Datenschutz und Persönlichkeitsrechte bei „einfachen“ Straftaten

16. Oktober 2018
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Der Zugang und die Einsicht zu den bei Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste gespeicherter personenbezogener Daten, ist in der Regel selbst bei Straftaten ohne besondere Schwere für die strafrechtliche Ermittlungsbehörden zulässig. Doch in welchem Verhältnis stehen hierzu das Datenschutzrecht und die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen?

Anlass zur Entscheidung (Urteil des EuGH vom 02.10.2018, Az.: C-207/16) gab ein Verfahren aus Spanien. Die dortige Kriminalpolizei ermittelte wegen des Raubes einer Brieftasche sowie eines Handys und hatte beim zuständigen Richter den behördlichen Zugang zu den bei einem Telekommunikationsdienstleister gespeicherten Daten beantragt. Dieser Antrag wurde jedoch deswegen abgelehnt, da dem gegenständlichen Sachverhalt keine „besonders schwere“ Straftat zugrunde lag.

Denn ein solcher Zugriff auf personenbezogene Daten stelle einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen dar. Ein solcher sei allerdings unter den gegeben Umständen nur dann gerechtfertigt, wenn die nationale oder öffentliche Sicherheit bedroht sei oder auch der Bekämpfung schwerer Straftaten diene.

Der Europäische Gerichtshof entschied vor diesem Hintergrund nun jedoch, dass der europäischen Datenschutzrichtlinie eine solche Einschränkung auf „schwere“ Straftaten gerade nicht zu entnehmen sei. Diese billige bei der Verbrechensbekämpfung vielmehr grundsätzlich auch den Zugriff auf personenbezogene Daten bei „einfachen“ Straftaten.

Es muss dabei aber immer eine Verhältnismäßigkeitsabwägung erfolgen, wie „schwer“ der Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen gegenüber der „Schwere“ der Straftat ist. Sofern beispielsweise durch den Zugriff auf gespeicherte Daten keine genauen Rückschlüsse auf das Privatleben des Einzelnen zu ziehen sind (so hier), kann von einem „schweren“ Eingriff in die Rechte der Betroffenen nicht ausgegangen werden und ein Zugriff zulässig sein.

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