Handtuchspenderfall: Der BGH hat entschieden

07. Juni 2022
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Eine Person hält ein Handtuch mit Waschmittelkapseln darauf

Papierhandtuchspender einer bestimmten Marke müssen nicht auch mit Papierhandtüchern, die von dieser Marke stammen, befüllt werden. Zu diesem Ergebnis kam nun der BGH und hat damit eine dreißigjährige Rechtsprechung ersetzt. Im zugrundeliegenden Fall stritten ein Papierhandtuchvertreiber und ein Hersteller von Handtuchspendern darüber, ob eine Markenverletzung vorliegt, wenn in öffentlichen Waschräumen nicht die Originalhandtücher des Handtuchspenders, sondern No-Name-Tücher verwendet werden.

Liegt eine Markenverletzung vor, wenn Papierhandtuchspender mit Papierhandtüchern befüllt werden, die nicht von derselben Marke stammen? Diese Frage hatte der BGH zu entscheiden und kam zu der Antwort: Handtuchspender in öffentlichen Waschräumen dürfen mit allen beliebigen passenden Handtüchern befüllt werden, auch wenn diese von anderen Herstellern stammen. Eine Markenverletzung ist hierbei nicht ersichtlich. Damit hat der BGH die Entscheidung des OLG München bestätigt (Beschluss v. 19.05.2022, Az. I ZR 142/21). Der Handtuchspenderfall ist damit rechtskräftig abgeschlossen.

Frühere Rechtsprechung

Mit dieser Entscheidung hat der BGH eine dreißigjährige Rechtsprechung (Urt. v. 10.02.1987, Az.: KZR 43/85) ersetzt. Nach der damaligen Verkehrsauffassung wurden die Handtuchspender als „Umhüllung“ der darin befindlichen Papierhandtücher gesehen. Die Verbraucherinnen und Verbraucher würden deshalb von dem Warenzeichen auf den Handtuchspendern auf die eingelegten Tücher schließen und damit eine betriebliche Herkunft herstellen. Diese Rechtsprechung hatte bis heute zur Folge, dass in öffentlichen Waschräumen die Handtuchspender nur mit Papier derselben Marke befüllt werden durften.

Heutige Rechtsprechung

Nach der heutigen Verkehrsauffassung würden Verbraucherinnen und Verbraucher mit dem Umstand vertraut sein, dass das Material, das für manche Geräte verwendet werden muss, nicht von derselben Marke wie das Gerät stammt, sofern das Material anderer Hersteller damit kompatibel sei. Da die Papierhandtücher selbst keine Markenkennzeichnung tragen, würden Benutzer nicht automatisch von der Marke, welche auf dem Handtuchspender zu erkennen sei, auf die darin befindlichen Tücher schließen. Darüber hinaus komme es nach Ansicht der Richter den Benutzern nicht darauf an, von welcher konkreten Marke die Tücher stammten. Ihnen ginge es vielmehr lediglich um das Abtrocknen ihrer Hände an sich.

Weitreichende Entscheidung für den „Away-From-Home“-Sektor

Über die Entscheidung dürfte sich insbesondere die Gastronomie oder Hotellerie, aber auch Betreiber öffentlicher Einrichtungen freuen. Nach der rechtskräftigen Entscheidung des BGH herrscht nun Rechtssicherheit. Auch den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Nachhaltigkeit könnte damit besser Rechnung getragen werden.

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