Der Titel „Private Dancer“ im Rahmen eines Tina Turner – Musicals verletzt nicht das Aufführungsrecht des Komponisten
Landgericht Hamburg
Urteil vom 05.02.2016
Az.: 308 O 241/15
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Aufführung eines von ihm komponierten und getexteten Liedes im Rahmen des Musicals „Break Every Rule: TINA The Rock Legend – das Musical“.
Der Kläger ist Komponist und Textdichter des von Tina Turner gesungenen Liedes „Private Dancer“. Der Beklagte ist Inhaber der Firma „R. P.“. Auf der Internetseite www. r..de wurde am 09.06.2015 für das Musical „TINA The Rock Legend – Das Musical“ wie folgt geworben:
„(…) In „TINA The Rock Legend“ wird ihr Sound am Leben erhalten! Ein mitreißendes musikalisch-biographisches Musical über die Rock Legende. Es greift die wichtigsten Stationen von Tinas Erfolgsgeschichte neu auf. (…) In mehr als 2 ½ Stunden Showtime zeigt Tess D. Smith mit Tänzern, Schauspielern und Live-Band bei „Break Every Rule TINA The Rock Legend – Das Musical“ ihre überwältigende Bühnenpräsenz, holt das Original unglaublich authentisch zurück und nimmt das Publikum mit auf eine musikalische Zeitreise durch fünf Jahrzehnte Musikgeschichte. Auf einer großen Leinwand sind Fotos, Videoclips und Interviewsequenzen von Tina zu sehen. Kurze Spielszenen führen durch die Karriere der gebürtigen Amerikanerin, die mittlerweile in der Schweiz lebt. (…) Authentische Aufführung der Songs und optisch nah am Original! Die Multimedia-Show bei „TINA“ reicht von den Anfängen mit „Proud Mary“ oder „Nutbush City Limits“ über die 80er-Jahre-Phase bis hin zur Filmmusik zu „The Golden Eye“ (1995). Mit viel Liebe zum Detail zelebriert der international und hochkarätig besetzte Cast die „Queen of Rock“! Diese Hommage ist mehr als nur ein … (vgl. Anlage K 2).
Auf der Internetseite www. t..de war am 06.10.2014 zu dem verfahrensgegenständlichen Musical ausgeführt:
„Es wurde höchste Zeit ihre Welthits wieder auf leben zu lassen. „Private Dancer“, „We Don´t Need Another Hero“ oder „What´s Love Got To Do With It“ erleben ihr großes Comeback in dem Musical „Break Every Rule“. Doch in diesem Musical geht es um mehr, als nur um Musik: Es geht darum, die Erfolgsgeschichte von Tina zu erzählen, von ihren Anfängen, bis heute“. (Anlage K 5).
Für den 01.05.2015 war auch eine Aufführung in Hamburg angekündigt.
Der Kläger hat dem Beklagten keine Nutzungsrechte hinsichtlich der von ihm geschaffenen Komposition und Texte für deren Nutzung im verfahrensgegenständliche Musical eingeräumt. Der Kläger ist Mitglied der britischen Urheberverwertungsgesellschaft PRS. Der Beklagte hat bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine Lizenzvereinbarung mit der GEMA getroffen.
In dem GEMA-Berechtigungsvertrag Fassung 2013 ist in § 1 folgendes geregelt (vgl. Anlage K 3):
„Der Berechtigte überträgt hiermit der GEMA als Treuhänderin für alle Länder alle ihm gegenwärtig zustehenden und während der Vertragsdauer noch zuwachsenden, zufallenden oder sonst erworbenen Urheberrechte in folgendem Umfang zur Wahrnehmung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
a) Die Aufführungsrechte an Werken der Tonkunst mit oder ohne Text, jedoch unter Ausschluss des Rechts zur bühnenmäßigen Aufführung dramatisch-musikalischer Werke (…). Der Ausschluss umfasst auch die bühnenmäßige Aufführung sonstiger Werke der Tonkunst (mit oder ohne Text) als integrierende Bestandteile dramatisch-musikalischer Bühnenstücke, z.B. im Rahmen von Balletten oder Hit-Musicals. Unerheblich ist, ob die Werke eigens für die Umsetzung auf der Bühne geschaffen worden sind. (…)“.
Seit dem 03.03.2015 wird das Musical in verschiedenen Städten Deutschlands aufgeführt. So fand u.a. eine Aufführung in Aurich statt, worüber auf der Internetseite oz-o..de wie aus Anlage K 8 ersichtlich berichtet wurde.
Der Kläger meint, der Beklagte führe den verfahrensgegenständlichen Song nicht rein konzertant, sondern bühnenmäßig auf. Dies ergebe sich aus den Werbeankündigungen des Musicals (Anlagen K2, K5) wie auch aus der Berichterstattung der Ostfriesenzeitung (Anlage K8). Auch unterstellt, der Beklagte führe den Song wie von ihm behauptet auf, werde die Aufführung dadurch nicht zu einer konzertanten Aufführung. Da der Titel „Private Dancer“ zu den Songs gehöre, die Tina Turner zur Rocklegende gemacht hätten, sei er integraler Bestandteil des Bühnengeschehens, wenn in dem Musical die wichtigsten Stationen ihres Lebens beschrieben würden. Dieser Titel sei gerade nicht austauschbar.
Bereits die authentische Darstellung der Tina Turner durch die Sängerin Tess Smith sei eine bühnenmäßige Aufführung, da sie nicht sich selbst spiele, sondern Tina Turner verkörpere.
Im Übrigen entstehe durch Verwendung von Videoclips, Fotos und Interviewausschnitten ein Sammelwerk gemäß § 4 UrhG, so dass der Beklagte dafür die Einwilligung des Klägers zur Aufnahme seiner Songs in das Sammelwerk hätte einholen müssen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €, Ordnungshaft höchstens zwei Jahre) zu unterlassen,
das Musikwerk „Private Dancer” im Rahmen der Aufführung des Musicals “Break Every Rule: TINA The Rock Legend – das Musical” derart aufzuführen, dass nach dem Schluss des Musicals, nachdem der Vorhang gefallen ist und einer Pause, Musiker die Bühne betreten, selbst wenn diese anders kostümiert sind als die Darsteller des Musicals.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, er habe das Musical nach Erhalt der Abmahnung vom 06.10.2014 umgestellt. Danach würde das Musikwerk lediglich folgendermaßen genutzt: Nach dem Schluss des Musicals falle der Vorhang, es gebe Applaus und eine Pause bis sich der Vorhang wieder hebe und Musiker die Bühne beträten, die allerdings anders kostümiert seien als die Darsteller des Musicals. Sie böten das Musikwerk in einer Weise an, wie dies bei Tina Turner Coverkonzerten typischerweise geschehe. Es gebe hierbei auch keinen sonstigen Bezug zu den Handlungselementen des Musicals. Es gebe weder ein Bühnenbild noch Kostüme, die beim konzertanten Teil denen im Musical glichen. Durch eine Moderation am Ende des ersten Showteils werde zudem klargestellt, dass dieser Showteil mit dem Handlungsstrang beendet sei und im zweiten Teil Party-/Konzertatmosphäre herrsche. Nach der Kenntnisnahme des im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangenen Beschlusses des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 09.03.2015 (Az. 5 U 107/14 bzw. 308 O 368/14) habe der Beklagte auf jegliche Verwendung des Musikwerks verzichtet. Bei zukünftigen Tourneen sollten die beiden Musikwerke allerdings in der dargestellten Art und Weise als konzertante Zugaben verwendet werden.
Der Kläger macht sich die Darstellung des Beklagten zur Einbindung des Musikwerks hilfsweise zu Eigen.
Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2015 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
1. Er folgt insbesondere nicht aus § 97 Abs. 1, 19 Abs. 2, 2. Alt. UrhG. Es ist weder davon auszugehen, dass der Beklagte derzeit das Urheberrecht des Klägers, namentlich sein Aufführungsrecht, durch eine bühnenmäßige Darstellung des streitgegenständlichen Musikwerks verletzt, noch dass eine derartige Verletzung in Zukunft droht.
Auch wenn unstreitig ist, dass der Kläger dem Beklagten keine Nutzungsrechte in Bezug auf das in Rede stehende Werk der Musik, dessen Werkcharakter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UrhG außer Frage steht, eingeräumt hat, so liegt dennoch keine Rechtsverletzung der Rechte des Klägers vor. Insbesondere verletzt der Beklagte nicht das dem Kläger zustehende und von ihm allein mit der vorliegenden Klage geltend gemachte Recht der bühnenmäßigen Aufführung gemäß § 19 Abs. 2, 2. Alt. UrhG.
a) Eine bühnenmäßige Aufführung liegt vor, wenn ein Werk durch ein für das Auge oder für Auge und Ohr bestimmtes bewegtes Spiel dargeboten wird (Erhardt in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Auflage, § 19 Rz. 16 m.w.N.; BGH GRUR 2000, 228, 230 – Musical Gala). Hier steht die bühnenmäßige Aufführung einzelner Songs als eigenständige Musikwerke im Rahmen eines Gesamtbühnenwerks, nämlich eines Musicals, in das diese Musikwerke eingebunden werden, in Rede. In derartigen Fällen werden solche Musikwerke im Sinne des § 19 Abs.2, 2. Alt. UrhG bühnenmäßig aufgeführt, wenn ein gedanklicher Inhalt vermittelt wird, wenn also nicht lediglich der Eindruck von zusammenhanglos aneinandergereihten Handlungselementen und Musikstücken entsteht, sondern ein sinnvoller Handlungsablauf erkennbar wird (BGH, GRUR 2008, 1081 Rn. 12 – Musical Starlights). Musik, die ein bewegtes Spiel begleitet, wird bühnenmäßig aufgeführt, wenn sie integrierender Bestandteil des Spielgeschehens ist und nicht nur der bloßen Untermalung dient. Dementsprechend sind einzelne Lieder jedenfalls dann integrierender Bestandteil des Spielgeschehens, wenn sie aufgrund ihres Textes aus der jeweiligen Spielsituation der Bühnenhandlung zu begreifen sind (BGH, a.a.O., Rn. 14).
b) Der Kläger stützt seinen in der mündlichen Verhandlung konkretisierten Unterlassungsantrag auf den hilfsweise zu Eigen gemachten Vortrag des Beklagten, er wolle das streitgegenständliche Musikwerk nach dem Schluss des Musicals, dessen Ende durch einen Moderator klargestellt werde, nach einer Pause mit anders kostümierten Darstellern ohne Bühnenbild im Rahmen eines Coverkonzerts aufführen. Auf dieser Tatsachengrundlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Aufführung des Titels „Private Dancer“ bühnenmäßig ist. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob das Werk bereits in dieser Weise aufgeführt wurde (und insofern Widerholungsgefahr gegeben wäre) oder ob der Beklagte es auf diese Weise aufzuführen beabsichtigt (und insofern Erstbegehungsgefahr anzunehmen wäre). Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:
aa) Die nach der Pause geplante Präsentation der Songs stellt sich bei isolierter Betrachtung als rein konzertante Aufführung dar. Es fehlt an der Einbindung des Musikwerks in einen sinnvollen Handlungsablauf. Mangels Spielgeschehens kann das Werk nicht ein integrierender Bestandteil eines solchen sein. Der Umstand allein, dass die Musiker kostümiert sind und die Sängerin als Tina Turner auftritt, führt nicht zu einem dramaturgischen Handlungsgeschehen. Eine entsprechende „Verkleidung“ ersetzt keine Handlung.
bb) Aber auch bei einer Gesamtbetrachtung der Veranstaltung „Break Every Rule: TINA The Rock Legend – Das Musical“, in deren Rahmen der zweite (Konzert-)Teil im Lichte des ersten zu würdigen ist, kann vorliegend nicht von einer bühnenmäßigen Aufführung des verfahrensgegenständlichen Musikwerkes ausgegangen werden. Auch wenn es sich um eine Veranstaltung mit zwei Teilen – vor und nach der Pause – handelt, führt dies nicht zu einer derartigen Verknüpfung beider Teile, dass von einem geschlossenen Handlungsablauf zu sprechen wäre. Dies liegt nicht zuletzt darin begründet, dass bereits der erste Musical-Teil ein nur sehr schwach ausgeprägtes Handlungsgeschehen aufweist. Nach der Darstellung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, die unbestrittenen gebliebenen ist, beschränkt sich das Handlungsgeschehen auf einen Moderator, der das Leben von Tina Turner erzählt und in die Musikstücke einführt. Eine schauspielerische Handlung gibt es nicht. Etwas anderes folgt auch nicht aus der als Anlage K11 vorgelegten Berichterstattung, wo auch nur von Live-Band, Backgroundsängern und Tänzerinnen sowie von Videoclips, Fotos und Interview-Ausschnitten die Rede ist, die auf eine Leinwand projiziert werden.
Ein demgegenüber ausgeprägtes Handlungs- und Bühnengeschehen im ersten Teil hat der Kläger nicht bewiesen. Der Kläger behauptet, die Beklagte führe das Musical in der durch Anlage K 2, 4 und 5 angekündigten Form mit schauspielerischen Handlungselementen auf, die von Tänzern und Schauspielern dargestellt werden. Die Darlegungs- und Beweislast für die in der bühnenmäßigen Aufführung liegende Rechtsverletzung trägt der Kläger. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass der Beklagte damit in der Tat eine insgesamt bühnenmäßige Aufführung des Werks ankündigt, die auch ein Bühnengeschehen mit ausgeprägtem Handlungsgang erwarten lässt. So hat die Kammer im vorangegangenen Verfahren der einstweiligen Verfügung (Az. 308 O 132/15), wie auch das Hanseatische Oberlandesgericht im Beschluss vom 09.03.2015 (im Parallelverfahren 308 O 368/14, Az. 5 U 107/14), danach die unmittelbar drohende Gefahr einer bühnenmäßigen Aufführung bejaht. Im vorliegenden Fall ist indes zu berücksichtigen, dass der Beklagte das Musical „Break Every Rule“ bereits aufführt und zudem in Abrede nimmt, dass der Titel „Private Dancer“ wie aus der Ankündigung zu vermuten wäre, derzeit überhaupt aufgeführt würde. Vor diesem Hintergrund vermag die vorgelegte werbliche Ankündigung die Kammer mit der für das Hauptsacheverfahren erforderlichen Sicherheit weder davon zu überzeugen, dass die von dem Beklagten veranstaltete Show ausgeprägte, von Schauspielern dargestellte Handlungselemente enthält, noch dass sie solche Elemente zu enthalten droht. Der Kläger hätte im vorliegenden Verfahren – anders als im allein auf die Erstbegehungsgefahr gestützten einstweiligen Verfügungsverfahren – die Möglichkeit gehabt, der Kammer einerseits konkret darzulegen, dass und wie der Beklagte sein Werk nutzt und andererseits auch vorzutragen, welchen konkreten Inhalt das Bühnengeschehen tatsächlich hat. Der Kläger hat sich jedoch darauf beschränkt, diesbezüglich lediglich die als Anlage K8 vorgelegte Presseberichterstattung vorzulegen, die gerade kein ausgeprägtes Handlungsgeschehen erkennen lässt.
Vor diesem Hintergrund lässt sich aus dem zugrunde zu legenden Tatsachenstoff kein derart ausgeprägter gedanklicher Inhalt des Musicals „Break Every Rule“ erkennen, der geeignet wäre, das im zweiten Teil der Vorstellung nach einer deutlichen Zäsur aufgeführte Werk als integrierenden Bestandteil des zuvor abgeschlossenen Bühnengeschehens erscheinen zu lassen. Die Kammer kann mangels entsprechenden Vortags auch nicht zugrunde legen, dass die verfahrensgegenständlichen Musikwerke chronologisch in die Erzählung des Lebens Tina Turners eingepasst sind und sich quasi als dessen Höhepunkt präsentieren. So wäre es zwar denkbar, dass das Ende des Handlungsgeschehens des ersten Teils unmittelbar auf das sodann folgende Konzert hinführt und dieses als ein von den Musikern dargestelltes Tina Turner-Konzert – als Teil ihres Lebens – und damit als Teil des einheitlichen Handlungsgeschehens erscheint. Mangels entsprechend konkreten Vortrags des insoweit darlegungsbelasteten Klägers vermag die Kammer angesichts auch anderer Präsentationsmöglichkeiten ein solches Geschehen nicht der Entscheidung zugrunde zu legen. Im Übrigen hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen, dass durch einen Moderator klargestellt werde, dass der erste Showteil mit dem Handlungsstrang beendet sei und im zweiten Teil Party- und Konzertatmosphäre herrsche. Auch diesen Vortrag hat sich der Kläger hilfsweise zu Eigen gemacht. Dieser Umstand schließt es aus, das Konzert des zweiten Teils als integrierenden Teil des insgesamt nur rudimentär vorhandenen Spielgeschehens zu betrachten.
c) Soweit der Kläger in erster Linie geltend macht, der Kläger führe das streitgegenständliche Werk in der ursprünglich angekündigten Art und Weise auf, war dies aufgrund der Fassung des Klageantrags nicht mehr selbständig zu prüfen. Der Kläger hat mit dem in der mündlichen Verhandlung konkretisierten Antrag nicht die ursprünglich angekündigte, sondern die Version zum Gegenstand der Klage gemacht, wie sie sich nach dem hilfsweise zu eigen gemachten Vortrag des Beklagten darstellt. Dies stellt einen vom ursprünglichen Vorbringen abweichenden Lebenssachverhalt dar. Wäre dies anders zu beurteilen und die ursprünglich und in erster Linie geltend gemachte Aufführungsform als Minus im Klageantrag enthalten, so wäre die Klage ebenfalls unbegründet. Insofern kann auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden, wonach die Klägerin einen solchen Sachverhalt nicht bewiesen hat. Die werblichen Ankündigungen sind angesichts der bereits durchgeführten Veranstaltungen und der vorliegenden Presseberichterstattung nicht geeignet, die Kammer davon zu überzeugen, dass eine bühnenmäßige Aufführung des Titel „Private Dancer“ erfolgt ist oder eine solche droht.
2. Der Kläger kann seine Klage auch nicht mit Erfolg auf eine fehlende Zustimmung zur Aufnahme seiner Werke in ein Sammelwerk im Sinne des § 4 UrhG stützen. Auch wenn es sich bei dem Musical vorliegend um ein Sammelwerk handeln sollte, was der Kläger allerdings nicht hinreichend nachvollziehbar dargelegt hat, so ist dennoch nicht ersichtlich, dass für die hier nach Vorstehendem zugrunde zu legende konkrete Nutzung andere Rechte benötigt würde als das „kleine“ Aufführungsrecht.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegt § 709 S.1, 2 ZPO zugrunde.