Bald lange Verzögerungen bei Klagen an Facebook und Co. ?

14. Februar 2023
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Durch eine neue EU-Verordnung, den sogenannten DSA, könnte der effektive Eilrechtsschutz gegenüber sozialen Netzwerken wie Facebook stark eingeschränkt werden. Dies könnte zu erheblichen Verzögerungen bei Klagen gegen diese Unternehmen führen. Es ist nun am deutschen Gesetzgeber, diese Lücke zu schließen.

Das Europäische Parlament hat mit Wirkung vom 16. November 2022 den Digital Services Act (DSA) erlassen, eine EU-Verordnung. Ziel dieser Verordnung ist es, die Rechtslage bzgl. sozialer Netzwerke zu „harmonisieren“, also zu vereinheitlichen. Diese Regelung gilt also für alle EU-Mitgliedstaaten gleichermaßen und löst somit nationale Regelungen der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet ab, um einen Flickenteppich zu vermeiden.

Die deutsche Regelung war dabei das sogenannte Netzdurchsuchungsgesetz, kurz NetzDG. Dieses regelte in §5 NetzDG die Pflicht besagter Unternehmen, einen Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland zu benennen, auch wenn dessen Sitz im Ausland ist. Mit der Einführung des DSA muss das NetzDG nun vom deutschen Gesetzgeber angepasst werden und §5 NetzDG könnte Geschichte sein. Doch wo liegt dabei das Problem?

Der DSA enthält keine vergleichbare Regelung. Sollte kein Ersatz geschaffen werden, so entfällt die Pflicht der Unternehmen, einen Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland zu benennen. Die Folge wäre, dass der Eilrechtsschutz in Deutschland nicht mehr zur Verfügung steht und auf die langwierige Zustellung ins Ausland zurückgegriffen werden muss – denn ein deutscher Gerichtsbeschluss ist für die sozialen Medien erst dann bindend, wenn er zugestellt wurde. Davon kann erst ausgegangen werden, wenn ein Zustellnachweis aus dem Ausland zurück an das jeweilige deutsche Gericht gekommen ist. Faktisch geht Sinn und Zweck des Eilverfahrens verloren – eine schnelle Entscheidung.

Praktisch würde dies dazu führen, dass eine Anfrage zur Löschung eines Social-Media-Posts z.B. nicht schnell und effektiv erfolgt, sondern nur mit langer Verzögerung.

Doch es besteht Hoffnung: der deutsche Gesetzgeber könnte – wie schon zuvor – eine entsprechende Regelung erlassen. Dabei muss jedoch die Vereinbarkeit mit dem DSA beachtet werden: denn was der europäische Gesetzgeber in einer Verordnung regelt, kann nicht einfach in einem nationalen Gesetz anders geregelt werden; es müsste eine Regelungslücke bestehen.

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