Aktuelle Entwicklungen der Rechtsprechung im eCommerce im Jahre 2013 – Teil I

26. Juni 2014
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Für gut aufgestellte Gewerbetreibende ist das Betreiben eines Online-Shops Erfolgsrezept für ein erfolgreiches Unternehmen. Denn immer mehr Kunden sehen den digitalen Zugang zum Waren- oder Dienstleistungssortiment des Unternehmens als Voraussetzung, um schnell und vor allem bequem die alltäglichen und auch nicht so alltäglichen Geschäfte des Lebens abzuwickeln. Für Betreiber von Online-Shops heißt dies jedoch mittlerweile, dass sie hierbei eine schier unüberschaubare Anzahl von Regelungen beachten müssen, um sich rechtskonform zu verhalten.

Für gut aufgestellte Gewerbetreibende ist das Betreiben eines Online-Shops Erfolgsrezept für ein erfolgreiches Unternehmen. Denn immer mehr Kunden sehen den digitalen Zugang zum Waren- oder Dienstleistungssortiment des Unternehmens als Voraussetzung, um schnell und vor allem bequem die alltäglichen und auch nicht so alltäglichen Geschäfte des Lebens abzuwickeln. Für Betreiber von Online-Shops heißt dies jedoch mittlerweile, dass sie hierbei eine schier unüberschaubare Anzahl von Regelungen beachten müssen, um sich rechtskonform zu verhalten. Diese reichen von den Besonderheiten des Fernabsatzrechts über die Bereiche des Urheber-, IT- und AGB-Rechts bis hin zu wettbewerbsrechtlichen Vorschriften. Unterläuft hier ein Fehler seitens des Unternehmers, so droht eine teure Abmahnung durch die Konkurrenz oder von gewerblichen Abmahnern.

Aus diesem Grund möchten wir Ihnen – wie bereits in den letzten Jahren – im Rahmen einer mehrteiligen Artikelreihe aktuelle Entwicklungen der Rechtsprechung im Bereich eCommerce im Überblick darstellen.

Der erste Teil unserer vierteiligen Artikelreihe beschäftigt sich mit Kundenbewertungen und Informationspflichten im Online-Handel.

Kundenbewertungen

Bei Werbung mit „echten Kundenmeinungen“ ist Vorsicht geboten

Werbung mit „garantiert echten Kundenmeinungen“ ist wettbewerbswidrig, wenn vorwiegend positive, nicht jedoch auch weniger gute Kundenmeinungen gleichwertig dargestellt werden, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 13.02.2013 (Az.: I-20 U 55/12).

Im konkreten Fall wurden positive Anbieterbewertungen sofort freigeschaltet, neutrale oder negative Bewertungen hingegen zunächst einer intensiven Prüfung, hinsichtlich rechtswidriger oder anstößiger Inhalte, unterzogen. Wurden rechtswidrige oder anstößige Inhalte erkannt, wurden die Bewertungen gelöscht. Wurden keine derartigen Inhalte erkannt, hatte das Unternehmen die Möglichkeit, innerhalb von 5 Tagen ein „Schlichtungsverfahren“ einzuleiten. Reagierte der Kunde nicht, wurden die neutralen oder negativen Bewertungen nach 5 Tagen veröffentlicht.

Der Verkehr erwarte, so die Richter, von einer Kundenbewertung eine neutrale, nicht zugunsten des Anbieters geschönte Sammlung von Bewertungen.
Dass neutrale oder negative Bewertungen frühestens 5 Tage nach Abgabe, positive jedoch sofort veröffentlich werden, führt zu einer stärkeren Gewichtung der positiven Bewertungen, da der Zeitraum in dem positiven Bewertungen einfließen 5 Tage länger ist, als der Zeitraum in dem die neutralen oder negativen Bewertungen einfließen, so die Richter.

Weiterhin wird durch die Möglichkeit eines „Schlichtungsverfahrens“ die Abgabe negativer oder neutraler Bewertungen gehemmt, da befürchtet werden muss, dass die neutrale oder negative Äußerung vom Kunden zu „verteidigen“ ist.

Aufforderungen zur Abgabe einer Bewertung ohne vorherige Zustimmung ist Spam

Die Aufforderung zur Abgabe einer Kundenbewertung via E-Mail, ohne vorherige Zustimmung des Kunden hierzu, stellt eine unzulässige Werbe-E-Mail dar, entschied das AG Hannover mit Urteil vom 03.04.2013 (Az.: 550 C 13442/12).

Eine solche Feedback-Anfrage ist einem Werbeschreiben gleichzustellen, da damit ein absatzfördernder Zweck verfolgt wird. Zulässig sind solche Werbeschreiben bzw. Feedback-Anfragen nur dann, wenn der Empfänger zuvor zugestimmt hat.

Nachdem gesonderte Feedback-Anfragen nur mit Einverständnis zugesandt werden dürfen, bietet es sich in der Praxis an, eine solche Bitte in E-Mails mit aufzunehmen die von Gesetz wegen ohne Zustimmung versandt werden dürfen, z.B. Auftragsbestätigungen oder Rechnungen.

Die Aufforderung zur Abgabe von Bewertungen im Austausch gegen einen gewährten Vorteil ist ein Wettbewerbsverstoß

Das OLG Hamm (Urteil vom 10.09.2013, Az.: 4 U 48/13) hat entschieden, dass auch schon die Aufforderung eines Unternehmens an seine Kunden, eine Bewertung im Gegenzug für gewährte Vorteile (z.B. Gutscheine) abzugeben, einen Wettbewerbsverstoß darstellt.

Wird mit Kundenempfehlungen und anderen Referenzschreiben geworben, darf das Urteil des Kunden grundsätzlich nicht erkauft sein. Die Verwendung bezahlter Bewertungen ist nur zulässig, wenn auf die Bezahlung ausdrücklich hingewiesen wird. Jedoch auch schon die Aufforderung an den Kunden eine Bewertung abzugeben ist unzulässig, da im Ergebnis darauf abgezielt wird, dass eine solche, erkaufte Empfehlung, abgegeben wird. Damit stehen Mitbewerbern bereits ab diesem Zeitpunkt Unterlassungsansprüche zu und nicht erst mit der Abgabe solcher Empfehlungen.

Informationspflichten in Online-Shops

Wettbewerbsrechtlicher Verstoß durch fehlende Datenschutzinformationen

Werden auf einer Internetseite personenbezogene Daten erhoben und genutzt, so muss hierüber nach § 13 TMG informiert werden. Wird gegen diese Pflicht verstoßen, so ist darin ein Wettbewerbsverstoß zu sehen, stellte das OLG Hamburg (Urteil vom 27.06.2013, Az.: 3 U 26/12) fest. Bislang konnten Verstöße gegen Datenschutzrecht nicht abgemahnt werden (vgl. auch KG Berlin, Beschluss vom 29.04.2011, Az.: 5 W 88/11).

Das OLG Hamburg stellte nun klar, dass in § 13 TMG eine sog. Marktverhaltensregel zu sehen sei, die nicht nur überindividuelle Belange des freien Wettbewerbs, sondern auch die wettbewerbliche Entfaltung der Mitbewerber schützen soll. Die Aufklärungspflichten dienen auch dem Schutz der Verbraucherinteressen, indem sie den Verbraucher über die Verwendung der Daten aufklären und dadurch seine Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit beeinflussen. Ein Verstoß gegen § 13 TMG stellt somit eine unlautere geschäftliche Handlung nach § 4 Nr. 11 UWG dar. Das Urteil ist folgenreich dahingehend, dass nun auch Verstöße im Bereich des Datenschutzes Ziel von Abmahnungen sein können.

Rechtsform einer Firma muss zwingend in das Impressum mit aufgenommen werden

Der Rechtsformzusatz einer Firma muss zwingend in das Impressum mit aufgenommen werden, so der Bundesgerichtshof (Urteil vom 18.04.2013, Az.: I ZR 180/12).

Der BGH befand, dass zu den gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG mitzuteilenden wesentlichen Informationen auch die Angabe der Rechtsform des werbenden Unternehmens gehört. Nach Art. 7 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG, die mit § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG ins deutsche Recht umgesetzt wurde, gilt als wesentliche Information nämlich auch die „Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden, wie sein Handelsname“. Der Rechtsformzusatz ist Teil der Firma eines Unternehmers oder einer Gesellschaft. Hieraus lässt sich eine Pflicht zur Identifizierung des Vertragspartners ableiten. Wenn er im Falle der Auseinandersetzung mit dem Unternehmen erst dessen exakte Identität ermitteln muss, ist dies jedoch nicht gewährleistet. Weiterhin ist die Mitteilung der Identität des Vertragspartners aber auch für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers wesentlich, weil dieser dadurch in die Lage versetzt wird, den Ruf des Unternehmers im Hinblick auf Qualität und Zuverlässigkeit der von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen, aber auch dessen wirtschaftliche Potenz, Bonität und Haftung einzuschätzen.

Informationspflicht über Garantiebedingungen

Bei Werbung mit einer Garantie für eine Ware muss der Inhalt der Garantie klar angegeben werden, insbesondere die Dauer und der räumliche Geltungsbereich sowie Name und Anschrift des Garantiegebers.

Das OLG Hamm (Urteil vom 14.02.2013, Az.: 4 U 182/12) befand in dem Hinweis auf eine Garantie ohne weitere Angaben  einen Verstoß gegen die Informationspflicht des § 477 Abs. 1 S. 2 BGB. Schon bei Vertragsschluss müssen die notwendigen Informationen angegeben werden, so das Gericht, denn eine Aufspaltung des einheitlichen Geschehens „Kauf mit Garantie“ in einerseits „Kauf“ und andererseits „Ankündigung eines noch abzuschließenden Garantievertrags“ ist nicht mit der Verkehrsanschauung zu vereinbaren.

Button-Lösung: Entscheidend ist die Beschriftung!

Nach dem Gesetz ( § 312g Abs. 3 BGB) muss seit 01.08.2012, sofern die Bestellung über eine Schaltfläche erfolgt, diese gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet werden.

Die Beschriftung des Buttons mit den Worten „Bestellung abschicken“ macht für den Käufer jedoch keine finanzielle Verpflichtung deutlich und genügt diesen Anforderungen nicht, entschied das OLG Hamm (Urteil vom 19.11.2013, Az.: 4 U 65/13).

Auch längere Formulierungen wie etwa „Jetzt verbindlich anmelden! (Zahlungspflichtiger Reisevertrag)“ sind dabei von vornherein unzulässig, da sie die Eindeutigkeit beeinträchtigen, urteilte das LG Berlin (Urteil vom 17.07.2013, Az.: 97 O 5/13). Das Wort „anmelden“ reiche für sich allein nicht aus, weil es noch eine Vorbereitungshandlung – ob „verbindlich“ oder nicht, ob Abschluss eines zahlungspflichtigen Vertrages oder nicht – nahe legt.

Denkbar wären in der Praxis neben „zahlungspflichtig bestellen“, wohl auch Formulierungen wie etwa „Kaufen“, „Jetzt kaufen“, „Kostenpflichtigen Vertrag abschließen“ oder „Kostenpflichtig Bestellen/Abonnieren/Kaufen“.

Kein Geschäftsführer im Einzelunternehmen

Nennt sich ein Unternehmer im Impressum Geschäftsführer, so geht der Verkehr davon aus, dass es sich bei der Firma um ein Unternehmen in Form einer juristischen Person handelt. Gibt sich allerdings ein Einzelunternehmer als Geschäftsführer aus, so ist dies eine Irreführung der Verkehrskreise gemäß §§ 5, 3 UWG und kann abgemahnt werden, stellte das OLG München (Urteil vom 14.11.2013, Az.: 6 U 1888/13) klar.  Der Verkehr geht hier davon aus, dass es sich um den Vertretretungsberechtigten einer juristischen Person handelt und folglich der Vertrag nicht lediglich mit einer Einzelhandelsfirma zustande kommt.

Preisangaben müssen die Versand- und Lieferkosten nicht enthalten

Das LG Oldenburg (Urteil vom 12.09.2013, Az.: 15 O 235/13) entschied, dass Preisangaben für Artikel im Online-Handel zunächst nicht die anfallenden Versand- und Verpackungskosten beinhalten müssen.

Diese dürfen getrennt ausgewiesen werden. Dabei reicht es aus, wenn die Endpreise aufgrund einfacher, elektronischer Verknüpfung etwa durch einen Wechsel in ein Preisverzeichnis bestimmt werden können.

Verbrauchern ist es allgemein bekannt und dementsprechend rechnen sie damit, dass im Versandhandel üblicherweise noch Liefer- und Versandkosten anfallen.

Die Angabe einer E-Mail-Adresse auf der Website einer Firma ist erforderlich

Eine Firma kommt auch dann ihrer Pflicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG zur Angabe einer elektronischen Postadresse nicht nach, wenn Faxnummer, Telefonnummer und ein Kontaktformular auf der Website zu finden sind, so das KG Berlin (Urteil vom 07.05.2013, Az.: 5 U 32/12). Unabhängig davon, dass der eindeutige Wortlaut des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG die Angabe einer elektronischen Postadresse fordert, sind die anderen Kontaktmöglichkeiten auch in praktischer Hinsicht nicht als gleichwertig zu einer E-Mail-Adresse anzusehen, weshalb eine E-Mail Adresse im Impressum angegeben werden muss.

Der zweite Teil unserer vierteiligen Artikelreihe beschäftigt sich mit unerlaubter Werbung im Online-Handel und erscheint am Donnerstag, den 03. Juli 2014.

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