Einheitliches Nachnahmeentgelt ab 1. März 2018

26. Februar 2018
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Im Rahmen des Nachnahmeverfahrens wird zukünftig ein einheitliches Entgelt verlangt. Nach einem Beschluss der Bundesnetzagentur vom November 2017 hat nun die Deutsche Post AG die Vereinheitlichung des Nachnahmeentgelts beantragt. Dies bringt für Versandhändler einige Neuerungen.

Beim Nachnahmeverfahren wird in Zukunft ein einheitliches Entgelt verlangt.

Bei der Nachnahme handelt es sich um eine vor allem bei Verbraucherkäufen beliebte Versand- und Zahlungsmethode. Anstatt den Verkäufer im Voraus oder per Kreditkarte zu bezahlen, erfolgt die Bezahlung erst beim Empfang der Ware. Dies bietet den Vorteil, dass der Empfänger erst zahlen muss, wenn er mit der Übergabe eines Pakets seine Ware auch tatsächlich erhalten hat. Für den Verkäufer bietet dies gegenüber einer Zahlung auf Rechnung den Vorteil, das Geld nach Ablieferung sicher zu erhalten. Da sich die Paketzusteller diesen Dienst aber natürlich vergüten lassen, ist der Versand per Nachnahme teurer als die Zahlung per Vorkasse oder Rechnung.

Derzeit verlangt der Paketdienstleister DHL bei der Nachnahme ein Entgelt in Höhe von 4,90 Euro zusätzlich zum Paketpreis. Für den Verbraucher kommt dann nochmal ein Übermittlungsentgelt in Höhe von 2 Euro hinzu, die er direkt an den Zusteller zahlen muss, sobald dieser ihm das Paket aushändigt.

Ab 1. März 2018 ist mit dieser Aufteilung allerdings Schluss: Zukünftig wird nur noch ein einheitliches Nachnahmeentgelt in Höhe von 3,70 fällig.

Im November hatte die Bundesnetzagentur (Beschluss v. 8.11.2017, BK5-17/046) dieses einheitliche Nachnahmeentgelt bereits beschlossen. Die Deutsche Post AG hat die Genehmigung des einheitlichen Entgeltes beantragt. Die Genehmigung gilt zunächst bis zum 31.12.2018. Begründet wird der Antrag der Deutschen Post AG folgendermaßen: Bisher war der Bestandteil „Geldübermittlung“ (die 2 Euro Übermittlungsentgelt) umsatzsteuerbefreit, der Bestandteil „Nachnahmeentgelt“ aber nicht. Ab 2018 soll nun aber, basierend auf einer Festsetzung durch die Finanzbehörden, Umsatzsteuer auf den Bestandteil „Geldübermittlung“ erhoben und ausgewiesen werden.

Die zukünftige Zusammenfassung der Entgelte sei aus abrechnungstechnischen Gründen und vor allem der Erleichterung der Abrechnungsprozesse erforderlich. Für Shopbetreiber im Internet zieht dies einige Änderungen nach sich: In den AGB sowie im Bestellvorgang muss über die geänderten Kosten informiert werden.

Fraglich bleibt dennoch, ob diese Neuregelung nicht auch erhebliche Nachteile nach sich zieht. So muss in Zukunft die Nachnahmegebühr stets in voller Höhe vom Händler im Voraus entrichtet werden, unabhängig davon, ob der Empfänger die Ware annimmt.

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