Abmahnung der dpa Picture-Alliance GmbH durch ksp Rechtsanwälte wegen Urheberrechtsverletzung an einem Lichtbild

29. Juni 2026
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Uns liegt eine Abmahnung der dpa Picture-Alliance GmbH vor. In dieser wird unserer Mandantschaft vorgeworfen, in den sozialen Medien ein Lichtbild ohne Zustimmung verwendet und somit gegen urheberrechtliche Vorschriften verstoßen zu haben.

Die Abmahnung der dpa Picture-Alliance GmbH im Einzelnen

In dem Abmahnschreiben der dpa Picture-Alliance GmbH, vertreten durch ksp Rechtsanwälte, wird näher ausgeführt, dass unsere Mandantschaft in den sozialen Medien ein Lichtbild verwendet haben soll, ohne hierfür die Zustimmung der Gegenseite erhalten zu haben. Die Nutzung soll nach Darstellung der Gegenseite bereits seit dem 18.11.2022 erfolgt sein.

Dies stelle nach Auffassung der Gegenseite eine Urheberrechtsverletzung dar. In der Abmahnung wird geltend gemacht, dass der dpa Picture-Alliance GmbH an dem betreffenden Lichtbild ausschließliche Nutzungsrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes zustünden. Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Schadensersatz wird § 97 Abs. 2 UrhG genannt. Bei dem Verletzungsgegenstand handelt es sich um ein Lichtbild mit Bezug zu einem politischen Motiv.

Infolgedessen wird unsere Mandantschaft zur Zahlung eines Gesamtbetrages in Höhe von 2.099,08 Euro aufgefordert. Dieser setzt sich nach der Abmahnung aus Schadensersatz in Höhe von 1.300,00 Euro, Dokumentationskosten in Höhe von 85,00 Euro, Zinsen in Höhe von 519,23 Euro sowie Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 174,85 Euro zuzüglich Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 Euro zusammen. Unterlassungsansprüche einschließlich Abmahnung werden nach dem Schreiben derzeit nicht geltend gemacht. Zugleich weist die Gegenseite darauf hin, dass der betroffene Inhalt aus dem Netz entfernt und gelöscht werden solle.

Unsere Empfehlung: Keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen der dpa Picture-Alliance GmbH

Jedes Abmahnschreiben sollte einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden. Das gilt insbesondere und gerade auch dann, wenn tatsächlich eine Rechtsverletzung vorlag und die Abmahnung grundsätzlich berechtigt war.

Auch wenn nach dem vorliegenden Schreiben derzeit keine Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden, sollte genau geprüft werden, welche Ansprüche tatsächlich bestehen, welche Beträge nachvollziehbar berechnet wurden und welche weiteren rechtlichen Folgen sich aus dem Schreiben ergeben können.

Haben Sie vielleicht selbst eine solche oder ähnliche Abmahnung erhalten?

Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben. Wir beraten Sie umfassend zu allen relevanten Punkten der jeweiligen Abmahnung, wie Unterlassung, Unterlassungserklärung, Beseitigung, Auskunft, Schadensersatz und Kostenerstattung.

Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen oder uns unverbindlich eine E-Mail mit Ihrer Abmahnung zu übersenden. Gerne helfen wir Ihnen schnell und kompetent mit einer günstigen Erstberatung weiter oder vertreten Sie bundesweit außergerichtlich oder gerichtlich.

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