Abmahnung der Warner Bros. Entertainment GmbH durch die Rechtsanwälte Waldorf Frommer wegen Urheberrechtsverletzung an „Midnight Special“
Die Abmahnung der Warner Bros. Entertainment GmbH im Einzelnen
In dem Abmahnschreiben werfen die gegnerischen Rechtsanwälte unserem Mandanten vor, im Rahmen der Internettauschbörse bittorrent das Filmwerk „Midnight Special“ weltweit anderen Nutzern zum Download angeboten zu haben. In einem solchen vermeintlichen Angebot sei nach §§ 16, 19a UrhG eine rechtswidrige öffentliche Zugänglichmachung und Vervielfältigung des Werkes zu sehen. Diese angebliche widerrechtliche Handlung unseres Mandanten verletze die Rechte der Warner Bros. Entertainment GmbH, die – so wird zumindest behauptet – Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an besagtem Filmwerk für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sei.
Unser Mandant wird infolgedessen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert, wobei ein entsprechendes Exemplar dem Schreiben beigefügt wurde. Zusätzlich werden ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von EUR 700.- sowie Rechtsverfolgungskosten in Höhe von EUR 215.- geltend gemacht, die aus einem Gegenstandswert in Höhe von EUR 1.700.- berechnet werden. Insgesamt fordern die gegnerischen Rechtsanwälte daher einen Betrag in Höhe von EUR 915.- von unserem Mandanten.
Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen der Warner Bros. Entertainment GmbH
Bei einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung ist aber stets besondere Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält, meist zu weit gefasst ist und Sie ein Leben lang begleiten wird. Daher sollte jedes Abmahnschreiben einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.
Haben Sie vielleicht selbst eine solche Abmahnung erhalten? Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht, welches mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen. Gern helfen wir Ihnen hier im Rahmen einer günstigen und bundesweiten Erstberatung weiter.