„Dubai-Schokolade“ darf nicht aus der Türkei kommen

15. Juli 2025
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Gesetzbuch mit Richterhammer - Markenrecht

Der 6. Zivilsenat des OLG Köln stellte fest, dass der Name "Dubai-Schokolade" und deren Aufmachung eine geografische Herkunftsbezeichnung iSd § 126 I MarkenG darstellen und dem Verbraucher zu verstehen gibt, aus den Vereinigten Arabischen Emiraten zu stammen. Da die Schokolade aber tatsächlich in der Türkei hergestellt wird, verstößt die Aufmachung gegen § 127 I MarkenG. Ein Fall des § 126 II MarkenG liegt noch nicht vor.

Nach vier Anträgen gegen die Namensgebung „Dubai-Schokolade“, welche aber tatsächlich in der Türkei hergestellt wird, bestätigte der 6. Zivilsenats des OLG Köln, dass die Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ von ihrer Aufmachung und vom Namen her eine Herkunft aus den Vereinigten Arabischen Emiraten bewirbt und dies dann nicht der Realität entspricht.

§ 126 I MarkenG schützt geografische Herkunftsangaben. Dies bedeutet, dass Verbraucher davon ausgehen dürfen, dass Produkte tatsächlich aus dem genannten Ort stammt. Nicht nur der Name der „Dubai-Schokolade“, sondern auch die Aufmachung mit der Skyline Dubais und Slogans wie „Zauber Dubais“ sprechen für eine geografische Herkunftsangabe. Da die Schokolade tatsächlich in der Türkei hergestellt wird, liegt ein Verstoß gegen § 127 I MarkenG vor. Dieser verbietet irreführende Herkunftsangaben.

Wie das „Wiener Würstchen“ oder der „Hamburger“ zeigen und der § 126 II MarkenG geregelt, kann der Schutz geografischer Begriffe mit der Zeit entfallen. Dieser Schutzentfall tritt dann ein, wenn die geografischen Begriffe zu allgemeinen Gattungsbezeichnungen werden. Sobald aber auch nur 15 bis 20 Prozent der Verbraucher den Begriff als Herkunftsangabe verstehen, bleibt der Schutz nach § 126 I MarkenG bestehen. Laut OLG ist diese Schwelle nicht unterschritten.

 

 

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