Bundesnetzagentur warnt eindringlich vor „Smartwatches“ für Kinder

28. November 2017
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Kind sitz mit einer Smartwatch am Handgelenk auf einer Bank

Eine neue, für Kinder konzipierte Armbanduhr sorgt für Aufruhr bei der Bundesnetzagentur. Die Bundesoberbehörde fordert die Besitzer zur Vernichtung der Geräte auf, da bereits deren bloßer Besitz nach dem Telekommunikationsgesetz unter Strafe steht. Denn die in der Smartwatch integrierte „Babyphone-Funktion“ ermöglicht es Eltern unbemerkt die Umgebung ihrer Kinder abzuhören. Deshalb handelt es sich um eine unzulässige „Sendeanlage“, mit der nach Angaben der Bundesnetzagentur zuweilen auch der Schulunterricht belauscht wurde.

Bereits zu Beginn des Jahres sorgte die Kinderpuppe „My Friend Cayla“ für Schlagzeilen; das sprechende Spielzeug entpuppte sich – im wahrsten Sinne des Wortes – als rechtswidrige Überwachungsanlage, die es Eltern ermöglichte, höchstpersönliche Lebensbereiche ihrer Kinder heimlich abzuhören. Die neuerdings umstrittene, als „Smartwatch“ deklarierte, Armbanduhr für Kinder (5-12 Jahre) würde ihrem Namen allenfalls dann gerecht, wenn man „smart“, wie umgangssprachlich durchaus üblich, als „gerissen“ versteht. Denn Eltern können nach entsprechender Konfiguration über eine Smartphone-App unbemerkt auf die Uhr zugreifen, die sich am Handgelenk ihres Kindes befindet. Die „Smartwatch“ setzt sodann – ohne dass der Träger hiervon Kenntnis erlangt – einen Anruf z.B. an die Mutter ab, die sodann sämtliche Gespräche in der unmittelbaren Umgebung des Kindes mitanhören kann. Nach Ermittlungen der Bundesnetzagentur wurde und werde die Funktion insbesondere auch während des Schulunterrichts aktiviert. Präsident Jochen Homann wendet sich deshalb insbesondere auch an die Lehrerschaft und versucht die Schulen für entsprechende Überwachungspraktiken zu sensibilisieren.

Denn es handelt sich hier keineswegs um bloße Bagatellen oder Unannehmlichkeiten – die technischen Funktionen der „Smartwatch“ erfüllen Tatbestände von Strafnormen, auf denen bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe stehen. Zunächst macht sich gem. § 148 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 89 S. 1 TKG strafbar, wer Nachrichten abhört, die nicht für ihn bestimmt sind. Darunter fällt jegliche Form der heimlichen Kenntnisnahme, die mittels einer elektrischen Sende- und Empfangseinrichtung erfolgt, wozu etwa Smartphones, WLAN-Endgeräte sowie auch „Smartwatches“ zählen. Auf das Speichern oder Aufzeichnen der Nachricht kommt es für die Erfüllung des Straftatbestandes nicht an, da das Abhörverbot den Schutz der Vertraulichkeit in die öffentlichen Kommunikationsnetze bezweckt. Hinzu kommt, dass darüber hinaus gem. § 148 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 90 Abs. 1 TKG bereits der Besitz von Anlagen verboten ist, die als alltäglichen Gegenstand getarnt sind, obwohl sie in Wahrheit der Überwachung dienen. Darunter summiert die Bundesnetzagentur Anfang des Jahres nicht nur die Kinderpuppe „My Friend Cayla“, sondern nun auch die für Kinder konzipierte „Smartwatch“, mit der unbemerkt Gespräche mitgehört werden können. Die nichtsahnenden Kinder werden dadurch ihrem persönlichen Lebensbereich beraubt, der sich gerade durch das Alleinsein, das Unbeobachtetsein sowie durch die Flüchtigkeit des gesprochenen Worts kennzeichnet. Gleich, ob im Kinderzimmer oder auf dem Schulhof: Die natürliche Persönlichkeitsentwicklung kann unter steter Beobachtung nicht gelingen.

Wer der Gefahr einer Strafverfolgung entgehen will, sollte dem Rat der Bundesnetzagentur Folge leisten und etwaige „Smartwatches“ mit entsprechenden Funktionen außer Betrieb nehmen und vernichten lassen.

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