Grenzenloses Online-Shopping dank neuer Verordnung gegen Geoblocking

02. Oktober 2018
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Korb mit Dingen auf einer Europakarte

Einkaufen in Online-Shops von Frankreich, Dänemark oder Österreich soll - pünktlich zum Weihnachtsgeschäft - ab dem 03. Dezember 2018, dank der Verordnung gegen Geoblocking, kein Problem mehr sein. Als sog. „Geoblocking“ wird dabei eine Form der Diskriminierung bezeichnet, bei der Online-Kunden über eine Website keine Waren oder Dienstleistungen erwerben können, allein weil sie sich in einem anderen Staat befinden. Doch wie wirkt sich die Verordnung gegen Geoblocking auf Online-Händler aus und was müssen diese dann beachten?

Das ändert sich!

Eine Blockierung oder Sperrung ausländischer Kunden für den eigenen Online-Shop ist in Zukunft grundsätzlich verboten. Allen soll europaweit der gleiche Zugang zu Waren und Dienstleistungen ermöglicht werden. Hiervon umfasst sind insbesondere Waren, die in einen anderen Staat geliefert werden, elektronische Dienstleistungen wie Cloud-Dienste oder Webhosting und auch Dienstleistungen wie Hotelübernachtungen und Autovermietungen, die Kunden in dem Land erhalten, in dem der Händler tätig ist. Des Weiteren dürfen bei Einkäufen aus dem Ausland keine unterschiedlichen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet werden. Kunden aus anderen Mitgliedsstaaten sollen gleichberechtigt in der Lage sein, ein Produkt unter denselben Bedingungen erwerben zu können, wie solche Kunden, die den Wohnsitz in dem Land des jeweiligen Händlers aufweisen.

Unternehmern ist es zudem untersagt, aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden, des Standortes des Zahlungskontos, des Ortes der Niederlassung des Zahlungsdienstleisters oder des Ausstellungsortes des Zahlungsinstruments innerhalb der EU unterschiedliche Zahlungsbedingungen anzuwenden.

Die automatische Weiterleitung ausländischer Kunden auf Webseiten mit länderspezifischen Produktangeboten unterliegt in Zukunft besonderen Anforderungen und muss auf einer gerechtfertigten Begründung fußen. Beispielsweise kann eine Weiterleitung auch weiterhin aufgrund jugendschutzrechtlicher Bestimmungen oder eventueller Vertriebsbestimmungen bzw. -verboten erlaubt sein.

Von dem Geoblocking-Verbot ausgeschlossen sollen dabei jedoch solche Dienstleistungen sein, die vornehmlich darin bestehen, den Zugriff auf urheberrechtlich geschützte Inhalte und deren Nutzung zu ermöglichen oder der Verkauf urheberrechtlich geschützter Werke in unkörperlicher (digitaler) Form – beispielsweise Musikstreaming-Dienste, E-Books, Online-Spiele und Software. Ebenso wenig soll die Verordnung etwa für Dienstleistungen im Bereich des Finanz-, Gesundheits- und Sozialwesens gelten.

Eine Lieferung des Produkts in einen anderen Mitgliedsstaat ist allerdings nicht zwingend vorgeschrieben. Bietet der Händler in Deutschland nur eine deutschlandweite Lieferung oder auch eine Abholung der Ware am Sitz des Händlers an, können ausländische Kunde ihren Einkauf durchaus in Deutschland abholen oder auch unter denselben Bedingungen wie ein deutscher Kunde hierzulande an eine andere Lieferadresse versenden lassen. Einen Anspruch des ausländischen Kunden auf Lieferung an seinen ausländischen Wohnsitz besteht in einem solchen allerdings auch weiterhin nicht.

Hinweise für Online-Händler

Online-Händler sollten prüfen, ob sie den Zugang zu Ihren Online-Shops durch Geoblocking in ungerechtfertigter Weise beschränken oder Kunden aus EU-Mitgliedstaaten beim Zahlungs- und Lieferverkehr ungerechtfertigt benachteiligen. Sofern eine internationalere Ausrichtung des Vertriebs gewünscht ist, sollten bestehende Bestell- und Kundenformulare entsprechend angepasst werden. Hierzu zählt insbesondere auch das Angebot von Lieferoptionen in das Ausland oder aber die Einrichtung von inländischen Abholstationen sowie alternativer Bezahlverfahren. Häufig dürfte auch die Überarbeitung der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen angezeigt sein.

Sollten Sie Unterstützung bei den anstehenden Änderungen benötigen, helfen wir Ihnen hier als spezialisierte Rechts- und Fachanwälte gerne weiter.

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