Abmahnung eines Lichtbilderstellers durch die Heldt/Zülch Rechtsanwälte wegen eines Urheberrechtsverstoßes an einem Lichtbild
Die Abmahnung im Einzelnen
In der Abmahnung wird unserem Mandanten vorgeworfen, ein urheberrechtlich geschützte Lichtbilder, welche vom Abmahnenden erstellt wurden, auf seiner Facebookseite öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Damit hätte er die Rechte des Gegners aus § 19a UrhG verletzt.
Es wird ein Unterlassungsanspruch aus dem Urheberrecht geltend gemacht. Dieser soll mit Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gesichert werden, wobei ein entsprechendes Exemplar beigefügt wurde. Daneben wird ein Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG in Höhe von 960,00€ verlangt. Zudem werden aus einem Gegenstandswert von 20.800,00€ Rechtsverfolgungskosten von 1.384,32€ gefordert. Somit beläuft sich die Gesamtforderung auf insgesamt 2.344,32 €.
Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen
Bei einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung ist aber stets besondere Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält, meist zu weit gefasst ist und Sie ein Leben lang begleiten wird. Daher sollte jedes Abmahnschreiben einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.
Haben Sie vielleicht selbst eine solche Abmahnung erhalten?
Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht, wenn keine oder eine unzureichende Unterlassungserklärung abgegeben wird. Dieses ist mit erheblichen (vermeidbaren) Kosten verbunden. Wir beraten Sie umfassend zu allen relevanten Punkten der jeweiligen Abmahnung ,wie Unterlassung, Unterlassungserklärung, Beseitigung, Auskunft, Schadensersatz und Kostenerstattung. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen oder uns unverbindlich eine E-Mail mit Ihrer Abmahnung zu übersenden. Gerne helfen wir Ihnen schnell und kompetent mir einer günstigen und kompetenten Erstberatung weiter oder vertreten Sie bundesweit außergerichtlich oder gerichtlich.

