Abmahnung der Bildagentur blickwinkel durch die Westermann & Scholl Rechtsanwälte wegen öffentlicher Zugänglichmachung von geschütztem Bildmaterial

07. April 2026
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Uns liegt eine Abmahnung der Bildagentur blickwinkel, ausgesprochen durch die Westermann & Scholl Rechtsanwälte, vor. In dieser wird unserem Mandanten vorgeworfen, urheberrechtlich geschütztes Bildmaterial öffentlich zugänglich gemacht zu haben.

Die Abmahnung der Bildagentur blickwinkel im Einzelnen

In dem Abmahnschreiben der Westermann & Scholl Rechtsanwälte wird näher aufgeführt, dass unser Mandant auf seiner Facebook-Seite ein Lichtbild der Gegenseite ohne die entsprechenden Rechte und ohne Urhebernennung veröffentlicht haben soll. Dies stelle eine Urheberrechtsverletzung nach § 19a UrhG dar. In der uns vorliegenden Abmahnung wird unserem Mandanten die öffentliche Zugänglichmachung von geschütztem Bildmaterial vorgeworfen. Dabei wird nachgewiesen, dass die Nutzungsrechte bei der Agentur liegen und unser Mandant soll diese, ohne Erwerb der einschlägigen Lizenz durch Posten auf ihrem geschäftlichen Facebook—Account öffentlich zugänglich gemacht haben.

Aufgrund dieser Urheberrechtsverletzung fordert die Gegenseite nun die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, wobei ein entsprechendes Exemplar beigefügt wurde. Darüber hinaus wird ein Schadensersatz von insgesamt EUR 2.000,- verlangt, insbesondere, da der Urheber nicht genannt wurde. Darüber hinaus wird der Aufwendungsersatz von EUR 940,40 gefordert, der sich aus dem Gegenstandswert von EUR 9.000,- zusammensetzt. Somit ergibt sich die gesamt geforderte Summe von EUR 2.940,40.

Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen der Bildagentur blickwinkel

Bei einer vorformulierten Unterlassungserklärung ist stets besondere Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält oder zu weit gefasst ist und Sie ein Leben lang rechtlich an die Unterlassung gebunden sind. Daher sollte jedes Abmahnschreiben einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden. Das gilt insbesondere und gerade auch dann, wenn tatsächlich eine Rechtsverletzung vorlag und die Abmahnung grundsätzlich berechtigt war.

 

Haben Sie vielleicht selbst eine solche oder ähnliche Abmahnung erhalten?

 

Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht, wenn keine oder eine unzureichende Unterlassungserklärung abgegeben wird. Dieses ist mit erheblichen (vermeidbaren) Kosten verbunden. Wir beraten Sie umfassend zu allen relevanten Punkten der jeweiligen Abmahnung, wie Unterlassung, Unterlassungserklärung, Beseitigung, Auskunft, Schadensersatz und Kostenerstattung. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen oder uns unverbindlich eine E-Mail mit Ihrer Abmahnung zu übersenden. Gerne helfen wir Ihnen schnell und kompetent mit einer günstigen und kompetenten Erstberatung weiter oder vertreten Sie bundesweit außergerichtlich oder gerichtlich.

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