöße auf einer Plattform abgemahnt, bei der die Gegnerin Waren angeboten hatte, jedoch seit mehreren Monaten nicht mehr angemeldet war. Ihre Angebote bei ebay.de hatte diese zwischenzeitlich rechtskonform geändert. Nachdem die Gegnerin von unserer Mandantin auch nach Gegenabmahnung weiterhin eine Unterlassung forderte, gleichwohl selbst jedoch keine Notwendigkeit sah sich wettbewerbskonform zu verhalten und eine Unterlassungserklärung abzugeben, wurde von uns vor dem LG Frankfurt eine einstweilige Verfügung beantragt (Az. 2/18 O 308/08).

Die einstweilige Verfügung wurde vom Landgericht Frankfurt mit Hinweis auf die fehlende Dringlichkeit abgelehnt. Das Landgericht sah zwar die Wettbewerbsverstöße grundsätzlich für gegeben, war jedoch der Ansicht diese könnten nicht mehr im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemacht werden, da diese zu lange zurücklägen. Hierbei sei es unerheblich, dass unsere Mandantin unmittelbar nach Kenntnis der Verstöße die Gegnerin abgemahnt und eine einstweilige Verfügung beantragt habe.

Das OLG Frankfurt hat demgegenüber mit Beschluss vom 05.12.2008 (Az. 6 W
157/08) die Dringlichkeit bejaht und die einstweilige Verfügung erlassen.
Nach dem OLG stellt der nach § 12 Abs. 2 UWG bestehende zu vermutende Verfügungsgrund ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für ein Vorgehen gerade im Eilverfahren dar. Dieses Interesse könnte nur dann entfallen, wenn im vorliegenden Fall der Schluss gezogen werden könne die Antragsgegnerin werde das beanstandete Verhalten unter keinen Umständen wiederholen. Dies war jedoch vorliegend trotz der lange zurückliegenden Verstöße, der Abmeldung von der Plattform und der gesetzeskonformen Belehrung der Antragsgegnerin bei ebay.de nicht gegeben. Nach dem OLG Frankfurt lässt selbst die vollständige Aufgabe eines Geschäftsbetriebs die Wiederholungsgefahr allenfalls dann entfallen lässt, wenn auszuschließen ist, dass der Verletzer denselben oder einen ähnlichen Geschäftsbetrieb wieder aufnimmt.

Zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung führte das OLG Frankfurt aus, dass allein der Umstand, dass ein Wettbewerber, der sich mit einer Abmahnung konfrontiert sieht und den Abmahnenden auf Verstöße hinweist, nicht die Annahme rechtfertige, der Wettbewerber lasse sich allein von sachfremde Gesichtspunkten leiten.

Der Beschluss des OLG Frankfurt ist zu begrüßen, da dieser dem Abgemahnten die Möglichkeit erhält sich adäquat gegen Abmahnungen zu wehren. In unserer täglichen Praxis stellen wir immer wieder fest, dass viele Abmahner nur kurze Zeit zuvor die abgemahnten oder ähnlichen Verstöße ebenso auf deren Webseiten hatten. Oft fehlt hierbei sowohl bei den Abmahnern, als auch bei deren Rechtsanwälten, die Einsichtsfähigkeit, dass man sich selbst auch an Wettbewerbsregeln halten muss, wenn man dies konsequent von anderen Mitbewerbern fordert. Dies ist zwar keine Voraussetzung für die Berechtigung einer Abmahnung, aber ein uneinsichtiger Abmahner muss dann eben auch die Konsequenzen tragen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a